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Mitteilungsblatt Markt Heiligenstadt i OFr
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Auslegung

Wasserrecht;

Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen I und II in den Gemarkungen Zoggendorf und Heiligenstadt zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Heiligenstadt, Landkreis Bamberg

Prüfung etwaiger Versorgungsalternativen – Änderung des Fassungsbereiches beim Brunnen II

Anlagen: 1 Unterlagen Gartiser, Germann & Piewak vom 26. März 2024 g.R.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Markt Heiligenstadt hatte bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2003 unter Einreichung entsprechender Planunterlagen die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Brunnen I und II in den Gemarkungen Zoggendorf und Heiligenstadt zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Heiligenstadt beantragt.

Die erforderliche Auslegung der Planunterlagen fand in der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. März 2005 statt.

Durch die aktuelle Rechtsprechung zu den Anforderungen und Zielsetzungen des Anhörungsverfahrens vor Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung ist mittlerweile geklärt, dass die Behandlung in Betracht kommender Standortalternativen ebenso wie Unterlagen zum Bedarfsnachweis regelmäßig zum Gegenstand der auszulegenden Unterlagen gehören.

In den im Jahr 2005 ausgelegten Unterlagen waren hierzu keine Angaben vorhanden, die mit Schreiben vom 6. Juni 2024 nachgereichten Unterlagen hierzu sind daher jetzt auszulegen.

Nach Art. 69 Abs. 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 BayVwVfG ist auf Veranlassung des Landratsamtes Bamberg in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, eine Auslegung des Plans durchzuführen. Die Gemeinden haben hierzu den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Einsicht darf nicht auf die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung beschränkt werden, sondern muss während der gesamten Dienstzeit möglich sein.

Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekanntzumachen (Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG). Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem Erscheinen des Amtsblattes und dem Beginn der Auslegung mindestens 1 Tag liegen muss. Zur Vermeidung von Auslegungsfehlern empfiehlt es sich, die o. g. Fristen im Zweifel um einige Tage zu verlängern.

Es wird gebeten, die folgende Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. 8 vom 16.08.2024 zu veröffentlichen (eine Verschiebung ist aufgrund der im Text enthaltenen Fristen nicht möglich):

Wasserrecht;

Beabsichtigte Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen I und II in den Gemarkungen Zoggendorf und Heiligenstadt zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Heiligenstadt, Landkreis Bamberg

Prüfung etwaiger Versorgungsalternativen

Das Landratsamt Bamberg beabsichtigt zum Schutze der öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Heiligenstadt das o.g. Wasserschutzgebiet für die Brunnen I und II in den Gemarkungen Zoggendorf und Heiligenstadt durch Verordnung neu festzusetzen.

Die Planunterlagen zur Festsetzung dieses Wasserschutzgebietes wurden bereits in der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. März 2005 öffentlich bekanntgemacht. Um die Erforderlichkeit des geplanten Wasserschutzgebietes darzulegen, wird auf die eingereichten Unterlagen zum Bedarfsnachweis mit Alternativenprüfung verwiesen. Darüber hinaus wurde nach Zukauf entsprechender Flächen der Fassungsbereich des Brunnens II von bisher 32 x 7 m auf mittlerweile 32 x 12 m vergrößert, ein angepasster Lageplan liegt den Unterlagen bei.

Diese Unterlagen liegen in der Zeit vom 20. August 2024 bis 19. September 2024 während der Dienststunden beim Markt Heiligenstadt, zur allgemeinen Einsicht aus.

Jeder, dessen Belange durch diese ergänzenden Ausführungen zu Bedarfsnachweises und Alternativenprüfung sowie den geänderten Fassungsbereich des Brunnen II berührt werden, kann

vom 20. August 2024 bis einschließlich 4. Oktober 2024

beim Markt Heiligenstadt, Marktplatz 20, 91332 Heiligenstadt oder beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich 42.2 Wasserrecht, Ludwigstr. 23, 96052 Bamberg, Raum H 321, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift oder auch elektronisch gegen die ergänzenden Ausführungen zu Bedarfsnachweis und Alternativenprüfung sowie den geänderten Fassungsbereich erheben.

Im Falle einer elektronischen Einwendung ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Elektronisch übermittelte Einwendungen mit einfacher E-Mail genügen diesem Formerfordernis nicht. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter https://www.landkreis-bamberg.de/Impressum.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes –BayVwVfG-).

Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros, den Amtlichen Sachverständigen und Trägern öffentlicher Belange zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO besteht. Der Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros sowie die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Landratsamt Bamberg
gez.
Ulm
Regierungsrätin

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus verfahrensrechtlichen Gründen die Bekanntmachung unbedingt im oben genannten Amtsblatt sowie unter strikter Befolgung der im Auslegungstext datumsmäßig angegebenen Fristen erfolgen muss. Eine „Verschiebung“ in ein anderes Amtsblatt mit geänderten Fristen ist nicht zulässig.

Einwendungen gegen den Plan können bis einschl. 4. Oktober 2024 erhoben werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird um Rückgabe der Planunterlagen sowie Zusendung eines Mitteilungsblattes mit der Bekanntmachung der Auslegung und der ggfs. beim Markt Heiligenstadt erhobenen Einwendungen gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Ulm
Regierungsrätin