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Mitteilungsblatt Markt Heiligenstadt i OFr
Ausgabe 25/2025
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Gemeinderat

1.

Aufstellung Lärmdisplays und Geschwindigkeitsmessanlage in Heiligenstadt durch ADAC

Eine Bürgerin aus Heiligenstadt hat dem 1. Bürgermeister Stefan Reichold diverse Unterlagen zu der Aktion des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, sowie zur Initiierung durch den ADAC und der Polizei zu dem Thema Lärm von fahrenden Motorrädern und Autos vorgelegt.

Sie schlägt vor entsprechende Plakate Richtung Neumühle – Aufseß und vor dem Badesee aufzustellen. Außerdem kann jede Gemeinde ein Gerät bei ADAC kostenlos anfordern, das zur Aufforderung zum langsamen Fahren aufmerksam macht.

Sie verweist auf die Gemeinde Aufseß, die bereits eine derartige Aktion durchgeführt hat.

Die Verwaltung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. hat sich daraufhin mit dem ADAC in Verbindung gesetzt und erreicht, dass das Display ab dem 30.04.2026 für einen Monat reserviert wird. Auch das Vorstandsmitglied Jugend und Sport des ADAC Nordbayern und Mitglied des Präsidiums Bayerischer Motorsportverband (BMV) Herr Michael Bayer, uns bekannt vom gleichnamigen „Werbestudio Bayer“, hat bereits einen Aufruf an den MSC Fränkische Schweiz gestartet.

Beschlussvorschlag:

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. spricht sich für diese Aktion aus und wird die Plakataktion entsprechend unterstützen. Außerdem wurde von der Verwaltung eine Verkehrsschau bei der unteren Verkehrsbehörde beim Landratsamt Bamberg hinsichtlich der Lärmprobleme durch Motorräder und Autos gestellt.

Abstimmung:

13 : 0

2.

Regionalplan Oberfranken-West-Fortschreibung Teilkapitel B V 2.5.2 - Windenergie - erneute Beteiligung Träger öffentlicher Belange

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West hat am 7. November 2024 die Einleitung des Beteiligungsverfahrens für die Fortschreibung des Regionalplans Oberfranken-West, Teilkapitel B V 2.5.2 "Windenergie" beschlossen. Das öffentliche Beteiligungsverfahren hierzu fand vom 10. März bis zum 30. Mai 2025 statt.

Im Zuge dieses Beteiligungsverfahrens gingen über 1.600 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und aus der Öffentlichkeit ein. Der hierzu notwendige Abwägungsprozess unter Einbindung der Fachplanungsträger erfordert einen extrem hohen zeitlichen Aufwand. Eine rechtssichere Bearbeitung ist bis zum ursprünglich für den 13.11. 2025 geplanten Sitzungstermin nicht möglich.

Der Regionale Planungsverband wird die für den Abwägungsprozess erforderliche Zeit außerdem nutzen, um im November und Dezember 2025 ein wiederholtes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Auch dies dient der Rechtssicherheit, da im Zuge der Abwägung festgestellt wurde, dass die Bekanntmachung und Auslegung gem. Art 16 Abs. 3 des BayLplG durch die regional betroffenen Landratsämter und kreisfreien Gemeinden nicht überall erfolgt ist.

Gegenstand des wiederholten Beteiligungsverfahrens ist der in der Sitzung des Planungsausschusses beschossene Planentwurf vom 7.November 2024. Alle vom 10. März bis zum 30. Mai 2025 im Rahmen des durchgeführten Beteiligungsverfahrens bereits abgegebenen Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht nochmals vorgebracht werden.

Die Bekanntmachung über die wiederholte Beteiligung soll im nächsten Oberfränkischen Amtsblatt erfolgen, das am 23. Oktober 2025 erscheint. Die Landratsämter und kreisfreien Städte erhalten ein gesondertes Schreiben zur Bekanntmachung und Auslegung vor Ort.

