Ab Montag 21. Oktober wird auf den städtischen Friedhöfen die Standsicherheitsprüfung von Grabmalen durchgeführt.
Wir möchten aus diesem Anlass auf die Friedhofssatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), insbesondere Abschnitt V. § 22 und Abschnitt VI. § 27, hinweisen:
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
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VI. Herrichtung,
Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 27
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
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Werden bei der Prüfung Gräber beanstandet, werden die nutzungsberechtigten Personen von der Stadtverwaltung schriftlich darüber informiert und zur zeitnahen Instandsetzung des Grabmals aufgefordert.