Anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2024 hat die Bundesregierung eine Verordnung über den Lärmschutz bei „Public-Viewing“-Veranstaltungen erlassen. Mit der Verordnung soll es wie in den vergangenen Jahren ermöglicht werden, Fernsehübertragungen im Freien am Abend und in der Nacht durchzuführen. Die Übertragung zahlreicher Spiele beginnt erst ab 21:00 Uhr – Spielende ist um 23:00 Uhr, spätestens jedoch vor 24:00 Uhr.
Die Genehmigung dieser Veranstaltungen erfolgt nach den Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Dies bedeutet, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit einer „Public-Viewing“- Veranstaltung durch die örtlich zuständige Behörde getroffen wird. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag. Der Veranstalter der „Public-Viewing“-Veranstaltung stellt seinen Antrag auf Grundlage von § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV).
| Der Antrag kann formlos gegenüber der zuständigen Behörde gestellt werden. Zuständige Behörden sind: | |
| - | der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, |
| - | bei kreisangehörigen Gemeinden ab 30.000 Einwohnern ist anstelle des Kreisausschusses die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, |
| - | das Regierungspräsidium ist zuständig, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde oder eine Gemeinde ab 30.000 Einwohnern der Veranstalter der „Public Viewing“-Veranstaltung ist. |
Neben den öffentlichen „Public-Viewing“-Veranstaltungen im Freien, bei denen Spiele der Fußball-EM 2024 „live“ übertragen werden, findet die Bundesverordnung unter anderem auch Anwendung bei der Genehmigung von „Public-Viewing“-Veranstaltungen in Freiluftgaststätten. Darunter fallen nicht nur Biergärten, sondern auch Gaststätten mit Außenbewirtschaftung.
Fußballübertragungen in Gaststätten und private Veranstaltungen, z.B. auf Terrasse, Balkon oder im Garten, fallen nicht unter die Verordnung.
Der Veranstalter (bei Gaststätten der Betreiber) stellt rechtzeitig bevor das erste Fußballspiel „live“ übertragen werden soll, einen Antrag bei der zuständigen örtlichen Behörde. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Spiele „live“ übertragen werden sollen.
| Hinweise für die Zulassung von Ausnahmen: | ||
| 1. | Die Übertragung von Spielen der Fußball-EM 2024 steht grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Dies rechtfertigt die Zulassung von Ausnahmen bei der Überschreitung der Höchstwerte, der Anzahl der seltenen Ereignisse sowie das Hinausschieben der Nachtzeit. Die Zulassung steht im Ermessen der zuständigen Behörde, die dabei das öffentliche Interesse gegen den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche abwägen muss. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. | |
| Für Veranstaltungen in Kur- und Wohngebieten sind höhere Anforderungen zu stellen als für Veranstaltungen in Kern-, Dorf-, Misch- oder Gewerbegebieten. | |
| 2. | Bei der Zulassung von Veranstaltungen ist das Ruhebedürfnis der Nachbarn gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an der Durchführung der „Public-Viewing“-Veranstaltung abzuwägen. Ein erhöhtes Ruhebedürfnis ist insbesondere dann gegeben, wenn der folgende Tag ein Werktag ist. Bei den Spielen ab dem Achtelfinale und bei Spielen in der Vorrunde mit deutscher Beteiligung überwiegt in aller Regel das öffentliche Interesse an der Durchführung der „Public-Viewing“-Veranstaltung gegenüber dem Ruhebedürfnis der Anwohner. Gleiches gilt für weitere Spiele in der Vorrunde, bei denen mit einem besonderen öffentlichen Interesse zu rechnen ist, sowie für Spiele in der Vorrunde, bei denen ein besonderer Bezug des Veranstalters zu einer der Mannschaften besteht. | |
| 3. | Nach 23:00 Uhr sollte auf eine Übertragung der nachfolgenden Interviews und Fachkommentare im Interesse des Ruhebedürfnisses der Anwohner verzichtet werden. | |
| 4. | Bei der Zulassung von „Public-Viewing“-Veranstaltungen sollte darauf hingewiesen werden, dass | |
| - | der Stand der Technik zur Lärmminimierung eingehalten wird, d.h.: Lautsprecher – soweit möglich – so aufgestellt werden, dass die Abstrahlrichtung von der Wohnbebauung abgewandt ist, |
| - | das Rahmenprogramm möglichst geräuscharm gehalten wird (keine laute Musik nach der Veranstaltung oder in den Spielpausen), |
| - | keine Gasfanfaren, Trommeln oder andere geräuschverursachenden Fanartikel benutzt werden, |
| - | nach dem Ende der Übertragung Lärmbelästigungen durch Abbau- und Aufräumarbeiten soweit wie möglich vermieden werden. Lärmintensive Arbeiten sollten auf den nächsten Tag verschoben werden. |
| 5. | Eine enge Zusammenarbeit der Immissionsschutzbehörden mit der Polizei vor Ort ist zu empfehlen. Die genehmigende Behörde kann die örtliche Polizei, soweit diese nicht ohnehin eingebunden ist (z.B.: bei der Sondernutzung öffentlicher Flächen), von der Erteilung einer Genehmigung oder Versagung in Kenntnis setzen, wenn dies für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderlich erscheint. Im Genehmigungsbescheid sollte darauf hingewiesen werden, dass der Betreiber der Fernsehdarbietungsanlage nach § 52 Abs. 2 BImSchG zur Vorlage der Genehmigung gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet ist. | |
Weitere Informationen rund um die Verordnung anlässlich der Fußball-EM 2024 sind dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu entnehmen, siehe hierzu https://www.bmuv.de/GE1038.