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West hat in seiner Sitzung am 7. November 2024 beschlossen, gem. § 9 ROG n.F. i.V.m. Art. 16 BayLplG das Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans, Teilkapitel B V 2.5.2 "Windenergie" durchzuführen.

Nach § 9 Abs. 2 ROG n.F. sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht zu geben.

Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West;

Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie";

Erneutes Beteiligungsverfahren - öffentliche Auslegung"

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West hat in seiner Sitzung am 07. November 2024 beschlossen, gem. Art. 16 BayLplG i. V. m. § 9 ROG das Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans, Teilkapitel B V 2.5.2 "Windenergie" durchzuführen.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens besteht die Möglichkeit, zu 68 Vorranggebieten mit einer Fläche von 6.455 ha Stellung zu nehmen. Davon werden insgesamt 4.073 ha Fläche durch neue bzw. Erweiterungen bestehender Gebiete zusätzlich ausgewiesen und 33 bereits bestehende Vorranggebiete, welche teilweise angepasst wurden, übernommen. Die Vorranggebiete, die im Zuge von isolierten Positivplanungen ausgewiesen wurden und ein entsprechendes Beteiligungsverfahren durchlaufen haben, sind nicht Bestandteil des vorliegenden Beteiligungsverfahrens. Insgesamt beläuft sich die Gesamtfläche aller 76 Vorranggebiete der Planungsregion auf 7.688 ha, was einem Anteil von ca. 2,09 % der Regionsfläche entspricht.

Gegenstand des Beteiligungsverfahrens ist der in der Sitzung des Planungsausschusses am 07. November 2024 beschossene Entwurf des Regionalplans. Das Beteiligungsverfahren wurde erstmals vom 10. März 2025 bis zum 30. Mai 2025 durchgeführt.

Änderungen am Planentwurf sind nicht erfolgt. Andere Festlegungen sind nicht Gegenstand der Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West.

Im Zuge der Abwägung wurde festgestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung und Auslegung durch die Landratsämter und kreisfreien Städten nicht überall vollständig erfolgt ist. Aus diesem Grund soll das Beteiligungsverfahren wiederholt werden. Die Wiederholung dient der Planerhaltung gem. Art. 23 Abs. 1 BayLplG.

Nach Art. 16 Abs. 1 BayLplG ist die Öffentlichkeit zu beteiligen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Planentwurf wird hierzu in der Zeit vom 10. November 2025 bis einschließlich 19. Dezember 2025 erneut auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West unter https://www.oberfranken-west.de/Aktuelles/Fortschreibungen/ und der Regierung von Oberfranken unter www.reg-ofr.de/frp eingestellt.

Gleichzeitig wird der Planentwurf gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG n.F. bei der Regierung von Oberfranken– Höhere Landesplanungsbehörde – (Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, Zimmer K 204, Tel.: 0921/604-1493) und bei der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West (Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg, Zimmer H 426, Tel.: 0951/85206) während der Besuchszeiten öffentlich ausgelegt. Empfehlenswert ist eine vorherige Terminvereinbarung.

Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist am 19. Dezember 2025 wird Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Oberfranken-West, Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg gegeben.

Hierzu besteht die Möglichkeit über die Beteiligungsplattform des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West unter folgender Internetadresse https://www.oberfranken-west.de/Aktuelles/Fortschreibungen/.

Es besteht auch die Möglichkeit zur Äußerung per E-Mail an rpv@lra-ba.bayern.de oder per Briefpost an den Regionalen Planungsverband Oberfranken West, Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg.

Die im Rahmen des vom 10. März bis zum 30. Mai 2025 erstmals durchgeführten Beteiligungsverfahrens abgegebenen Äußerungen und Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht nochmals vorgebracht werden.

Das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens (Beschluss des Regionalen Planungsverbandes einschließlich Regionalplanentwurf) wird gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 BayLplG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG in einem Protokoll festgehalten, das im Internet veröffentlicht und bei der Regierung von Oberfranken – Höhere Landesplanungsbehörde – ausgelegt wird.

