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Hirschhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Abbrennverbote im Rahmen der Silvesterfeuerwerke

Aufgrund des vierten Änderungsgesetzes zum Sprengstoffgesetz sind Silvesterfeuerwerke in der unmittelbaren Nähe von Fachwerkhäusern als besonders brandgefährdeten Gebäuden generell kraft Gesetzes verboten. Dies führt dazu, dass bereits in vielen Städten und Gemeinden das traditionelle Abbrennen von Feuerwerken zum Jahreswechsel an etlichen Plätzen und Stellen in den jeweiligen Städten und Gemeinden untersagt wurde.

Im Hinblick auf den brandgefährdeten Altstadtbereich sowie die Klosterkirche und Ersheimer Kapelle hat der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar) eine Verbotsverfügung zum Schutz dieser Kulturgüter beschlossen, die das gesetzliche Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern für Hirschhorn (Neckar) wie folgt konkretisiert:

  • Auf und vom Schloss Hirschhorn und dem gesamten Bereich der Burganlage einschließlich Klosterkirche
  • Innerhalb des gesamten Altstadtbereiches vom Beginn der Fußgängerzone Hauptstraße 16/19 bis Hauptstraße 94 einschließlich aller Seitengassen sowie auf der Uferstraße ab Wehrbrücke bis Grabengasse sowie des gesamten Bereichs des Freien Platzes inkl. dem Rathausvorplatz
  • Im Abstand von 50 Meter rund um die Ersheimer Kapelle und Friedhofsanlage im Bereich der Ersheimer Straße 10 bis 18, Lorscher Straße 1 bis 9, Starkenburger Straße 1 bis 7 und Töpferweg 3 bis 6

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung und konkretisierten Abbrennverbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechende Kontrollen werden durchgeführt und erforderlichenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.