Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 08.12.2025 beschlossen den
Bebauungsplan Nr. 52 – Klosterberg „Strassacker“
zu ändern. Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von Welsch + Egger Landschaftsarchitekten Partmbb, Freising.
Der Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 16.04.2026 vom Bauausschuss des Marktes Hohenwart gebilligt. Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 06.05.2026 bis 08.06.2026 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/news/amtliche-bekanntmachungen/ abgerufen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Folgende umweltbezogenen Informationen um Umweltbericht bzw. der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen zu folgenden Themenblöcken vor:
| Schutzgut | Art der vorhandenen Information |
| Tiere und Pflanzen | Begrünung Lebensraumverbesserung; Baufeldfreimachung |
| Wasser | Wasserschutzgebiet; Versickerung von Oberflächenwasser |
| Landschaft | Ein- und Begrünung, Einbindung des Orts- und Landschaftsbildes |
| Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt | Eingriffsregelung; Ausgleichsflächen und -maßnahmen; Artenschutz |
| Mensch und Gesundheit | Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen |
| Boden | Sparsamer Umgang mit Grund und Boden |
| Klima und Luft | Nutzung erneuerbarer Energien; Dachbegrünung; Maßnahmen zum Klimaschutz |
| Wechselwirkungen | --- |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.