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Mitteilungsblatt für den Markt Hohenwart
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 08.12.2025 beschlossen den

Bebauungsplan Nr. 52 – Klosterberg „Strassacker“

zu ändern. Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von Welsch + Egger Landschaftsarchitekten Partmbb, Freising.

Der Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 16.04.2026 vom Bauausschuss des Marktes Hohenwart gebilligt. Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 06.05.2026 bis 08.06.2026 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/news/amtliche-bekanntmachungen/ abgerufen werden.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Folgende umweltbezogenen Informationen um Umweltbericht bzw. der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen zu folgenden Themenblöcken vor:

Schutzgut

Art der vorhandenen Information

Tiere und Pflanzen

Begrünung Lebensraumverbesserung; Baufeldfreimachung

Wasser

Wasserschutzgebiet; Versickerung von Oberflächenwasser

Landschaft

Ein- und Begrünung, Einbindung des Orts- und Landschaftsbildes

Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt

Eingriffsregelung; Ausgleichsflächen und -maßnahmen; Artenschutz

Mensch und Gesundheit

Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen

Boden

Sparsamer Umgang mit Grund und Boden

Klima und Luft

Nutzung erneuerbarer Energien; Dachbegrünung; Maßnahmen zum Klimaschutz

Wechselwirkungen

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Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Markt Hohenwart
Hohenwart, den 28.04.2026
gez.
Haindl
1. Bürgermeister