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Mitteilungsblatt Markt Heiligenstadt i OFr
Ausgabe 3/2023
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Marktgemeinderat Heiligenstadt i.OFr. - Marktgemeinderatssitzung vom 01.03.2023

Marktgemeinderatssitzung vom 01.03.2023

1.

Vorstellung Ausführungsplanung Landschaftsbauarbeiten Baugebiet Oberngrub "Am Teich"

Für das Baugebiet „Am Teich im Ortsteil Oberngrub der Marktgemeinde Heiligenstadt sind für die Rahmeneingrünung gemäß dem Bebauungsplan im Norden und Süden am Rand des Baugebietes Hecken mit Baumpflanzungen und Saum-Ansaaten herzustellen, nach Westen eine Blumenwiese sowie im Osten Pflanzungen mit bodendeckenden Pflanzen bei den PKW-Stellplätzen herzustellen.

Die wesentlichen zu erbringenden Leistungen sind:

-

etwa 21 Bäume zu pflanzen,

-

etwa 215 Heckensträucher zu pflanzen

-

etwa 1300 qm Ansaaten von Wiesen- und Rasenflächen herzustellen

-

Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege über 2 Jahre

Nach bepreistem Leistungsverzeichnis betragen die hier anfallenden Kosten rd. 94.000,00 € (brutto). Die Maßnahmen sollen nach VOB öffentlich ausgeschrieben werden.

Für die Durchführung der erforderlichen Landschaftsbauarbeiten ist der Bauablauf wie folgt vorgesehen:

- Baubeginn: 08. Mai 2023

- Gesamtfertigstellung: spätestens 16. Juni 2023

Beschluss:

Der Ausführungsplanung Landschaftsbauarbeiten im Baugebiet „Am Teich“ im Ortsteil Oberngrub wird zugestimmt. Die Wolf Ingenieurgesellschaft GmbH, Bamberg, wird beauftragt die erforderlichen Ausschreibungsunterlagen aufzustellen zu erstellen um die öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abstimmung: 14 : 0

2.

Vorstellung Entwurfsplanung Wasserleitungserneuerung Siegritz

Der Markt Heiligenstadt i. OFr. beabsichtigt im Ortsteil Siegritz auf der Flurnummer 86, Gemarkung Siegritz, ein Baugebiet zu erschließen. Außerdem befindet sich die Wasserleitung in Privatgrund und muss in die Kreisstraße verlegt werden. Um das geplante Baugebiet mit Trinkwasser zu versorgen soll im Vorfeld der Baugebietserschließung die Voraussetzung für die Wasserversorgung geschaffen werden.

Die vorliegende Planung beinhaltet die Verlegung der bestehenden Wasserleitung von Privatgrund auf öffentlichen Grund, sowie die vorbereitende Erschließung der Flurnummer 86, Gemarkung Siegritz, mit einer Wasserleitung die ausreicht, um später das geplante Baugebiet dort anschließen zu können.

Zudem ist die bestehende Wasserleitung mit einer Dimension von DN 80 unterdimensioniert und wird für das geplante Baugebiet ausreichend auf die Dimension DN 110 vergrößert.

Gleichzeitig ist die Verlegung eines Regen- und Schmutzwasserkanals in das Flurstück 86, Gemarkung Siegritz, geplant um eine spätere Erschließung des geplanten Baugebietes zu ermöglichen, ohne nochmals die Kreisstraße öffnen zu müssen.

Des Weiteren wird eine Heizleitung von der Hausnummer 7 bis hin zum Feuerwehrgebäude verlegt.

Die Gesamtbaukosten (brutto) der Maßnahme betragen rd. 528.000,00 €

Die Maßnahmen sollen nach VOB öffentlich ausgeschrieben werden.

Für die Erschließungsmaßnahme ist der Bauablauf wie folgt vorgesehen:

Mit den Arbeiten zur Wasserversorgung soll voraussichtlich im Mai 2023 begonnen werden.

Die Gesamtfertigstellung der Erschließungsmaßnahme ist für Ende August 2023 geplant.

Beschluss:

Der Entwurfsplanung für die Umverlegung einer Wasserleitung im Ortsteil Siegritz wird zugestimmt. Die Wolf Ingenieurgesellschaft GmbH, Bamberg, wird beauftragt die erforderlichen Ausschreibungsunterlagen aufzustellen um die öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abstimmung: 14 : 0

3.

Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Die Wassergebühr wurde in der Marktgemeinderatssitzung am 08.12.2023 zum 01.01.2023 auf 2,64 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers und die Grundgebühr erhöht, die Herstellungsbeiträge zum 25.11.2016. Hinsichtlich der Übersichtlichkeit wird eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung erlassen. Gleichzeitig wurde die neueste Rechtsprechung in die Satzung mit eingearbeitet. Die Satzung lautet:

Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabesatzung

des Marktes Heiligenstadt i.OFr.

(BGS/WAS)

Vom ……….

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Heiligenstadt i.OFr. und der Gemeinde Unterleinleiter vom 1. August 1978 erlässt der Markt Heiligenstadt i.OFr. folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1

Beitragserhebung

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für die Gemeindeteile Heiligenstadt i.OFr., Traindorf, Veilbronn, Volkmannsreuth, Leidingshof, Siegritz, Neudorf, Stücht, Neumühle, Reckendorf, Zoggendorf, Burggrub, Oberleinleiter, Tiefenpölz, Lindach, Herzogenreuth, Geisdorf, Kalteneggolsfeld, Oberngrub, Teuchatz und des Gemeindeteiles Dürrbrunn der Gemeinde Unterleinleiter, Landkreis Forchheim, einen Beitrag.

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1.

bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

2.

- auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1)

Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2)

Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1)

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

(2)

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden mit der Hälfte der Fläche herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)

Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

(4)

Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen,

- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5)

Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

(6)

In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50,00 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 1 hinaus, ist die Begrenzung hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

§ 6

Beitragssatz

(1)

Der Beitrag beträgt

a) pro m2 Grundstücksfläche  —  1,84 €

b) pro m2 Geschossfläche  —  9,42 €.

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7 a

Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1)

Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)

Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3)

Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9

Gebührenerhebung

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9 a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

§ 9 a

Grundgebühr

(1)

Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers im Sinne von § 19 WAS berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis 4 m3/h  — 48,00 €/Jahr

von 4 m³/h bis 10 m³/h — 60,00 €/Jahr

über 10 m³/h — 120,00 €/Jahr.

§ 10

Verbrauchsgebühr

(1)

Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

Die Gebühr beträgt 2,64 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2)

Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.