Mit Ablauf der Frist sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 4 BayLplG alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayLplG).

Sofern bis zu diesem Termin keine Äußerung erfolgt, wird angenommen, dass Ihre Belange durch die Fortschreibung nicht berührt sind und mit dem Entwurf Einverständnis besteht.

Getroffener Marktgemeinderatsbeschluss aus der Marktgemeinderatssitzung vom 08.05.2025

5. Regionalplan Oberfranken-West-Fortschreibung Teilkapitels B V 2.5.2 – Windenergie

Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West, Bamberg, hat dem Markt Heiligenstadt i.OFr mitgeteilt, dass der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West in seiner Sitzung am 07. November 2024 beschlossen hat, gemäß § 9 ROG n.F. i.V.m. Art. 16 BayLplG das Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans, Teilkapitel B V 2.5.2 „Windenergie“ durchzuführen.

Auf Grundlage seines Beschlusses vom 07.11.2024 wird das Beteiligungsverfahren über den Entwurf zur Änderung des genannten Regionalplankapitels eingeleitet. Andere Festlegungen oder deren Begründungen sind nicht Gegenstand der Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ROG n.F. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 BayLplG sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans, seiner Begründung und zum Umweltbericht zu geben.

Der Planentwurf wird hierzu in der Zeit vom 10. März 2025 bis einschließlich 30. Mai 2025 auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West und der Regierung von Oberfranken eingestellt.

Gleichzeitig wird der Planentwurf gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG n.F. bei der Regierung von Oberfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Bayreuth und bei der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West im Landratsamt Bamberg, während der Besuchsseiten öffentlich ausgelegt.

Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist wurde der Markt Heiligenstadt i.OFr. gebeten sich gegenüber dem Regionalen Planungsverband Oberfranken-West, Bamberg, zu äußern.

Mit Ablauf der Frist sind gemäß Art. 16 Abs. 2Satz 4 BayLplG alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen endet am Freitag, den 30. Mai 2025.

Sofern bis zu diesem Termin keine Äußerung erfolgt, wird angenommen, dass die Belange durch die Fortschreibung nicht berührt sind und mit dem Entwurf Einverständnis besteht.

Durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie soll die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher und unabhängiger vom Import fossiler Energieträger werden. Sie sind mittlerweile die wichtigste Stromquelle und von zentraler Bedeutung für die Versorgungssicherheit in der Region Oberfranken-West.

Die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen (z.B. Windenergieanlagen) liegen gem. § 2 EEG von 2023 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, sollen die Belange der Erneuerbaren Energien im Rahmen einer durchzuführenden Schutzgüterabwägung als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden.

Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) müssen bis Ende 2027 1,1 %, sowie bis Ende 2032 mindestens 1,8 % der Landesfläche Bayerns für die Nutzung der Windenergie an Land ausgewiesen werden. Der Ministerratsbeschluss vom 28.06.2022 für das Land Bayern zum Flächenziel 2027, wurde entsprechend im LEP 2023 gesetzlich verankert. Gemäß Ziel 6.2.2 des LEP sind in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen. Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionalfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. Verantwortung dafür tragen die Regionalen Planungsverbände über regionsweite Steuerungskonzepte für die Errichtung von Windenergieanlagen in den Regionalplänen.

Vor diesem Hintergrund werden in der Region Oberfranken-West ca. 4.073 ha Vorranggebiete für Windenergieanlagen neu ausgewiesen, was etwa 1,11 % der Regionsfläche entspricht. Mit den verbindlichen Vorranggebieten (Stand 2014) und den aus den isolierten Positivplanungen hervorgegangenen Vorranggebeten ergibt sich damit eine Fläche von insgesamt 7.688 ha, was ca. 2,09 % der Regionsfläche entspricht.

