Im Mitteilungsblatt Nr. 25/22 vom 23. Dezember 2022 wurde die ab 01.01.2023 gültige Hundesteuersatzung veröffentlicht.
Wir möchten erneut auf § 10 „Anzeigepflichten und sonstige Pflichten“ aufmerksam machen:
| (1) | Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. |
| (2) | Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. |
| (3) | Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet. |
| (4) | Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. |
| (5) | Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen. |
Zur Information:
Die Hundehalter, die einen Hundesteuerbescheid für ihre(n) gemeldeten Hund(e) erhalten haben, bekommen für die Folgejahre keinen erneuten Bescheid. Die Hundesteuer für das Jahr 2023 war am 1. April 2023 zur Zahlung fällig. Wenn der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wurde der fällige Betrag automatisch abgebucht. Falls Sie noch nicht am bargeldlosen Banklastschriftverfahren teilnehmen, nutzen Sie doch bitte die Möglichkeit dieser bequemen Zahlungsart. Formulare eines SEPA-Lastschriftmandates erhalten Sie im Rathaus oder Bürgerbüro. Das Formular kann auch von unserer Homepage www.markt-heiligenstadt.de unter Bürgerservice-Portal->Formulardienst>Kasse/Kämmerei heruntergeladen werden. Ansonsten vergessen Sie bitte künftig nicht, den Betrag termingerecht (jeweils zum 1. April) zu überweisen oder einzuzahlen, um die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen zu vermeiden.
Bei An- oder Abmeldungen eines Hundes oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Leicht im Rathaus, Zi. 1, Montag, Mittwoch und Freitag vormittags, Dienstag nachmittags (Tel. 09198/9299-42).
Sollte ein Hund durch einen anderen ersetzt worden sein, so ist auch dies der Gemeinde mitzuteilen.