Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Veröffentlichung der Abwasserbeseitigungskonzepte sind einige Fragen aufgetreten. Gerne übermitteln wir ergänzende Hinweise:
1. Es ist nur das Abwasserbeseitigungskonzept zu veröffentlichen (Anlage). Da bei der Anlage eine Erklärung zum Grund der Veröffentlichung fehlt, schlagen wir folgenden Begleittext vor:
Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte - Bezeichnung der Gebiete nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG für das Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion für Kleinkläranlagen
Die Gemeinden sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) verpflichtet, Abwasserentsorgungskonzepte aufzustellen und fortzuschreiben für alle Anwesen, die nicht an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden. Das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: Juli 2022) wird nachfolgend veröffentlicht. Im Abwasserbeseitigungskonzept wird auch festgelegt, ob ein PSW (Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft) zur Begutachtung einer Kleinkläranlage herangezogen werden darf und welche Anforderungen an die Kleinkläranlagen gestellt werden.
Soweit sich im neuen Abwasserentsorgungskonzept Änderungen zu den bisherigen Anforderungen ergeben, müssen die bereits bestehenden Kleinkläranlagen angepasst werden. Die betroffenen Betreiber erhalten vom Landratsamt Bamberg eine entsprechende Information.“
Die Abwasserbeseitigungskonzepte liegen uns nur als Excel-Tabelle vor. Deshalb können wir nur das PDF-Format für die Veröffentlichung anbieten.
Wir bitten außerdem, das Abwasserbeseitigungskonzept dauerhaft auf der Homepage zu hinterlegen. Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält ergänzende Regelungen zur Entwässerungssatzung. Daher ist es sinnvoll, wenn dieses Konzept bei der Entwässerungssatzung zu finden ist.
Es wird kein Amtsblatt in Papierform benötigt. Es genügt das Amtsblatt in digitaler Form, gerne auch ein Link zum Herunterladen.
5. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist in erster Linie eine Festlegung der Gemeinde, keine Vorgabe des Landratsamtes. Im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes wurden aber auch die Anforderungen an die private Abwasserbeseitigung festgelegt. Diese Festlegung ist erforderlich, damit die privaten Sachverständigen tägig werden dürfen (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG). Aus dem Abwasserbeseitigungskonzept ergibt sich somit kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die Gemeinde oder die Bürger. Erst wenn sich Änderungen zum bisherigen Abwasserkonzept ergeben, müssen die Betreiber von bereits bestehenden Kleinkläranlagen eine Anpassung vornehmen. Die Aufforderung hierzu erfolgt durch das Landratsamt.
Bei Stellungnahmen der Gemeinden zu Bauanträgen wird häufig nur angekreuzt, dass die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage sichergestellt wird. Wir bitten Sie, in diesem Fall die Anforderungen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept zu ergänzen und mitzuteilen, ob die gereinigten Abwässer aus der Kleinkläranlage in einen sog. „Bürgermeisterkanal“, in ein Gewässer oder in den Untergrund (Versickerung) eingeleitet werden. Dies erleichtert die Prüfung der Bauanträge, zumal uns keine Kanalpläne vorliegen.
Für Fragen können Sie mich von Dienstag bis Freitag (immer vormittags) erreichen.
Staatliches Landratsamt
Fachbereich 42.2 Wasserrecht
Ludwigstraße 23
96052 Bamberg
Tel +49 951 85518
Fax +49 951 858518
helga.neumann@lra-ba.bayern.de
www.landkreis-bamberg.de
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten. Diese finden Sie auf unserer Homepage unter www.landkreis-bamberg.de