Im Rahmen der Ermittlung geeigneter Gebiete wurde zunächst auf Basis des beschlossenen und regionsweit gültigen Kriterienkataloges eine Potenzialflächenanalyse durchgeführt. Die sich daraus ermittelte Flächenkulisse bildete die Gebiete ab, welche grundsätzlich für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Auf Grundlage der ermittelten Gebietskulisse wurden die Gemeinden gebeten, Flächenvorschläge mitzuteilen. Die Einbindung der kommunalen Gremien sollte zu einer höheren Akzeptanz zum Thema Windenergie vor Ort beitragen und den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, ihre Belange frühzeitig in das Plankonzept einfließen zu lassen. Kommunale Meldungen wurden daraufhin auf ihre Vereinbarkeit mit den regionalplanerischen und fachlichen Vorgaben hin überprüft und ggf. angepasst. Neben den kommunalen Flächenvorschlägen wurden im Sinne einer ausgewogenen regionsweiten Gebietskulisse und zum Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Flächenziele weitere regionalplanerisch besonders geeigneter Flächen in den Fortschreibungsentwurf aufgenommen, sowie eine räumliche Anpassung bestehender Vorranggebiete vorgenommen.

Der Marktgemeinderat Heiligenstadt i.OFr. kam dem Wunsch der Grundstückseigentümer von Brunn auf Ausweisung nach. Die Erweiterung des Vorranggebietes „VRG für Wind 139, Brunn-Nord“, Abgrenzungsentwurf = 198,56 ha wurde durch Beschluss des Marktgemeinderates getroffen. Diese Entscheidung wurde der Regierung von Oberfranken mitgeteilt. Der Regionalplan Region Oberfranken-West hat diese Fläche mit aufgenommen; sie liegt im Beteiligungsverfahren nunmehr aus.

Mit der Ausweisung von Vorranggebieten wurde für die Region Oberfranken-West ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zur Nutzung der Windenergie mit einem ausreichend hohen Angebot an Positivflächen erarbeitet. Durch die Lenkung in raumverträglichen Gebieten, werden sensible Landschaftsbereiche geschont und eine Konzentration an geeigneten Standorten erreicht. So wird einerseits der Errichtung zahlreicher Einzelanlagen und einem unkoordinierten, die Landschaft zersiedelnden Ausbau der Windenergie entgegengewirkt, sowie andererseits eine notwendige Planungssicherheit erreicht.

Innerhalb von Vorranggebieten für Windenergieanlagen haben der Bau und die Nutzung von raumbedeutsamen Anlagen zur Gewinnung der Windenergie Vorrang vor anderen Nutzungen. Ausgeschlossen sind somit Vorhaben, welche der Windenergienutzung entgegenstehen oder nicht mit dieser vereinbar sind.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen haben sich mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20. Juli 2022 (WLG – Wind an Land-Gesetz) und dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) vom 20. Juli2022 grundlegend geändert.

Insbesondere sind bis zum Erreichen des 1,8 %-Flächenbeitragswertes auch Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen geöffnet (§ 26 Abs. 3 BNatSchG).

Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat deshalb am 17.11.2022 einen neuen Kriterienkatalog beschlossen, in den die geänderten rechtlichen Vorgaben Eingang gefunden haben.

Beschluss:

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. bedankt sich für die Beteiligungsmöglichkeit an der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans Oberfranken-West.

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. versteht sich als Partner der Energiewende. Wir setzen bereits auf erneuerbare Energien aus Photovoltaik, auf Energie aus Biogas. Eine ideale Ergänzung zu diesem bestehenden Energiemix ist die Windkraft. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz wird im Paragrafen 2 die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbaren Energieanlagen als „im überragenden öffentlichen Interesse“ und der „öffentlichen Gesundheit und Sicherheit“ dienend beschrieben.

Unserer Ansicht nach steht die Errichtung und Stromerzeugung von Windkraftanlagen aufgrund des sozialpolitischen Aspekts der Versorgungssicherheit und vor dem Hintergrund von Klimaneutralitätszielen des Marktes Heiligenstadt i.OFr. und der Bundesrepublik Deutschland sowohl im überwiegenden öffentlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interesse (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG), als auch im überragenden öffentlichen Interesse.