Er ist vom Markt Heiligenstadt i.OFr. zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3)

Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,64 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11

Entstehen der Gebührenschuld

(1)

Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2)

Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12

Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2)

Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3)

Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4)

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5)

Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs.1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. als Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 13

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)

Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)

Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt der Markt Heiligenstadt i.OFr. die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

§ 14

Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Heiligenstadt i.OFr. für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. vom 25.11.2016, mit der 1. Satzung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes vom 09.12.2022 außer Kraft.

Markt Heiligenstadt i.OFr.
Heiligenstadt, den ……….
…………………………..
Stefan Reichold
1. Bürgermeister

Beschluss:

Die vorliegende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. wird hiermit beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. vom 25.11.2016, mit der 1. Satzung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes vom 09.12.2022 außer Kraft.

Abstimmung: 14 : 0

4.

Widmung Gemeindestraßen

Nachfolgende Straßen werden als Ortsstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG i.V.m Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) gewidmet; Widmungsbeschränkungen liegen nicht vor; Baulastträger bei allen Ortsstraßen ist der Markt Heiligenstadt i.OFr.:

Gemarkung Heiligenstadt:

Straße:

Untere Dorfstraße, FlNr. 34, Gemarkung Heiligenstadt, (Verlängerung der Mühlengasse), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 10

Anfangspunkt:

BA 13 Kreisstraße Heiligenstadt - Kalteneggolsfeld - FlNr. 2, Gemarkung Heiligenstadt

Endpunkt:

FlNr. 21/1, Gemarkung Heiligenstadt

Gesamtlänge:

348,00 m

Erweiterung:

56,00 m

Breite:

6,30 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Oberngrub, OT Oberngrub:

Straße:

Am Friedhof (Baugebiet Teich, FlNr. 80/3, Gemarkung Oberngrub), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 109

Anfangspunkt:

Straße FlNr. 16, Gemarkung Oberngrub, von Anfang Friedhof

Endpunkt:

Hausnummer 66, Ende Grundstück FlNr. 56, Gemarkung Oberngrub

Gesamtlänge:

65,02 m

Breite:

3,90 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Fußweg am Teich (auf FlNr. 80/4, Gemarkung Oberngrub)

Anfangspunkt:

Hausnr. 66, Ende Grundstück FlNr. 56, Gemarkung Oberngrub

Endpunkt:

Anfang Straße FlNr. 80/1, Gemarkung Oberngrub

Gesamtlänge:

74,69 m

Breite:

3,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Teichweg (Baugebiet am Teich, FlNr. 80/1, Gemarkung Oberngrub), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 111

Anfangspunkt:

von Anfang Hausnummer 56/55, FlNr. 80/15 bzw. 80/16, Gemarkung Oberngrub

Endpunkt:

bis Einmündung in die Kr BA13, FlNr. 324, Gemarkung Oberngrub

Gesamtlänge:

161,5 m

Breite:

5,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Teichgasse (Baugebiet Teich, FlNr. 80/2, Gemarkung Oberngrub), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 112

Anfangspunkt:

Von Anfang Dorfstraße FlNr. 16, Gemarkung Oberngrub

Endpunkt:

bis Anfang Straße FlNr. 80/1, Gemarkung Oberngrub

Gesamtlänge:

36 m

Breite:

4,90 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Industriegebiet FlNr. 154, Gemarkung Oberngrub), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 110

Anfangspunkt:

Abzweig Kr BA13, FlNr. 104, Gemarkung Oberngrub

Endpunkt:

Grundstücksgrenze FlNr. 155/156, Gemarkung Oberngrub

Gesamtlänge:

145 m

Breite:

2,80 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Zoggendorf, OT Zoggendorf:

Straße:

Am Loh (Teil der Straße/Weg auf FlNr. 39, Gemarkung Zoggendorf, Zufahrt zu Grundstück FlNr. 40, Gemarkung Zoggendorf, Hausnummer 22) Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 186

Anfangspunkt:

St 2188, FlNr. 234, Gemarkung Zoggendorf

Endpunkt:

Grundstücksgrenze FlNr. 253, Gemarkung Zoggendorf

Gesamtlänge:

11,50 m

Breite:

4,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Am Böhlein (Straße/Weg auf FlNr. 234/6, Gemarkung Zoggendorf, Zufahrt zu Grundstück FlNr. 65, Gemarkung Zoggendorf, Hausnummer 30), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 187

Anfangspunkt:

St 2188, FlNr. 234, Gemarkung Zoggendorf

Endpunkt:

Grundstücksgrenze FlNr. 64, Gemarkung Zoggendorf, Hausnummer 32

Gesamtlänge:

5,80 m

Breite:

3,40 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

An der Leinleiter, Verlängerung der Ortsstraße siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 182, FlNr. 19, Gemarkung Zoggendorf

Anfangspunkt:

Grundstück FlNr. 1, Gemarkung Zoggendorf, Hausnummer 37

Endpunkt:

Einfahrt Grundstück FlNr. 1 / 2, Gemarkung Zoggendorf

Gesamtlänge:

37,5 m

Breite:

4,20 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

An der Leinleiter, Verlängerung der Ortsstraße siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 182, FlNr. 19, Gemarkung Zoggendorf

Anfangspunkt:

Ende FlNr. 18, Gemarkung Zoggendorf

Endpunkt:

Einfahrt FlNr. 20, Gemarkung Zoggendorf

Gesamtlänge:

40,00 m

Breite:

4,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Traindorf, OT Volkmannsreuth:

Straße:

Am Spielplatz (Straße/Weg auf FlNr. 1119, Gemarkung Traindorf, Zufahrt zu FlNr. 1115, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 20 a und FlNr. 1116, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 20), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 178

Anfangspunkt:

GVS Nr. 8, Volkmannsreuth/Dürrbrunn, FlNr. 1308, Gemarkung Traindorf

Endpunkt:

Ende Grundstück FlNr. 1117, Traindorf

Gesamtlänge:

84,80 m

Breite:

4,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Wiesenweg (Straße/Weg auf FlNr. 1119, Gemarkung Traindorf, Zufahrt zu FlNr. 1111/1, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 4), siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 179

Anfangspunkt:

Ortsstraße Nr. 173, FlNr. 1120, Gemarkung Traindorf

Endpunkt:

Ende Grundstück FlNr. 1111/1, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 4

Gesamtlänge:

28,60 m

Breite:

4,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Traindorf, OT Traindorf

Straße:

Dorfstraße, Verlängerung der Ortsstraße Nr. 161, FlNr. 32, Gemarkung Traindorf, siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 161

Anfangspunkt:

Grundstück FlNr. 9, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 4

Endpunkt:

Anfang Grundstück FlNr. 8, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 3

Gesamtlänge:

20,50 m

Breite:

3,80 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Nach Heiligenstadt, Verlängerung der Ortsstraße, Nr. 156, FlNr. 663, Gemarkung Traindorf, siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 156

