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Hirschhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 45/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung zur 10. Änderung

der Gebührensatzung zur Abfallsatzung

der Stadt Hirschhorn (Neckar)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hirschhorn (Neckar) hat in ihrer Sitzung am 30. Oktober 2025 die nachfolgende Satzung der Stadt Hirschhorn (Neckar) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24),

§§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582),

§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56 in Verbindung mit

§ 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HakrWG) in der Fassung vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. I S. 82) und

§ 15 der Abfallsatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 12.12.2008 (Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 51 vom 19.12.2008).

Artikel I

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Gebühr für die Abfuhr des Hausmülls:

Die Gebühr wird nach den gemeldeten Personen berechnet.

Die Gebühr für jede Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat beträgt 180,96 € im Jahr. Die Gebühr für jede Person die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat beträgt 45,24 € im Jahr.

Kostenpflichtig ist jeder beim Einwohnermeldeamt der Stadt Hirschhorn mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner.

Bei Geburt beginnt die Gebührenpflicht zum Beginn des Folgemonats. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres entsteht die Gebührenpflicht des erhöhten Gebührensatzes zum Beginn des Folgemonats.

Sofern die Gebührenpflicht nach Abs. 2 Satz 1 für ein Objekt aufgrund zugeteilter Sammelgefäße bereits entstanden ist, der/die Gebührenpflichtige/n nach § 2 Abs. 1 aber noch nicht beim Einwohnermeldeamt der Stadt Hirschhorn gemeldet ist/sind, wird bis zum Zeitpunkt der Anmeldung die Gebühr für eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, erhoben. Sind Gebührenpflichtige nach § 2 Abs. 1 sowohl mit Haupt- als auch mit Nebenwohnsitz an unterschiedlichen Adressen in Hirschhorn (Neckar) gemeldet, werden sie jeweils nur an ihrem Hauptwohnsitz als Personen im Sinne der Sätze 2 bis 4 gewertet.

(2) Gebühr für die Abfuhr des Gewerbemülls:

Für den 80 l – Behälter

395,04 € im Jahr,

für den 120 l – Behälter

592,56 € im Jahr,

für den 240 l – Behälter

1.185,24 € im Jahr,

für den 770 l – Behälter

3.802,68 € im Jahr und

für den 1.100 l – Behälter

5.432,52 € im Jahr.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hirschhorn (Neckar), 31. Oktober 2025

Der Magistrat der Stadt
Hirschhorn (Neckar)
Martin Hölz, Bürgermeister