Endenergiebedarf im Jahr 2020 in Heiligenstadt aufgeteilt nach Sektoren und Verbrauchergruppen
1. Genehmigung der Niederschrift vom 15.06.2023
| Abstimmung: | 13 : 0 |
2. Energienutzungsplan Heiligenstadt - Vorstellung der 1. Steuerungsrunde mit Istsituation
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt 1. Bürgermeister Stefan Reichold Herrn Prof. Dr. Brautsch vom Institut für Energietechnik an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden und bittet ihn um seinen Vortrag.
Digitaler Energienutzungsplan für den Markt Heiligenstadt i.OFr.
Vorstellung des Ist-Zustandes und Ausblick am 26.07.2023
Der Markt Heiligenstadt i. OFr. erstellt gerade in Zusammenarbeit mit dem Institut für Energietechnik an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden einen digitalen Energienutzungsplan. Der Energienutzungsplan (ENP) dient als Entscheidungs- und Planungsgrundlage für zukünftige Projekte auf dem Weg zur Energiewende und wird durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit 70 % gefördert. Er umfasst dabei folgende Schritte:
Herr Prof. Brautsch stellt dazu in der Marktratssitzung am 26.07.2023 den energetischen Ist-Zustand sowie das gebäudescharfe Wärmekataster des Marktes vor. Im Bilanzjahr 2020 belief sich der Strombedarf in der Gemeinde Heiligenstadt i. OFr. auf insgesamt rund 9,6 Mio. kWh. Dieser wird zu 37 % in privaten Haushalten, zu 56 % in Gewerbe und Industrie und zu 7 % in kommunalen Liegenschaften verbraucht. Dem Strombedarf gegenüber steht eine Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien im Gemeindegebiet von rund 23,9 Mio. kWh. Den Hauptanteil des eingespeisten Stroms liefern dabei die vier Windkraftanlagen mit rund 10,8 Mio. kWh, gefolgt von den Biomasseanlagen (zumeist Biogasanlagen) mit rund 10,2 Mio. kWh. Photovoltaikanlagen speisten im Jahr 2020 rund 2,9 Mio. kWh in das Stromnetz ein. Bilanziell wird damit bereits im Ist-Zustand rund 2,5 mal so viel Strom im Gemeindegebiet produziert wie verbraucht wird.
Der jährliche Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung aller Verbrauchergruppen beläuft sich auf rund 40,3 Mio. kWh. Davon benötigen die privaten Haushalte rund 66 %, Gewerbe und Industrie rund 32 % und kommunale Liegenschaften rund 2 % der Wärme. Rund 30 % des Wärmebedarfs wird aus erneuerbaren Energien bereitgestellt, insbesondere durch Biomasse. Der Hauptteil der Wärmebereitstellung erfolgt über Heizöl (44 %), durch Erdgas werden 18 % der Wärme bereitgestellt.
Zusammen mit dem Endenergiebedarf für den Verkehr in Heiligenstadt i. OFr. ergibt sich ein Gesamt-Endenergiebedarf von rund 80,9 Mio. kWh.
Aufbauend auf der Analyse des energetischen Ist-Zustands wird im nächsten Schritt eine Potenzialanalyse erstellt, um die technischen Potenziale im Bereich der Energieeinsparung, Effizienzsteigerung und dem Ausbau erneuerbarer Energien zu ermitteln. Um später ein Bild des möglichen Energieszenarios in 2030 und 2040 aufzustellen, ist es zudem wichtig anstehende Transformationsprozesse (Wärmepumpen, E-Mobilität) zu beleuchten.
Ausgehend vom identifizierten Ist-Zustand kann mittels der Potenzialanalysen und der sinnvoll abgegrenzten Teilmengen der technischen Potenziale ein Ausbaupfad vorskizziert werden, der bis zum Zieljahr 2040 zu einer vollständigen, bilanziellen Abdeckung des erforderlichen Energiebedarfs aus regionalen Energiequellen führt.
Ein weiteres wesentliches Ziel des Energienutzungsplans ist die Erstellung eines umsetzungsorientierten und praxisbezogenen Maßnahmenkatalogs, der konkrete Handlungsempfehlungen im Gemeindegebiet aufzeigt. Dazu wird es im Herbst auch Workshops mit den Bürgern geben, um deren Anregungen in den Maßnahmenkatalog des Energienutzungsplans einfließen zu lassen.
z.Kts.
