Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 13.11.2023 beschlossen, für das Gebiet
Solarpark Hohenwart IV nördlich von Freinhausen
und folgende Grundstücke umfasst: Fl.Nr. 149 (T), 261 und 262, jeweils Gemarkung Freinhausen
eine Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Hohenwart zu erlassen.
Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten, Sulzbach–Rosenberg. Der Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 05.02.2026 vom Marktgemeinderat der Bauausschuss des Marktes Hohenwart gebilligt.
Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 18.03.2026 bis 20.04.2026 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung und der Umweltbericht auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/news/amtliche-bekanntmachungen/ abgerufen werden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.
A. | Umweltbericht gemäß § 2a, NEIDL + NEIDL, Sulzbach-Rosenberg, 05.02.2026 |
| Schutzgut | Art der Information |
| Tiere und Pflanzen | Bestandsbeschreibung der Biotop- und Nutzungstypen, naturschutzfachliche Bestands- und Eingriffsbewertung Beurteilung der Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange, Empfehlung von Vermeidungsmaßnahmen Bewertung der Bedeutung des Plangebiets für die biologische Vielfalt |
| Boden | Charakterisierung von Bodentypen und Bodeneigenschaften, Bodenfunktionsbewertung, Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Bodenhaushalt |
| Wasser | Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Wasserhaushalt Formulierung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushalts |
| Klima/Luft | Beschreibung und Bewertung des Plangebietes für die Kalt- und Frischluftbildung sowie das Lokal- und Kleinklima |
| Fläche | Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in das Schutzgut Fläche |
| Landschaft/ Erholung | Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild sowie Benennung von Maßnahmen zur Eingliederung in das Landschaftsbild, Untersuchung auf mögliche Blendwirkungen |
| Natura 2000 | Untersuchung auf mögliche Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzwecken von Natura 2000-Gebieten |
| Mensch | Beschreibung und Bewertung des Naherholungspotenzials Beschreibung der Auswirkungen auf die Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt |
| Kultur- und Sachgüter | Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter |
Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring).
B. | Umweltrelevante Stellungnahmen |
Umweltrelevante Stellungnahmen sind von folgenden Fachstellen eingegangen:
C. | Fachgutachten |
Zur Untersuchung von Auswirkungen der Planung wurden folgende Fachgutachten angefertigt:
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegung abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ergänzend wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.