Anfangspunkt:

Bei Ende Grundstück FlNr. 62, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 32a

Endpunkt:

Bei Ecke Scheune, FlNr. 664, Gemarkung Traindorf

Gesamtlänge:

12,00 m

Breite:

3,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Hübschmannberg (Straße auf FlNr. 102/4, 106/9, Gemarkung Traindorf), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 163

Anfangspunkt:

FlNr. 107/0, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 33

Endpunkt:

Bei Anfang FlNr. 106/5, Gemarkung Traindorf

Gesamtlänge:

54,00 m

Breite:

2,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Zum Schwarzenberg (Straße auf FlNr. 211/0, Gemarkung Traindorf), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 164

Anfangspunkt:

Einmündung St 2187, FlNr. 102, Gemarkung Traindorf

Endpunkt:

Grundstück FlNr. 106/6, Gemarkung Traindorf, Hausnummer 54

Gesamtlänge:

68,33 m

Breite:

5,90 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Leinleiterweg (Straße auf FlNr. 281/0, Gemarkung Traindorf), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 165

Anfangspunkt:

Einmündung von Ortsstraße, Dorfstraße Nr. 161, FlNr. 32, Gemarkung Traindorf

Endpunkt:

Vorhandener Grenzstein nach Einfahrt bei Hausnummer 14 a, FlNr. 33, Gemarkung Traindorf

Gesamtlänge:

45,00 m

Breite:

4,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Tiefenpölz, OT Tiefenpölz

Straße:

Ringstraße, Verlängerung der Ortsstraße Nr. 146, FlNr. 21/5, Gemarkung Tiefenpölz, siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 146

Anfangspunkt:

Ecke Haus FlNr. 21/1, Gemarkung Tiefenpölz

Endpunkt:

Einmündung in die Kr BA12, FlNr. 21/3, Gemarkung Tiefenpölz

Gesamtlänge:

22,00 m

Breite:

5,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Kirchenweg (Straße auf FlNr. 21/2, Gemarkung Tiefenpölz), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 149

Anfangspunkt:

Einmündungsbereich in Kr BA 12, FlNr. 524/2, Gemarkung Tiefenpölz

Endpunkt:

Ende Abzweigung Weg FlNr. 550, Gemarkung Tiefenpölz

Gesamtlänge:

569,00 m

Breite:

4,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Stichstraße (Straße auf FlNr. 21/6, Gemarkung Tiefenpölz), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 150

Anfangspunkt:

Ringstraße, FlNr. 21/5, Gemarkung Tiefenpölz

Endpunkt:

Hausnummer 8, FlNr. 20, Gemarkung Tiefenpölz

Gesamtlänge:

24,00 m

Breite:

3,20 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Wendehammerweg (Straße auf FlNr. 528/6, 529/4, 528/8 mit Wendehammer, Gemarkung Tiefenpölz), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 151

Anfangspunkt:

Einmündung in Ortsstraße Nr. 147 zur Hasenleite FlNr. 531/1, Gemarkung Tiefenpölz

Endpunkt:

Anfang FlNr. 528/9, Gemarkung Tiefenpölz

Gesamtlänge:

146,11 m

Breite:

4,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Am Feuerbach (Straße auf FlNr. 477/0, Gemarkung Tiefenpölz, bei Hausnummer 37), FlNr. 517, Gemarkung Tiefenpölz, Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 152

Anfangspunkt:

Einmündung in Kr BA12, FlNr. 524/2, Gemarkung Tiefenpölz

Endpunkt:

Anfang FlNr. 517/1, Gemarkung Tiefenpölz

Gesamtlänge:

20,00 m

Breite:

6,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Teuchatz, OT Teuchatz

Straße:

Lindacher Weg II (Straße mit Wendehammer auf FlNr. 84/1, Gemarkung Teuchatz), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 145

Anfangspunkt:

Einmündung Ortsstraße Schwarzäcker Nr. 142, FlNr. 585, Gemarkung Teuchatz

Endpunkt:

Bei Anfang FlNr. 84/6, Gemarkung Teuchatz

Gesamtlänge:

88,5 m

Breite:

5,00 m

Wendehammerbreite:

15,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Am Geisstall, Verlängerung der Ortsstraße Nr. 139, Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 139

Anfangspunkt:

Anfang FlNr. 45, Gemarkung Teuchatz

Endpunkt:

Anfang von FlNr. 505, Gemarkung Teuchatz

Gesamtlänge:

89,5 m

Breite:

3,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Kalteneggolsfeld, OT Kalteneggolsfeld

Straße:

Kreisstraßenweg (Straße auf FlNr. 49, Gemarkung Kalteneggolsfeld, bei Hausnummer 28), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 80

Anfangspunkt:

Einmündung Kr BA13, FlNr. 500, Gemarkung Kalteneggolsfeld

Endpunkt:

Bei Anfang FlNr. 48/0 - 48/2, Gemarkung Kalteneggolsfeld

Gesamtlänge:

51,80 m

Breite:

5,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Untere Dorfstraße, Verlängerung der Ortsstraße Nr. 76, siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 76

Anfangspunkt:

FlNr. 53, Gemarkung Kalteneggolsfeld

Endpunkt:

FlNr. 592, Gemarkung Kalteneggolsfeld

Gesamtlänge:

102,8 m

Breite:

3,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Feuerwehrhausweg (Straße auf FlNr. 43, Gemarkung Kalteneggolsfeld), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 81

Anfangspunkt:

Einmündung Kr BA13, FlNr. 14, Gemarkung Kalteneggolsfeld

Endpunkt:

Anfang Gebäude FFW-Haus, FlNr. 42, Gemarkung Kalteneggolsfeld

Gesamtlänge:

39,00 m

Breite:

3,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Dorfweiherweg (Straße auf FlNr. 58, Gemarkung Kalteneggolsfeld), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 82

Anfangspunkt:

Einmündung in die Kr BA13, FlNr. 14, Gemarkung Kalteneggolsfeld

Endpunkt:

Ende Garage auf FlNr. 55, Gemarkung Kalteneggolsfeld

Gesamtlänge:

42,00 m

Breite:

3,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Siegritz, OT Siegritz

Straße:

Lange Stichstraße (Straße auf FlNr. 64/1, Gemarkung Siegritz), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 126

Anfangspunkt:

Einmündung in die Kr BA 19, FlNr. 64/2, Gemarkung Siegritz

Endpunkt:

Einmündung in die Ortsstraße Gewend Nr. 123, FlNr. 40/2, Gemarkung Siegritz

Gesamtlänge:

141,50 m

Breite:

3,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Kurze Stichstraße (Straße auf FlNr. 41/2, Gemarkung Siegritz), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 127

Anfangspunkt:

Einmündung in die Ortsstraße Humerschgasse, Nr. 124, FlNr. 64, Gemarkung Siegritz

Endpunkt:

FlNr. 41/1, Gemarkung Siegritz, Hausnummer 20

Gesamtlänge:

48,50 m

Breite:

3,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Neudorf, OT Neudorf

Straße:

Aufseßweg (Straße auf FlNr. 6, Gemarkung Neudorf), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 188

Anfangspunkt:

Einmündung in die Kr BA 19, FlNr. 16, Gemarkung Neudorf

Endpunkt:

Grundstück FlNr. 64/1, Gemarkung Neudorf, Hausnummer 9

Gesamtlänge:

248,00 m

Breite:

5,20 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Herzogenreuth, OT Geisdorf

Straße:

Hauptstraße (Straße mit der FlNr. 236, Gemarkung Neudorf), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 58

Anfangspunkt:

Ende der GVS Herzogenreuth/Geisdorf, mit der FlNr. 197, Gemarkung Herzogenreuth

Endpunkt:

Mitte Hausnummer 2b, FlNr. 234/2, Gemarkung Herzogenreuth

Gesamtlänge:

159,00 m

Breite:

5,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Burggrub, OT Burggub

Straße:

Sommerangerweg (Straße auf FlNr. 153, Gemarkung Burggrub), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 55 c

Anfangspunkt:

Einmündung in Kr BA49, FlNr. 159/1, Gemarkung Burggrub

Endpunkt:

Grundstück mit der FlNr. 154/1, Gemarkung Burggrub, Hausnummer 47

Gesamtlänge:

25,00 m

Breite:

4,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Friedhofsweg, Verlängerung der Ortsstraße, FlNr. 7, Gemarkung Burggrub, siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 52

Anfangspunkt:

Ende FlNr. 7, Gemarkung Burggrub,

Endpunkt:

Bei FlNr. 53, Gemarkung Burggrub, Höhe Ende Friedhof

Gesamtlänge:

192,50 m

Breite:

5,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Stücht, OT Reckendorf

Straße:

Dorfstraße, Verlängerung der Ortsstraße Nr. 117, FlNr. 516, Gemarkung Stücht, siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 117

Anfangspunkt:

Mitte Grundstück FlNr. 517, Gemarkung Stücht

Endpunkt:

Bis Ende Haus, Hausnummer 15, FlNr. 836, Gemarkung Stücht

Gesamtlänge:

62,50 m

Breite:

4,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Lindach, OT Lindach

Straße:

Buchenstaude, Verlängerung der Ortsstraße, Nr. 93, FlNr. 62, Gemarkung Lindach, siehe Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 93

Anfangspunkt:

Anfang FlNr. 61, Gemarkung Lindach

Endpunkt:

Bei Einmündung in die Straße mit der FlNr. 49, Gemarkung Lindach

Gesamtlänge:

28,60 m

Breite:

3,80 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Spielplatzweg (Straße auf FlNr. 49), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 94

Anfangspunkt:

Einmündung auf Straße von Lindach zur St 2187, FlNr. 300/2, Gemarkung Lindach

Endpunkt:

Grenze zu Anfang Straße mit der FlNr. 50, Gemarkung Lindach

Gesamtlänge:

97,50 m

Breite:

4,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Gemeindehausweg (Straße auf FlNr. 38/4, Gemarkung Lindach), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 95

Anfangspunkt:

Einmündung in die Ortsstraße zum Brunnen, FlNr. 38/2, Gemarkung Lindach

Endpunkt:

Einmündung in Straße mit der FlNr. 253, Gemarkung Lindach

Gesamtlänge:

107,00 m

Breite:

4,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Kehle, (Straße auf FlNr. 253, Gemarkung Lindach), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 95 a

Anfangspunkt:

Einmündung in die GVS Herzogenreuth, FlNr. 257/2, Gemarkung Lindach

Endpunkt:

Einmündung Straße von Lindach zur St 2187, FlNr. 300/2, Gemarkung Lindach

Gesamtlänge:

436,00 m

Breite:

5,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Oberleinleiter, OT Oberleinleiter

Straße:

Retschtalweg (Straße auf FlNr. 77, Gemarkung Oberleinleiter), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 102

Anfangspunkt:

Einmündung in GVS Teuchatz, FlNr. 77, Gemarkung Oberleinleiter

Endpunkt:

Anfang Grundstück mit der FlNr. 643, Gemarkung Oberleinleiter

Gesamtlänge:

135,00 m

Breite:

5,00 m

Abstimmung: 14 : 0

Gemarkung Hohenpölz, OT Hohenpölz

Straße:

Untere Dorfstraße (Straße auf FlNr. 62, Gemarkung Hohenpölz), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 75 b

Anfangspunkt:

Einmündung in Kr BA11, FlNr. 466, Gemarkung Hohenpölz

Endpunkt:

Bei Anfang Straße GVS mit der FlNr. 566, Gemarkung Hohenpölz

Gesamtlänge:

380,00 m

Breite:

5,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Straße:

Milchsammelstellenweg (Straße auf FlNr. 35, Gemarkung Hohenpölz), Wege- und Bestandsverzeichnis Nr. 75 c

Anfangspunkt:

Einmündung in die Ortsstraße Mittlere Dorfstraße 75, FlNr. 45, Gemarkung Hohenpölz

Endpunkt:

Grundstück, FlNr. 28, Gemarkung Hohenpölz

Gesamtlänge:

26,00 m

Breite:

3,50 m

Abstimmung: 14 : 0

Beschluss:

Voraufgeführte Straßen werden als Ortsstraßen gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG als Ortsstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG i.V.m Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) gewidmet und in das Wege- und Bestandsverzeichnis aufgenommen.

Abstimmung: 14 : 0

5.

Neuerlass Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung

der öffentlichen Straßen und die Sicherung

der Gehbahnen im Winter

(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

Vom ……………..

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBI. S. 683), erlässt der Markt Heiligenstadt i.OFr. folgende

Verordnung

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen des Marktes Heiligenstadt i.OFr.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

in einer Breite von 1,00 Meter, gemessen vom begehbarem Straßenrand aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

§ 6 Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,00 m verlaufende Linie innerhalb der Fahrbahn

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht

der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu der selben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten

bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.

§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu Eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 20.03.2023 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Heiligenstadt, …………..

Markt Heiligenstadt i.OFr.