3. Haushaltsplan 2023
Der Haushaltsplan-Entwurf 2023 schließt mit einem Gesamtergebnis in Höhe von 14.332.869 € ab. Davon im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 9.038.645 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.294.224 €. Kämmerin, Beate Nüßlein, erläutert die wichtigsten Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplan-Entwurfes. Für Investitionen ist eine Darlehensaufnahme im Vermögenshaushalt in Höhe von 1.000.000 € vorgesehen.
Beschluss:
Dem Haushaltsplan 2023 wird zugestimmt.
Abstimmung: 11 : 2
4. Finanzplanung 2022 - 2026
Beschluss:
Der von der Kämmerin Beate Nüßlein vorgetragenen Finanzplanung 2022 – 2026 mit Investitionsplan wird zugestimmt.
Abstimmung: 13 : 0
5. Haushaltssatzung 2023
Beschluss:
Die Haushaltssatzung 2023 wird vorgetragen. Bestandteil der Haushaltssatzung ist die im Haushaltsplan enthaltene Kreditaufnahme in Höhe von 1.000.000 €.
Aufgrund Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Heiligenstadt i. OFr. folgende Haushaltssatzung.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 9.038.645 €
und im
Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 5.294.224 €
ab.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
wird auf — 1.000.000 €
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 490 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 490 v. H.
2. Gewerbesteuer 380 v. H.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf — 1.506.440 €
festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Abstimmung: 11:2
6. Änderung des Teilkapitels BV 2.5.2 "Windenergie" betreffend Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 "Lange Meile Nord", "Lange Meile Süd I" sowie 504 a "Lange Meile Süd II"
Anlass der Regionalplanung
Die Stadt Ebermannstadt und die Marktgemeinde Eggolsheim haben mit Schreiben vom 20.12.2022 einen Antrag auf Änderung des Regionalplans Oberfranken –West, betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen „Lange Meile Nord“ und „Lange Meile Süd“, beim Regionalen Planungsverband Oberfranken-West gestellt.
Die beantragte Fläche „Lange Meile Nord“ liegt östlich von Tiefenstürmig und Götzendorf, hat eine Fläche von 186 ha und befindet sich komplett auf dem Gebiet der Marktgemeinde Eggolsheim. Laut Begründung zum Antrag könnten auf der Fläche 4-5 Windenergieanlagen der neusten Bauart mit einer Gesamthöhe von 250 m errichtet werden.
Ein Großteil der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“. Im südlichen Bereich der beantragten Fläche „Lange Meile Nord“ läuft aktuell eine Voranfrage beim Luftamt Nordbayern, welcher Abstand zur Platzrunde des Flugplatzes Feuerstein eingehalten werden muss.
Die beantragte Fläche „Lange Meile Süd“ liegt östlich von Kauernhofen und westlich der Ortschaften Poxstall und Niedermirsberg, hat eine Fläche von 108 ha, von der sich 48 ha auf dem Gebiet der Marktgemeinde Eggolsheim und 60 ha auf dem Stadtgebiet von Ebermannstadt befinden. Laut Begründung zum Antrag könnten dort ca. 4 Windenergieanlagen der neuesten Bauart mit einer Gesamthöhe von 250 m errichtet werden.
Die Hälfte der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“ und grenzt teilweise an das FFH-Gebiet „Albtrauf von der Friesener Warte zur Langen Meile“ an.
Die beantragte Fläche entspricht nicht dem vom Planungsausschuss beschlossenen Kriterienkatalog, da der erforderliche Abstand von 300 m zu den Freileitungen nicht eingehalten werden wurde. Zur 380kV-Freileitung wurde ein Abstand von 150 m und zur 110 kV-Freileitung kein Abstand eingehalten.
In Folge dessen wurde die beantragte Fläche „Lange Meile Süd“ entsprechend den geltenden Kriterien angepasst. Durch die Anpassung ergab sich eine Zweiteilung der Fläche in einen nördlichen Teil „Lange Meile Süd I“ mit einer Fläche von 54 ha und einen südlichen Teil „Lange Meile Süd II“ mit einer Fläche von 6 ha. Die Neuabgrenzung wurde dem Markt Eggolsheim übermittelt, der diese mit der Stadt Ebermannstadt abgestimmt hat. Mit E-Mail vom 30.01.2023 haben die Kommunen ihr Einverständnis zur Neuabgrenzung erklärt und um Aufnahme der beiden Flächen ins Verfahren gebeten.
