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Hirschhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Entsprechend § 22 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Hirschhorn auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten und ihre Reihenfolge muss unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung), erkennbar sein. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (05.01.2026, 18.00 Uhr) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Fehlt die Zustimmungserklärung einer Bewerberin /eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG).

Wählbar als Stadtverordnete sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Nur diese Vertrauenspersonen sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Muss eine Partei oder Wählergruppe ihren Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnen lassen, so sind hierfür Formulare (Muster KW 7) zu verwenden. Die Formblätter werden auf Anforderung durch die Parteien und oder Wählergruppen von dem Wahlleiter kostenfrei abgegeben. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist, idealerweise durch Vorlage der Niederschrift über die Versammlung.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig, er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag 5. Januar 2026 bis 18.00 Uhrschriftlich beim Besonderen Wahlleiter der Stadt Hirschhorn, Arne Endreß, Rathaus, Zimmer 2.04, Hauptstraße 17, 69434 Hirschhorn (Neckar), einzureichen.

Bitte berücksichtigen sie die eventuell geänderten Sprechstunden während der Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind, die Zustimmungserklärung muss bis zum Ende der Einreichungsfrist am 05.01.2026 um 18.00 Uhr vorliegen.

Bescheinigungen der zuständigen Meldebehörde, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, sie kann bis zur Zulassung der Wahlvorschläge (16.01.2026) nachgereicht werden.

Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden einschließlich der vorgeschriebenen Erklärung an Eides statt.

Gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026, 18.00 Uhr, einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16.01.2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Maßgebliche Einwohnerzahl: 3.482

Zahl der zu wählenden Stadtverordneten: 15

Unterstützungsunterschriften (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3 KWO): 30

Hirschhorn (Neckar), 14.11.2025
gez. Arne Endreß
Besonderer Wahlleiter