Stefan Reichold

1. Bürgermeister

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung

(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)

Straßenreinigungsverzeichnis

Gruppe A - verkehrlich hoch belastet

(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Nicht vorhanden im Gemeindegebiet

Gruppe B-verkehrlich stärker belastet/frequentiert

(Reinigungsfläche: Flächen wie Gruppe A in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe c festgelegten Breite)

1. In Traindorf

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2187

2. In Heiligenstadt

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2187

3. In Burggrub

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2187 und 2188

4. In Teuchatz

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2188

5. In Oberleinleiter

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2187

6. In Tiefenpölz

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2187

7. In Herzogenreuth

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2187

8. In Neumühle

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2188

9. In Zoggendorf

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der Staatsstraße 2188

Gruppe C - schwach befahrene/frequentierte Straßen

(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

1. In Siegritz

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 18 und BA 19

2. In Neudorf

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 19

3. In Reckendorf

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 11

4. In Hohenpölz

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 11

5. In Kalteneggolsfeld

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 13

6. In Oberngrub

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 13 und BA 49

7. In Burggrub

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 49

8. In Neumühle

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 11

9. In Tiefenpölz

Innerhalb der festgesetzten Ortsgrenze

an der BA 12

Gruppe C (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Ortsstraßen

Gemeindeteil Brunn

Nr. im Wege- und

Bestandsverzeichnis

1.

(41)

Amschlerberg

2.

(42)

Rück-Sondrigweg

3.

(43)

Point-Rainweg

4.

(44)

Am Kastanienbaum

5.

(45)

Weg zum Rain

6.

(46)

Kaulberg

7.

(47)

Hofstatt

8.

(48)

Schlippersberg

GVS nach Hohenpölz, innerhalb des Ortsbereiches.

Anschlussstraße von der BA 11 innerhalb des Ortsbereiches.

Gemeindeteil Burggrub

1.

(51)

Spielplatzweg

2.

(52)

Friedhofsweg

3.

(53)

Wiesenweg

4.

(54)

Altenberg-Baierweg

5.

(55)

Wiesensteig

6.

(55a)

Brunnenwiesenweg

7.

(55b)

Seeligweg

8.

(55c)

Sommerangerweg

Gemeindeteil Geisdorf

1.

(56)

Zum Hernesberg

2.

(57)

Dorfstraße

3.

(58)

Hauptstraße

Gemeindeteil Heiligenstadt

1.

(1)

Marktplatz

2.

(2)

Schätzwaldweg

3.

(3)

Hellebarde

4.

(4)

Helmut-Schatzler-Straße

5.

(5)

Spitzäckerstraße

6.

(6)

Steinigstraße

7.

(7)

Vorderer Steinig

8.

(8)

Hinterer Steinig

9.

(9)

Sportplatzstraße

10

(10)

Mühlengasse

11

(11)

Mühlensteg

12.

(12)

Turmgasse

13.

(13)

gegenüber ehemaligen Färberhaus

14.

(14)

Nördlich Marktplatz

15.

(15)

Greifensteinstraße

16.

(16)

Wischbergstraße

17.

(17)

Birkenweg

18.

(18)

Lindenweg

19.

(19)

Am Kuhlig

20.

(20)

Schlossblick

21.

(21)

Raiffeisenstraße

22.

(22)

Stüchter Berg

23.

(23)

Schlehenstraße

24.

(24)

Wacholderweg

25.

(25)

Rotdornweg

26.

(26)

Pächtelsleite

27.

(27)

Unters Gewend

28.

(28)

Winkelleite

29.

(29)

Am Friedhof

30.

(30)

Gründlein

Gemeindeteil Herzogenreuth

1.

(61)

Leichenhausweg

2.

(62)

Kirchweg

3.

(63)

Oberer Reuthweg

4.

(64)

Unterer Reuthweg

GVS nach Geisdorf, von der Abzweigung Staatsstraße 2187 bis zum Ende der Bebauung.

GVS nach Lindach, von der Abzweigung Staatsstraße 2187 bis zum Ende der Bebauung.

Gemeindeteil Hohenpölz

1.

(66)

Lange Steinmauer

2.

(67)

Pointweg

3.

(68)

Hoffeldweg

4.

(69)

Obere Dorffstraße

5.

(70)

Kleine Gasse

6.

(71)

Sandgasse

7.

(72)

Wäschetenweg

8.

(73)

Eckenweg

9.

(74)

Hühnerackerweg

10.

(75)

Mittlere Dorffstraße

11.

(75a)

Kirchanger

12.

(75b)

Untere Dorfstraße

13.

(75c)

Milchsammelstellenweg

GVS nach Neuhaus, von der Abzweigung BA 11

Bis zum Ende der Bebauung.

GVS nach Brunn innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Kalteneggolsfeld

1.

(76)

Untere Dorfstraße

2.

(77)

Zur linken Ecke

3.

(78)

Zur rechten Ecke

4.

(79)

Sauerweg

5.

(80)

Kreisstraßenweg

6.

(81)

Feuerwehrhausweg

7.

(82)

Dorfweiherweg

GVS nach Frankendorf, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

GVS nach Dürrbrunn, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Leidingshof

1. (86) Dorfstraße

GVS nach Oberfellendorf, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

GVS nach Veilbronn, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Lindach

1.

(91)

Zum Brunnen

2.

(92)

Zum Gartenfeld

3.

(93)

Buchenstaude

4.

(94)

Spielplatzweg

5.

(95)

Gemeindehausweg

6.

(95a)

Kehle

GVS zur Staatsstraße 2187, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

GVS nach Melkendorf, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Oberleinleiter

1.

(96)

Adelhardtsweg

2.

(97)

Untere Hofstatt

3.

(98)

Oberer Hofstattweg

4.

(99)

Leitenweg

5.

(100)

Zum Grieß

6.

(101)

Mühlenweg

7.

(102)

Retschtalweg

GVS nach Teuchatz, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

GVS nach Brunn, von der Staatsstraße 2187 bis zur Abzweigung des Leitenweges.

Gemeindeteil Oberngrub

1.

(106)

Hirtengasse mit Scholle

2.

(107)

Dorfstraße

3.

(108)

Eichenweg

4.

(109)

Am Friedhof

5.

(111)

Teichweg

6.

(112)

Teichgasse

7.

(113)

Industriegebiet

Gemeindeteil Reckendorf

1.

(116)

Siedlungsstraße

2.

(117)

Dorfstraße

GVS nach Brunn/Stücht innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Siegritz

1.

(121)

Hofäckerstraße

2.

(122)

Stichstraße

3.

(123)

Im Gewend

4.

(124)

Humerschgasse

5.

(125)

Im Sack

6.

(126)

Lange Stichstraße

7.

(127)

Kurze Stichstraße

GVS nach Leidingshof innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

GVS nach Draisendorf innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Stücht

1.

(131)

Ziegelhütte

2.

(132)

Dorfstraße

GVS nach Heiligenstadt, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

GVS nach St 2188, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Teuchatz

1.

(136)

Die Gasse

2.