Auf Grund dessen unterstützt der Markt Heiligenstadt i.OFr. explizit die vorliegende Erweiterung des Windvorranggebietes Nr. 139 auf dem Gemeindegebiet.

Abstimmung:

12 : 0

Beschlussvorschlag:

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. hält an seinen getroffenen Beschluss vom 08.05.2025 fest.

Abstimmung:

12 : 1

3.

Wind Rotorüberstrich auf der gemeindlichen Fläche Fl.Nr. 480; 480/1; 495; Gem. Teuchatz

Die Gemeinde Strullendorf frägt nach, ob ein Rotorüberstrich eines Windrates von Zeegendorf auf den Flurstücken FlNr. 480, 480-1 und 495, Gemarkung Teuchatz geduldet wird. Bei den Flurnummern handelt es sich um einen Flurweg.

Marktgemeinderat Götz erinnert daran, dass außer „Brunn“ keine weitere Bebauung mit Windrädern auf dem Gemeindegebiet errichtet werden sollte. Bürgermeister Reichold erwidert, dass es sich hier nicht um eine Bebauung, sondern nur um einen Rotorüberstrich über einem Feldweg unserer Gemarkung Teuchatz handelt.

Beschlussvorschlag:

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. hat gegen den Rotorüberstrich eines Windrates auf den FlNr. 480, 480/1, und 495 auf der Gemarkung Teuchatz keine Einwendungen.

Abstimmung:

8 : 5

4.

Markt Buttenheim: Öffentliche Auslegung 8. Änderung Bebauungsplan "Buttenheim Nord"

Der Marktgemeinderat des Marktes Buttenheim hat am 30.06.2025 die Aufstellung zur 8. Änderung des Bebauungsplans "Buttenheim Nord" im Beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB beschlossen. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen dieses Verfahrens nicht durchgeführt.

Im Zuge der weiteren Verfahrensschritte erfolgt die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB.

Wir bitten Sie höflich um eine Stellungnahme dazu, ob das vorliegende Konzept des Bebauungsplans "Buttenheim Nord" Belange Ihres Aufgabenbereiches berührt.

Zur Information erhalten Sie anbei den Bebauungsplan "Buttenheim Nord" der 8. Änderung und die dazugehörige Begründung.

Beschlussvorschlag:

Gegen die 8. Änderung des Bebauungsplanes „Buttenheim Nord“ bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keinerlei Einwendungen.

Abstimmung:

13 : 0

5.

Sonstiges

Terminplanung für das restliche Jahr:

-

Nächste MGR Sitzungen jeweils um 18:00 Uhr

Do., 20. Nov. 2025 (u. a. Herrn Hacke GeoPLAN – Abschluss GEK)

Do., 11. Dez. 2025 (Arbeitssitzung)

-

Abschlusspräsentation Oertelscheune

Mi., 10 Dez. 2025 um 19:00 Uhr ALE, Hr. Müller und GeoPLAN Hr. Hacke

-

Jahresschluss-Sitzung

Donnerstag, 18.12.2025 um 18:00 Uhr

-

Verkehrsfreigabe BA13 in Oberngrub

01. Dez. 2025 um 08:30 Uhr mit anschließender Einkehr ins Gasthaus Bittel

-

MGR Pickel bedankt sich im Namen aller drei Kirchengemeinden für die Unterstützung beim Ökumenischen Gottesdienst am 03.10.2025 auf dem Marktplatz bei der Gemeinde. Es gingen Spenden in Höhe von 381,00 € ein, die dem Missionsverein übergeben wurden.

-

Sperrung der Kreisstraße BA 49 von 24.11. bis 05.12.2025

5.1.