Nach Regionalplan B V 2.5.2 i der derzeit verbindlichen Fassung vom 25.09.2014 ist die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Vorranggebieten (VRG) und Vorbehaltsgebieten (VBG) für Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen. Grundlage für die Ausweisung von VRG und VBG sind in der Region Oberfranken-West sog. „harte“ (HK) und „weiche“ (WK) Ausschlusskriterien (vgl. Begründung zu Teilkapitel B V 2.5.2 Windenergie). Demnach sind Landschaftsschutzgebiete als hartes Ausschlusskriterium zu bewerten und kommen für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht in Frage.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im Regionalplan haben sich jedoch mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20. Juli 2022 (WaLG-Wind an Land-Gesetz) und dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Juli 2022 grundlegend geändert. Demnach müssen in allen Regionen in Bayern bis zum 31.12.2027 1,1 % und bis zum 31.12.2032 bayernweit insgesamt 1,8 % der Gesamtfläche für Windenergie ausgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG). Bis zum Erreichen des 1,8 %-Flächenbeitragswertes sind auch Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen geöffnet (§ 26 Abs. 3 BNatSchG). Nach Ziel 6.2.2 des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind demnach in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen. Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat deshalb am 17.11.2022 sowohl eine Gesamtfortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 Windenergie, als auch einen neuen Kriterienkatalog als Grundlage für die Ausweisung von VRG für Windenergieanlagen beschlossen: https://www.oberfranken-west.de/output/download.php?fid=3537.180.1.PDF
Wesentliche für die hier vorliegenden Anträge der Stadt Ebermannstadt und der Marktgemeinde Eggolsheim ist insbesondere die teilweise Lage der beantragten Flächen im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“.
Die zum 1. Februar 2023 in Kraft getretene Ergänzung von § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschHG) um Absatz3 ermöglicht die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG), wenn sich der Standort in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG befindet. Eine Änderung der LSG-Verordnung ist nicht mehr erforderlich. Im neu beschlossenen Kriterienkatalog für die Regionalplanfortschreibung werden Landschaftsschutzgebiete deshalb nunmehr als „weiche“ Kriterien eingestuft.
Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat den Antrag der Stadt Ebermannstadt und der Marktgemeinde Eggolsheim in seiner Sitzung am 14.02.2023 behandelt und den Beschluss gefasst, eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen und einen Umweltbericht gem. Art. 15 BayLplG zu erstellen sowie ein Anhörungsverfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels B V 2.5.2 Windenergie einzuleiten.
Mit der Durchführung einer vorgezogenen Teilfortschreibung soll einem erwünschten schnelleren Ausbau der Windenergie in der Region Rechnung getragen werden.
Beschluss:
Die Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Oberfranken West soll wie folgt geändert werden:
Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region Oberfranken-West (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 31.05.1988, GVBl. S. 127, BayRS 230-1-11-U), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West vom 23.11.2020, werden wie folgt geändert:
1. Die Vorranggebiet für Windkraftanlagen, 503 „Lange Meile Nord“, 504 „Lange Meile Süd I“, sowie 504 a „Lange Meile Süd II“ werden ausgewiesen. Die Neuabgrenzung ist in der Tektur zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ dargestellt.
2. Das Regionalplankapitel B V 2.5.2 „Windenergie“ erhält nachstehende Fassung:
Die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ist in der Region auf die ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zu konzentrieren.
In den Vorranggebieten wird der Nutzung der Windenergie Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt; diese sind ausgeschlossen, soweit sie mit der Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind.
Lage und Ausdehnung der Vorranggebiete ergeben sich aus der Karte „Textur zu Karte 2 Siedlung und Versorgung – Windenergie“, die Bestandteil des Regionalplans ist.
Folgende Gebiete werden als Vorraganggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen:
Außerhalb der ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ist die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen (Ausschlussgebiete). Innerhalb bestehender Windfarmen ist ausnahmsweise auch außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete der Ersatz bestehender Windkraftanlagen durch leistungsfähigere Anlagen (Repowering) möglich, wenn dies mit den geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
Im Vorbehaltsgebiet soll der Nutzung der Windenergie auch unter Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Lage und Ausdehnung des Vorbehaltsgebietes ergibt sich aus der Karte (Textur zu Karte 2 Siedlung und Versorgung – Windenergie“, die Bestandteil des Regionalplans ist.
Folgendes Gebiet wird als Vorbehaltsgebiet für Windkraftanlagen ausgewiesen:
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Oberfränkischen Amtsblatt in Kraft.
Bamberg, den
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
Johann Kalb
Landrat
Verbandsvorsitzender
Abstimmung: 9:4
7. 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplan "Sport- und Freizeitanlagen" Markt Eggolsheim, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öff. Belange
Der Marktgemeinderat Eggolsheim hat in seiner Sitzung am 29.11.2022 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sport- und Freizeitanlagen“ zum 2. Mail zu Ändern. Wesentliche Gründe der Planung sind die Anpassung an geänderte städtebauliche Ziele und eine innere Nachverdichtung.