(137)

An der Kirche

3.

(138)

Weg an der Schule

4.

(139)

Am Geisstall

5.

(140)

Am Backofen

6.

(141)

Am Zäcker

7.

(142)

Schwarzäcker

8.

(143)

Sportplatzstraße

9.

(144)

Lindacher Weg

10.

(145)

Lindacher Weg II

Gemeindeteil Tiefenpölz

1.

(146)

Ringstraße

2.

(147)

Zur Hasenleite

3.

(148)

Zur Leite

4.

(149)

Kirchenweg

5.

(150)

Stichstraße)

6.

(151)

Wendehammerweg

7.

(152)

Am Feuerbach

GVS von der Abzweigung der BA 12 bis zur Einmündung Staatsstraße 2187, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Traindorf

1.

(156)

Nach Heiligenstadt

2.

(157)

Am alten Bahnhof

3.

(158)

Zum Gemeindewald

4.

(159)

Schallleite

5.

(160)

Zum Krötental

6.

(161)

Dorfstraße

7.

(162)

Zum Dorf

8.

(163)

Hübschmannweg

9.

(164)

Zum Schwarzenberg

10.

(165)

Leinleiterweg

GVS nach Heiligenstadt, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeinde Veilbronn

1. (166) Ziegelleite

GVS nach Störnhof, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

GVS nach Leidingshof, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Verbindungsstraße GVS Störnhof - Staatsstraße 2187, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Volkmannsreuth

1.

(171)

Stichstraße

2.

(172)

Zum Glockenturm

3.

(173)

Ortsstraße

4.

(174)

Zu den Gärten

5.

(175)

Moosweg

6.

(176)

Zur Höhe

7.

(177)

Loosweg

8.

(178)

Am Spielplatz

9.

(179)

Wiesenweg

GVS nach Heiligenstadt, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

GVS nach Dürrbrunn, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Zoggendorf

1.

(181)

Hirtenberg

2.

(182)

An der Leinleiter

3.

(183)

Weinleiten

4.

(184)

Adelhardtsberg

5.

(185)

Zur unteren Brücke

6.

(186)

Am Loh

7.

(187)

Am Böhlein

GVS nach Brunn, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Heroldsmühle

GVS Heroldsmühle, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Neumühle

GVS nach Zoggendorf, innerhalb des bebauten Ortsbereiches.

Gemeindeteil Neudorf

1. (188) Aufseßweg

Beschluss:

Die vorliegende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung

der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Heiligenstadt i.OFr. wird hiermit beschlossen.

Abstimmung: 14 : 0

6.

Änderung Regionalplan

Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Kapitels B I 1 „Natur und Landschaft“ und Streichung des Kapitels B III 2 „Erholung“

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West hat am 27.04.2022 die Fortschreibung des Kapitels B I 1 „Natur und Landschaft“ und Streichung des Kapitels B III 2 „Erholung“ beschlossen. Auf Grundlage seines Beschlusses vom 28.04.2022 wird das Beteiligungsverfahren über den Entwurf zur Änderung des genannten Regionalkapitels eingeleitet. Andere Festlegungen oder deren Begründungen sind nicht Gegenstand der Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West.

Nach Art. 16 Abs. 3 BayLplG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020, wird der Entwurf des Regionalplans mindestens einen Monat lang

1. Von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden, Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden zur Einsicht ausgelegt und

2. Vom zuständigen Regionalen Planungsverband und der höheren Landesplanungsbehörde nach Nr. 1 in das Internet eingestellt.

Bis zum 31.03.2023 besteht Gelegenheit, sich gegenüber dem Reginalen Planungsverband Oberfranken-West zu äußern.

Anlass der Regionalplanänderung und wesentliche Änderungen

Die Kapitel B I 1 „Natur und Landschaft“ und B III 2 „Erholung“ sind in der derzeit gültigen Fassung seit 2004 bzw. 1995 in Kraft. Gemäß § 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP) vom 22. August 2013, die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 751) geändert worden ist, sind die Regionalpläne an das BayLplG und an das LEP anzupassen.

Wegen Änderungen der raumordnerischen Vorgaben durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25.06.2012 und des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) vom 22. August 2013 haben sich wesentliche Neuerungen ergeben, die eine Fortschreibung des Kapitels erforderlich machen.

Zusätzlich steht mit dem 2005 erstellten Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) für die Region Oberfranken-West ein naturschutzfachliches Gesamtkonzept zur Verfügung, das im Hinblick auf eine Fortschreibung des Kapitels Natur und Landschaft erarbeitet wurde.

Wesentliche Änderungen zum verbindlichen Regionalplan sind:

Regionale Grünzüge

Gemäß Ziel 7.1.4 LEP sind in den Regionalplänen regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig. Den regionalen Grünzügen ist mindestens eine der oben genannten Funktionen zuzuweisen. Regionale Grünzüge umfassen Gebiete, deren Freihaltung von Beeinträchtigung durch Bebauung vordringlich ist.

Trenngrüne

Bestehende Trenngrüne, die ihrer ursprünglichen Funktionalität nicht mehr gerecht werden, werden gestrichen. Neue Trenngrüne werden dort ergänzt, wo durch das Zusammenwachsen benachbarter Siedlungsbereiche eine Entstehung von bandartigen Siedlungsstrukturen vermieden werden soll.

Geotope

Wegen der Bedeutung für die geowissenschaftliche Forschung sowie dem zunehmenden Geotourismus sollen im Regionalplan die besonders wertvollen und schönsten Geotope neu als Ziel aufgenommen werden.

Landschaftliche Vorbehaltsgebiete

Gemäß Ziel 7.1.2 LEP sind in den Regionalplänen Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege als landschaftliche Vorbehaltsgebiete festzulegen. Eine Überlagerung naturschutzrechtlich gesicherter Flächen mit den im Regionalplan festgelegten landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist nach diesem Ziel der Raumordnung sowie nach Art. 19 Abs. 2 Nr. 4 und Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG (Verbot der Doppelsicherung) nicht mehr möglich. Die Abgrenzung der bestehenden landschaftlichen Vorbehaltsgebiete wurde dementsprechend angepasst.

In Zusammenarbeit mit der höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Oberfranken wurde in Bereichen, wo den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommen soll, eine Aktualisierung der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete vorgenommen.

Biotopverbundachsen

Gemäß Ziel 7.1.6 LEP ist ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten, um die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen für wildlebende Pflanzen und Tiere sicherzustellen. Dies erfordert eine entsprechende Umsetzung im Regionalplan.