Wohnmobil Stellplatz

Wie dem Mitteilungsblatt Nr. 22 vom 24.10.2025 bereits entnommen werden konnte, kam es rund um den Heiligenstadter See und dem Wohnmobil Stellplatz zu Vandalismus.

Hierbei wurde der Toilettenpapierspender gewaltsam aufgebrochen und das entwendete Toilettenpapier in die umliegenden Bäume geworfen. Ebenso wurde der Müll aus den dort befindlichen Mülleimern auf die Wege und Grünflächen verteilt.

Es blieb jedoch nicht bei dem Vorfall am 13.10.2025. In den folgenden Tagen und bis zuletzt mussten wir bedauerlicherweise weitere Vorfälle feststellen.

So wurden in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2025 zwei Wanderbänke im Heiligenstadter See versenkt.

Außerdem kommt es vermehrt zu unrechtmäßigen Entsorgung von Schrott aus alten Motorrädern, Mopeds und Motorrollern und Hecken und auf öffentlichen Flächen.

Die Anzeigen gegen Unbekannt verlaufen meistens im Sand, weshalb wir keine große Handhabe gegen die Verursacher haben. Ich bitte deshalb erneut um ein wachsames Auge und Mithilfe, sowie Zeugenaussagen, die entsprechende Ordnungswidrigkeiten gesehen, ggf. gefilmt oder fotografiert haben.

Es ist alles andere als eine Lappalie, sondern Sachbeschädigung und Umweltverschmutzung, sowie ein erheblicher Mehraufwand für unseren Bauhof.

z.Kts.

5.2.

Wellness Hotel Award 2026

Die Internetplattform www.wellness-hotel.info kürte bereits zum fünften Mal die besten Wellnesshotels und zeichnete diese mit dem wellness-hotel.info Award aus.

Über 1.600 Wellnesshotels aus Deutschland, Österreich, Italien und der Schweiz standen zur Auswahl. Nur die besten 100 erhalten jedoch die Auszeichnung - den wellness-hotel.info Award.

Die TOP 100 setzen sich in diesem Jahr wie folgt zusammen:

46 Hotels aus Österreich

41 Hotels aus Italien

12 Hotels aus Deutschland

Ein Hotel aus der Schweiz

Die Auswahl erfolgt nach objektiven und transparenten Kriterien. Die Formel berücksichtigt sowohl die Ausstattung als auch die Gästemeinungen auf verschiedenen Plattformen. Dadurch werden die Ergebnisse vergleichbar und nachvollziehbar.

Es ist außerordentlich beeindruckend, wie sich die Familie Regus aus Veilbronn mit ihrem Landhaus Sponsel-Regus gegen die bekanntermaßen starke Konkurrenz, vor allem in Österreich und Italien (Südtirol) behauptet.

So erreichte das Landhaus Sponsel-Regus von 1600 bewerteten Wellness-Hotels einen überragenden 46 Platz, wohlgemerkt als 4 Sterne Hotel, dass gegen 4*S und 5 Sterne Hotels antritt.

Eine noch bessere Platzierung gelang in der Kategorie „TOP10 Deutschland“, in der es das Landhaus Sponsel-Regus auf einen phänomenalen 5. Platz schaffte.

Durch das familiengeführte Wellnesshotel Landhaus Sponsel-Regus erlangt unsere Marktgemeinde weit über die Region hinaus Bekanntheit und durch den wachsenden Tourismus profitiert die ganze Region in hohem Maß.

Deshalb können wir alle sehr stolz sein, ein so erfolgreiches, familiengeführtes Hotel in unserer Marktgemeinde zu wissen und sind der Familie Regus für ihr ausgesprochen innovatives und mutiges unternehmerisches Handeln sehr dankbar.

Selbstverständlich habe ich der Familie Regus und dem gesamten Team bereits im Namen des Marktes Heiligenstadt i.OFr. und des Marktgemeinderates zu dieser herausragenden Auszeichnung schriftlich gratuliert.

https://www.youtube.com/watch?v=HzKp3kPRL1c&t=54s

z.Kts.