Im Bereich der Änderung sollen Flächen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO sowie Flächen für Gemeinbedarf (Sport- und Spielanlagen), öffentliche Verkehrsflächen, private Grünflächen sowie landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen werden.
Beschluss:
Gegen die 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sport- und Freizeitanlagen“ Markt Eggolsheim, Landkreis Forchheim, bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 13 : 0
8. Einbeziehungssatzung Tl.Fl. 626 Gemarkung Strullendorf, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Die Gemeinde Strullendorf beabsichtigt für den Ortsteil Strullendorf eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB am nord- östlichen Ortsrand“ zu erlassen. Diese erhält den Namen „Einbeziehungssatzung Teil-Flurnummer 626 Strullendorf.
Beschluss:
Gegen die Einbeziehungssatzung „TlFl. Fl.-Nr. 626“, Gemarkung Strullendorf, Landkreis Bamberg bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 13 : 0
9. Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Gemeinde Unterleinleiter, Beteiligung der Behörden und Träger öff. Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Unterleinleiter hat gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Sitzung am 25.05.2023 die Aufstellung der Gesamtfortschreibung bzw. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungs- und Landschaftsplans umfasst das gesamte Gemeindegebiet.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 25.05.2023 wurde zudem der Vorentwurf der Flächennutzungsplanfortschreibung in der Fassung vom 25.05.2023 gebilligt. Des Weiteren wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Zuge einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Anlass, Ziel und Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in den Grundzügen darzustellen. Durch die Fortschreibung werden die künftigen baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke, die innerhalb des Gemeindegebietes liegen, nach Maßgabe des Baugesetzbuches festgelegt.
Die Fortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans ist für eine nachhaltige, ganzheitliche städtebauliche Entwicklung notwendig und trägt den zeitgemäßen städtebaulichen Zielen der Gemeinde Unterleinleiter Rechnung. Im Verfahren werden Flächen unter Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange aktuell bewertet. Eigentümer und Projektentwickler können den Planungswillen des Gemeinderates ablesen. Dies ermöglicht in Folge eine strukturierte und „zügige“ städtebauliche Entwicklung.
Der wirksame Flächennutzungsplan stammt aus dem Jahre 1984 und umfasst eine Fläche von ca. 12,47 km². Die Darstellungen in mehreren Bereichen des Gemeindegebietes entsprechen nicht der gebauten Realität. Kleinteilige Änderungen sind im Zuge der Fortschreibung anzupassen. Für den Bereich des Landschaftsplans haben sich seit 1984 aufgrund verschiedener Änderungen hinsichtlich Biotopkartierung, Natura 2000 Gebiete, etc. Gesetzesänderungen ergeben, welche in den fortgeschriebenen Plan eingearbeitet werden müssen.
Beschluss:
Gegen die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Unterleinleiter bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. grundsätzlich keine Einwendungen.
Die Ortschaft Dürrbrunn wird vom Markt Heiligenstadt i.OFr. mit Trinkwasser versorgt bzw. ist an die Wasserleitung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. angeschlossen. Was die Neuausweisung von Bauflächen in Dürrbrunn betrifft, sollte vorher grundsätzlich mit dem Markt Heiligenstadt i.OFr. abgeklärt werden, ob die Erschließung mittels Trinkwassers gesichert werden kann. Außerdem wird auf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde Unterleinleiter hingewiesen.
Abstimmung: 13: 0
10. 7. Änderung des Bebauungsplanes "Buttenheim-Nord" Markt Buttenheim, Beteiligung der Behörden und Träger öff. Belange
Der Marktgemeinderat von Buttenheim hat in seiner Sitzung vom 30.03.2023 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplans „Buttenheim Nord“ beschlossen. Der bestehende Bebauungsplan „Buttenheim Nord“ ist seit 17.07.1974 rechtskräftig.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Norden des Hauptortes von Buttenheim und gliedert sich in 2 Bereiche, die jeweils komplett von der bebauten Ortslage umgeben sind.
Wesentliche Gründe der nun vorliegenden 7. Änderung des Bebauungsplanes „Buttenheim-Nord“ sind die Anpassung an geänderte städtebauliche Ziele und eine innere Nachverdichtung. Der rechtskräftige Bebauungsplan „Buttenheim Nord“ sieht für diesen Bereich bereits Reine Wohngebiete (WR) vor.
