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Mitteilungsblatt Markt Heiligenstadt i OFr
Ausgabe 7/2026
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Landratsamt Bamberg

Schutz der „Stillen Tage“: Was an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag zu beachten ist

Mit den bevorstehenden Osterfeiertagen rücken auch die sog. „Stillen Tage“ in den Fokus. Das Landratsamt Bamberg weist daher darauf hin, dass der Gründonnerstag (02. April) sowie Karfreitag und Karsamstag (03. und 04 April) laut Feiertagsgesetz als „Stille Tage“ gelten.

An diesen Tagen gelten besondere Regelungen: Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind am Gründonnerstag von 2:00 bis 24:00 Uhr sowie an den Kartagen von 0:00 bis 24:00 Uhr nur dann zulässig, wenn ihr Charakter dem ernsten Anlass dieser Tage entspricht. Tanzveranstaltungen – auch in Diskotheken – sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ebenso müssen alle für den Vorabend geplanten öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen zu den genannten Zeiten enden.

Darüber hinaus ist der Betrieb von Spielhallen an den „Stillen Tagen“ untersagt, da sie als Unterhaltungsveranstaltungen gelten, die dem feierlichen Charakter widersprechen. Am Karfreitag sind zudem öffentliche Sportveranstaltungen sowie musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb nicht gestattet.

Das Landratsamt bittet um Beachtung dieser Regelungen, um den besonderen Charakter der „Stillen Tage“ zu wahren.