Das aufgehobene Teilkapitel B III 2 „Erholung“ wird inhaltlich aktualisiert und in die Kapitel B I 1 „Natur, Landschaft und Erholung“ und B II „Gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen“ integriert. Die „Richtlinien für zeichnerische Darstellungen im Regionalplan“, die mit Bekanntmachung des StMWIVT Nr. 230-W vom 10.07.2006 wirksam wurden, sehen folgende, im verbindlichen Anhang 3 Karte „Landschaft und Erholung“ noch vorhandene Planzeichen künftig nicht mehr vor.

• "vorgeschlagene Naturschutzgebiete"

• "vorgeschlagene Landschaftsschutzgebiete"

• "vorgeschlagene Naturparke"

• "vorgeschlagene Schutzzonen im Naturpark"

Diese Darstellungen des Regionalplans können deshalb mit der vorliegenden Änderung entfallen. Zudem erfolgt eine eindeutige Kennzeichnung der regionalplanerischen Festlegungen als Ziele (Z) und Grundsätze (G) der Raumordnung, deren Bindungswirkung sich aus Art. 3 BayLplG ergibt.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs wurden zwischen August 2021 und März 2022 die Planungen mit den betroffenen Städten, Märkten und Gemeinden in der Region abgestimmt. Diese erfolgten, um eine Abstimmung zwischen dem aus dem BayLplG und LEP vorgegebenen Rahmen und den Belangen der kommunalen Ebene durchzuführen (Gegenstromprinzip).

Lesehinweise

Das Kapitel B I 1 „Natur und Landschaft“ wurde vollständig neu erarbeitet und heißt in der Neufassung B I "Natur, Landschaft und Erholung". Aufgrund der zahlreichen Änderungen u.a. auch hinsichtlich der Bezeichnungen der regionalen Grünzüge, landschaftlichen Vorbehaltsgebiete und B I 1 Natur, Landschaft und Erholung Beschluss vom 28.04.2022 - Beteiligungsverfahren Trenngrüne sind im Interesse der besseren Lesbarkeit Änderungen gegenüber dem verbindlichen Regionalplan nicht gekennzeichnet.

Die verbindlichen Kapitel B I 1 "Natur und Landschaft" sowie B II 3 "Erholung" können zum Vergleich auf der Internetseite des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West eingesehen werden: https://www.oberfranken-west.de/Regionalplan/Inhalt/.

Beschluss:

Gegen die Fortschreibung des Kapitels B I 1 „Natur und Landschaft“ und Streichung des Kapitels B III 2 „Erholung“ bestehen keine Einwendungen.

Abstimmung: 13 : 1

Nachrichtlich:

Bekanntgabe TOP 1 der Niederschrift über die 6. Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West der Wahlperiode 2020 - 2026 vom 14.02.2023

TOP 1: Regionalplan Oberfranken-West; Änderung des Teilkapitels B V 2.5.“Windenergie“ betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen „Lange Meile Nord“ und „Lange Meile Süd“ (Beschluss über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens)

Verbandsvorsitzender Kalb betont einleitend die Notwendigkeit durch den verstärkten Ausbau von Windkraftanlagen das angestrebte Flächenziel von 1,8 % zu erreichen. Es sei deshalb wichtig hierfür geeignete Vorranggebiete auszuweisen. In den hierzu notwendigen Verfahren gelte es, vorhandene Zielkonflikte auszuräumen. Dabei müsse es gleichzeitig das Ziel sein, dass die entstehende Wertschöpfung in den Gemeinden verbleibe.

Herr Frauenknecht stellt den gemeinsamen Antrag der Stadt Ebermannstadt und des Marktes Eggolsheim vor. Demnach sei vorgesehen, in den vorgeschlagenen Flächen jeweils 4 Anlagen zu errichten. Er erläutert die Lage und die Größe der Flächen und das Ergebnis der ersten Vorprüfung. Unter Beachtung der im Kriterienkatalog definierten Vorgaben sei die südliche Fläche in 2 Teile zu gliedern, weil der Abstand zu vorhandenen Stromleitungen nicht eingehalten werde und so der ursprünglichen Planung wiedersprächen. Am 30.01.2023 haben die Kommunen ihr Einverständnis zur Neuabgrenzung erklärt und um Aufnahme der Flächen ins Verfahren gebeten. Als nächste Schritte seien nun die Beschlussfassung über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens und die Beauftragung der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung vorgesehen.

Getroffener Beschluss:

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West beauftragt den Regionsbeauftragten, die Unterlagen für die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens zur Ausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 „Lange Meile Nord“, 504 „Lange Meile Süd I“ sowie 504 a „Lange Meile Süd II“ vorzubereiten.

Weiterhin beauftragt der Planungsausschuss den Regionsbeauftragten mit der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP).

Mehrheitlich beschlossen: Ja 15 Nein 1

7.

Bestätigung der Feuerwehrkommandanten

7.1.

Heiligenstadt

Bei der Wahl der Kommandanten am 04.11.2022 wurde als 1. Kommandant Herr Paul Bächmann, Neumühle 18 A und als 2. Kommandant Herr Christian Ott, Gründlein 10, von den aktiven Feuerwehrdienstleistenden gewählt.

Der Gewählte bedarf nach Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) der Bestätigung durch die Gemeinde, die im Benehmen mit dem Kreisbrandrat erfolgen muss.

Mit Schreiben vom 02.01.2022 bestehen aus Sicht des Kreisbrandrates, mit der Bestätigung des 1. Kommandanten Herrn Paul Bächmann, gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG Einverständnis. Weiterhin besteht aus Sicht des Kreisbrandrates, mit der Bestätigung des 2. Kommandanten Herrn Christian Ott, gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG Einverständnis.

Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat ist hergestellt.

Beschluss:

Der neugewählte 1. Kommandant Paul Bächmann wird gemäß Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz bestätigt.

Der neugewählte stv. Kommandant Christian Ott wird gemäß Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetzt bestätigt.

Abstimmung: 14 : 0

7.2.

Lindach

Bei der Wahl des Kommandanten am 08.11.2022 wurde als 2. Kommandant Herr Alexander Lottes, Geisdorf 2 A, von den aktiven Feuerwehrdienstleistenden gewählt.

Der Gewählte bedarf nach Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) der Bestätigung durch die Gemeinde, die im Benehmen mit dem Kreisbrandrat erfolgen muss.

Mit Schreiben vom 02.01.2023 bestehen aus Sicht des Kreisbrandrates, mit der Bestätigung des 2. Kommandanten Herrn Alexander Lottes, gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG Einverständnis, wenn der Kommandant gemäß § 7 Abs.1 der AVBayFwG innerhalb eines Jahres den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ mit Erfolg besucht.

Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat ist hergestellt.

Beschluss:

Der neugewählte stv. Kommandant Alexander Lottes wird unter Widerrufsvorbehalt gemäß Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz bestätigt. Er hat gemäß § 7 Abs. 1 der AVBayFwG innerhalb eines Jahres den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ mit Erfolg abzuleisten.