Beschluss:
Gegen die 7. Bebauungsplan-Änderung „Buttenheim-Nord“, Markt Buttenheim, Landkreis Bamberg, bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 13 : 0
11. 18. Änderung des Flächennutzungsplans Strullendorf-Leesten, Naturkindergarten, Beteiligung der Behörden und Träger öff. Belange
Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Leesten, Naturkindergarten“ in der Gemeinde Strullendorf.
Beschluss:
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes Strullendorf-Bereich Leesten, Naturkindergarten bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i.OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 13 : 0
12. 10. Änderung des Flächennutzungsplans und Landschaftsplan (Voigendorf) Markt Wiesenttal, Beteiligung der Behörden und Träger öff. Belange
Der Markt Wiesenttal möchte im Ortsteil Voigendorf eine Wohnbauflächenentwicklung im Ortsrandbereich ermöglichen. Dem stehen die aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegen.
Der Änderungbereich liegt im Ortsteil Voigendorf des Marktes Wiesenttal. Er hat eine Fläche von ca. 0,17 ha und umfasst die FlNr. 1015/7, Gemarkung Albertshof.
Beschluss:
Gegen die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes (Voigendorf) Markt Wiesenttal, bestehen aus Sicht des Marktes Heiligenstadt i. OFr. keine Einwendungen.
Abstimmung: 13 : 0
13. Abschluss der einfachen Dorferneuerung Oberngrub II
Die Maßnahmen in der einfachen Dorferneuerung Oberngrub II sind ausgeführt, der Verwendungsnachweis ist geprüft und die Schlusszahlung ist erfolgt. Die förderfähigen Gesamtkosten für das Vorhaben belaufen sich auf ca. 143.000 €. Sie wurden mit öffentlichen Mitteln aus dem Bayerischen Dorfentwicklungsprogramm in Höhe von 71.500 € bezuschusst. Der Eigenanteil des Marktes Heiligenstadt betragen ca. 71.500 €. Die Dorferneuerung wird mit Datum vom 05.07.2023 förmlich abgeschlossen. Der Amtsleiter Herr Lothar Winkler hat sich für die gute Zusammenarbeit recht herzlich bedankt.
z.Kts.
14. ADAC-Enduro Trophy Herzogenreuth
Der MSC Fränkische Schweiz e.V. im ADAX hat in der Zeit vom 26./27.08.2023 von ca. 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf dem Grundstück der FlNr. 300, Gemarkung Herzogenreuth, am Ortsausgang Herzogenreuth an der Verbindungsstraße Richtung Tiefenpölz eine ADAX Enduro Trophy für Geländemotorräder beantragt. Der Grundstückseigentümer hat sein Einverständnis dafür abgegeben
Beschluss:
Gegen die Enduro Trophy Veranstaltung auf dem Grundstück der FlNr. 300, Gemarkung Herzogenreuth bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Jedoch muss vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung eine Abnahme der gemeindlichen Straßen- und Wege mit dem Bauhofleiter durchgeführt werden. Außerdem müssen sämtliche Schäden vom Veranstalter übernommen und umgehend wieder beseitigt werden. Die Absicherung und die Beschilderung sind vom Veranstalter zu übernehmen. Sollte die Straße verunreinigt werden, so sind die betroffenen Straßen unverzüglich zu reinigen. Weiterhin besteht mit der Absicherung durch die FFW Einverständnis
Abstimmung: 13 : 0
15. Verockerung der Brunnenpumpe - Tiefbrunnen IV und weitere Vorgehensweise
Die Pumpenerneuerung im Tiefbrunnen IV erfolgte im April 2018. Im Mai 2020 wurde der Brunnen regeneriert und die Pumpe gesäubert. Bereits im April 2022 zeigte die Pumpe starke Verockerungen auf, sodass diese erneuert wurde.
Im Juli 2023 ließ die Pumpenleistung überdurchschnittlich, infolge erneuter Verockerung, schnell nach. Eine schnelle Reinigung und Pumpenerneuerung ist zwingend erforderlich, um die Versorgungssicherheit nicht zugeführten. Größere Regenerierungsmaßnahmen für die Brunnen IV und VI sind im Haushalt 2023 eingestellt. Laut mündliche Aussage der Firma ABB, Bindlach, entstehen für die Kamerabefahrung und einer neuen Unterwassermotorpumpe kosten in Höhe von 10.000,00 € netto.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt entsprechende Aufträge für das Ziehen der Pumpe, Kamerabefahrung und Einbau einer neuen Unterwassermotorpumpe zu erteilen.
Abstimmung: 13: 0
16. Sonstiges