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Hirschhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitbringen sowie das Mitführen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke anlässlich des Fastnachtsumzugs und anschließender Open Air Party am 19.02.2023

Gemäß §§ 1, 2, 5, 6, 32, 40, 47, 48 und 52 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sowie der §§ 1 und 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde nachstehende

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

1.

Allen Personen, die sich in dem nachfolgend beschriebenen Bereich aufhalten, wird untersagt, folgende Gegenstände mitzuführen:

1.1.

Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;

1.2.

Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;

1.3.

Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;

1.4.

mitgebrachte alkoholische Getränke aller Art, die nicht in dem nachfolgend benannten Bereich erworben wurden;

Der Bereich wird wie folgt begrenzt:

Wehrbrücke, Eberbacher Straße, Hauptstraße, Mantelweg, Uferstraße, Jahnstraße, Untere Gasse, An der Stadtmauer, Marktplatz, Klostergasse, Klosterberg, Schmale Gasse, Lammgasse, Rathausgasse, Hermannsgasse, Weidgasse, Hirschgasse, Grabengasse, Freier Platz, Alleeweg, Alter Weg, Schlossstraße, Schafweg, Neckarsteinacher Straße, Herdweg, Michelberg, Schießbuckel, Bahnhofstraße und An der Alten Brauerei.

2.

Die Überprüfung der unter Ziffer 1 angeführten Bestimmungen obliegt der Polizei, der Ordnungsbehörde, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters und den Kräften des eingesetzten Sicherheitsdienstes.

3.

Entgegen der vorgenannten Bestimmungen mitgeführte alkoholische Getränke und Gegenstände werden beschlagnahmt und ggf. vernichtet. Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.

4.

Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann durch Polizei, Ordnungsbehörde, Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters und durch die Kräfte des eingesetzten Sicherheitsdienstes ein Platzverweis ausgesprochen werden; durch die Polizei kann ggf. eine Ingewahrsannahme erfolgen.

5.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung:

Am 19.02.2023, 13:59 Uhr, findet der Fastnachtsumzug und nach Beendigung des Umzuges im Bereich „Freier Platz“ die Open-Air-Disco statt.

In den letzten Jahren kam es bei gleichgearteten Veranstaltungen teilweise zu erheblichen Alkoholexzessen und daraus resultierend zu Schlägereien, in dessen Verlauf Personen verletzt wurden. Es musste erhebliche Polizeipräsenz und Security mobilisiert werden, um schlimmere Übergriffe zu verhindern.

Es war zu erkennen, dass Jugendliche und junge Erwachsene außerhalb der einzelnen Stände mitgebrachte oder selbst gemischte alkoholische Getränke in einer solchen Menge zu sich genommen haben, dass die Hemmschwelle sehr niedrig war und es zu teilweise schweren körperlichen Auseinandersetzungen kam.

Aufgrund dieser Entwicklungen und der zu erwartenden starken Besucherströme anlässlich der Umzugsveranstaltung und der Open-Air-Disco muss befürchtet werden, dass sich die Ausschreitungen wie auch in den vergangenen Jahren bei den Fastnachtsumzügen, wiederholen werden, so dass erneut mit Gewaltdelikten zu rechnen ist.

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) können Gefahrenabwehrbehörden und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Gefahrenabwehrbehörde ist nach § 1 HSOG die Verwaltungsbehörde, hier der Bürgermeister als Ordnungsbehörde, der Stadt Hirschhorn (Neckar). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 100 HSOG.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Beim Konsum alkoholhaltiger Getränke, besonders bei hohem Alkoholkonsum in kurzer Zeit, werden die Schutzmechanismen des Körpers überfordert. Reaktionen wie Übelkeit und Erbrechen bleiben zunächst aus und es wird eine höhere Blutalkoholkonzentration aufgebaut, als der Körper verkraften kann. Dabei werden die gesundheitlichen Gefahren, die zum Beispiel das sogenannte „Komasaufen“ verursacht, wie alkoholbedingte Unterzuckerung, Lähmung des Atemzentrums, Schleimhautreizungen an Magen und Speiseröhre oder irreversible Schädigungen von Gehirnzellen unterschätzt, obwohl diese tödliche Folgen haben können.

Besorgniserregend ist die flächendeckende Form zunehmend exzessiven Alkoholmissbrauchs, die bundesweit steigende Zahl stationärer Notaufnahmen sowie die in jüngster Zeit mehrfach registrierten Todesfälle junger Menschen infolge von Alkoholintoxikationen und die signifikanten Entwicklungen bei Straftaten unter Alkoholeinfluss, gerade im Bereich der Gewaltkriminalität. Auch die Zahl der Aggressionsdelikte unter Alkoholeinfluss hat zugenommen.

Ohne Zweifel besteht durch übermäßigen Alkoholkonsum eine Gesundheitsgefährdung und teilweise sogar Lebensgefahr, was ein Ergreifen von Maßnahmen auf Grundlage von § 11 HSOG wegen des Vorliegens einer hinreichend konkreten Gefahr rechtfertigt.

Das aggressive Verhalten der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufgrund des zu sich genommenen Alkohols kann dadurch unterbunden werden, dass alkoholische Getränke nicht mitgeführt werden dürfen. Bei entsprechend durchzuführenden Kontrollen wird mitgeführter Alkohol beschlagnahmt und vernichtet.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Besucher der Umzugsveranstaltung und der Open-Air-Disco und somit die Rechtsgüter der Allgemeinheit sind höher zu bewerten als das Interesse am Mitbringen sowie dem Mitführen und Verzehren von mitgebrachten Getränken innerhalb des angegebenen Bereichs.

Es ist Aufgabe der Ordnungsbehörde, der Polizei und des Sicherheitsdienstes, diese Gefahren abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.

Gemäß § 4 HSOG haben Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Die ausgesprochene Untersagung für das Mitbringen sowie das Mitführen und der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb des beschriebenen Bereichs sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des HSOG entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre dringend geboten und erforderlich.

Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung nicht ersichtlich.

Die Verfügung kann an einzelne Personen oder einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die alkoholische Getränke konsumieren und Jugendliche unter 18 Jahren mit alkoholischen Getränken versorgen bzw. diesen gestatten alkoholische Getränke entgegen § 9 des Jugendschutzgesetzes zu konsumieren.

Die Verfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass die Tendenz, sich in diesem öffentlichen Bereich zu treffen und Alkohol zu konsumieren, durch die zeitlich befristete Anordnung gestoppt wird.

Gemäß § 80 Abs.2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die sofortige Vollziehung anzuordnen, denn es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruchs hiergegen nicht gewartet werden kann, bis über diesen abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar), Hauptstraße 17, 69434 Hirschhorn (Neckar), Widerspruch erhoben werden.

Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der angegebenen Frist bei der Widerspruchsbehörde des Kreises Bergstraße, Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim eingelegt wird. Ein eingelegter Widerspruch hat gem. § 80 Abs.2 Ziffer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Gez.
Martin Hölz
Bürgermeister