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Mitteilungsblatt für den Markt Hohenwart
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die vom Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart in seiner Sitzung am 09.02.2026 beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplanes nach der Gesamtfortschreibung für den Markt Hohenwart in der Fassung vom 05.02.2026 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 02.04.2026, Az. 32/6100 genehmigt.

Mit dieser Änderung wird die Nutzung für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen der Gründstücke Fl.Nr(n). 597, 598 (TF), 600, (TF), 601 und 602 der Gemarkung Seibersdorf neu geregelt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 05.02.2026 liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Hohenwart, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zi.Nr. 15 auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann von jedermann eingesehen werden. Gleichzeitig kann der Bebauungsplan auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/rathaus_und_service/bebauungsplaene/ abgerufen werden.

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes nach der Gesamtfortschreibung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen:

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Hohenwart schriftlich gegenüber dem Markt Hohenwart geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.

Hohenwart, 23.04.2026
Markt Hohenwart
gez.
Haindl
1. Bürgermeister