Abstimmung: 14 : 0

8.

Neuerlass der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren

Die bestehende Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren ist aus dem Jahre 1984 und muss den rechtlichen Erfordernissen entsprechend geändert werden. Außerdem sind durch Zusammenlegungen Feuerwehren weggefallen. Ein Neuerlass ist erforderlich. Sie Satzung lautet:

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren

Vom………….

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) folgende

S a t z u n g

I.

Allgemeines

§ 1

Organisation, Rechtsgrundlagen

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Brunn, Burggrub-Oberleinleiter, Heiligenstadt, Herzogenreuth, Hohenpölz, Kalteneggolsfeld, Lindach, Oberngrub, Siegritz, Stücht-Reckendorf, Teuchatz, Tiefenpölz, Traindorf ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr“.

(2) Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2

Freiwillige Leistungen

(1) Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 GO insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (zum Beispiel - jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten - das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),

2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3. Leistungen der Schlauchwerkstatt,

(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder der Marktgemeinderat.

II.

Personal

§ 3

Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten

(1) Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Der Markt Heiligenstadt i.OFr. lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4) Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin oder des Kommandanten dar.

1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und - sofern sie befragt wurden - zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.

2. Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.

Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.

Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.

Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.

Die Wahlberechtigen haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat der Markt Heiligenstadt i.OFr. hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.

Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

4. Wahlannahme

Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.

Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4

Verpflichtung

Die Kommandanten oder der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

§ 5

Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (zum Beispiel Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.

§ 6

Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

§ 7

Anzeigepflicht bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin oder dem Kommandanten unverzüglich zu melden

- Im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,

- Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr

Soweit Ansprüche für oder gegen den Markt Heiligenstadt i.OFr. infrage kommen, hat die Kommandantin oder der Kommandant die Meldung an den Markt Heiligenstadt i.OFr. weiterzuleiten. Hat der Markt Heiligenstadt i.OFr. nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzen sofort) zu unterrichten.

§ 8

Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin oder dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch anderer Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus dem Markt Heiligenstadt i. OFr. ist in jedem Fall zu melden.

§ 9

Pflichtverletzungen

Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

- mündlicher oder schriftlicher Verweis,

- Androhung des Ausschlusses,

- Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 10

Austritt und Ausschluss

(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären.

(2) Die Kommandantin oder der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschießen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

- unehrenhaftem Verhalten im Dienst,

- grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,

- fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,

- Trunkenheit im Dienst,

- Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,

- dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Die Kommandantin oder der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

III.

Besondere Pflichten der Kommandantin oder des Kommandanten

§ 11

Dienst- und Ausbildungsplan

(1) Die Kommandantin oder der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist dem Markt Heiligenstadt i.OFr. vorzulegen.

§ 12

Dienstreisen

Die Kommandantin oder der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. eingeholt wird (vergleiche auch Art. 8 Abs.1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. einzuholen.

§ 13

Jahresbericht

(1) Die Kommandantin oder der Kommandant unterrichtet den Markt Heiligenstadt i.OFr. zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vergleiche Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit der Markt Heiligenstadt i.OFr. nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFWG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

IV.

Anwendungsbeginn

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren vom 14.06.1984 außer Kraft.

Markt Heiligenstadt i.OFr.

Heiligenstadt, den ………………

…………………………………….

Stefan Reichold

1. Bürgermeister

Beschluss:

Die vorliegende Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Heiligenstadt i.OFr. wird hiermit beschlossen.

Abstimmung: 14 : 0

9.

Bauvorhaben Neubau Kinderhort mit Krippe Fl.Nr. 471, Gem. Heiligenstadt

Beschluss:

Der bereits mehrfach im Marktgemeinderat vorgestellten Planung des Architekturbüros Schwarzmann, Wonsees, wird zugestimmt. Der Marktgemeinderat Heiligenstadt i.OFr. beschließt die Durchführung der Maßnahme.

Abstimmung: 14 : 0

10.

Umwelttag 2023

Der Markt Heiligenstadt i.OFr. lädt zum Umwelttag am Samstag, den 25. März 2023 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr herzlich ein. Es wäre sehr schön, wenn möglichst viele freiwillige Helferinnen und Helfer mit Unterstützung unsers Bauhofes Müll und Unrat in unserer Marktgemeinde zusammensammeln. Im Anschluss gegen 12:15 Uhr sind alle Helferinnen und Helfer zu einem Imbiss eingeladen.

z.Kts.

11.

Sonstiges

11.1.

Errichtung einer Lagerhalle, Antrag auf Befreiungen vom Bebauungsplan, FlNr. 512/1, Gmkg. Heiligenstadt

Beschluss:

Dem Bauplan wird zugestimmt und die erforderlichen Befreiungen erteilt und das gemeindliche Einvernehmen werden hiermit erteilt.

Abstimmung: 14 : 0

11.2.

Bekanntgaben aus der nicht öffentlichen Sitzung vom 09.02.2023

Bürgermeister Reichold gibt die in der nicht öffentlichen Sitzung vom 09.02.2023 beschlossenen Anschaffungen bekannt:

Der Markt Gemeinderat Heiligenstadt hat für Freiwillige Feuerwehr Heiligenstadt den Auftrag für die Anschaffung eines Mehrzweckfahrzeuges MZF bei der Firma Schulz Electronix GmbH, Kronach (LoS 1) zum Preis von 140.599,69 € (brutto), sowie LoS 2: Beladung für das MZF bei der Firma Wolfgang Jahn GmbH, Wendelstein zum Preis von 3.677,72 € erteilt.

Bei den Firmen handelt es sich um die mindestnehmenden Bieter im Vergabeverfahren.

Der Marktgemeinderat Heiligenstadt hat für die barrierefreie Erschließung der Grundschule Heiligenstadt, mittels einer Aufzugsanalage entsprechende Aufträge erteilt.

  1. Gewerk Baumeisterarbeiten - Auftrag an Firma Diersch-Bau GmbH, Pegnitz, zum Preis vom 66.721,71 € brutto
  2. Gewerk Aufzugsanlagen mit Stahlbau an Firma Schmitt + Sohn, Bayreuth, zum Preis von 204.688,33 € brutto

Beide Gewerke wurden ausgeschrieben.

z.Kts.

11.3.

Übergabe mit Einweihung Gemeindetraktor am 02.03.2023, 12:00 Uhr, vor dem Rathaus

Bürgermeister Reichold lädt alle Bürgermeister, Gemeinderäte und Ortssprecher zur Übergabe des Gemeindetraktors mit Einweihung für morgen 02.03.2023, 12:00 Uhr, Marktplatz, recht herzlich ein.

z.Kts.