Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 bzw. Klasse II ist gemäß § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraumes ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Gemeindebereiches des Marktes Hohenwart wie in der Mehrzahl aller Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland nur Personen gestattet, die eine Erlaubnis nach §7 SprengG besitzen und das Feuerwerk vorab beim Gewerbeaufsichtsamt angezeigt haben. In der Nähe von Kirchen, Kindergärten und Altersheimen besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerk generell verboten.
Das heißt, insbesondere für große Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten ist ein Feuerwerk nur erlaubt, wenn es von einem professionellen Pyrotechniker mit entsprechender sprengstoffrechtlicher Erlaubnis rechtzeitig (gesetzliche Frist mindestens zwei Wochen vorher) bei der zuständigen Behörde (für die Entgegennahme der Anzeige ist lt. Bayernportal, wo die Anzeige direkt elektronisch erfolgen kann, das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern) schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde.
In der Anzeige sind anzugeben:
| 1. | Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde, |
| 2. | Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks, |
| 3. | Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes, |
| 4. | die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit. |
Wenn eine solche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig eingeht, gilt das Feuerwerk als nicht erlaubt. Das Abbrennen eines nicht erlaubten Feuerwerks stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche zur Anzeige gebracht werden kann und durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung geahndet wird.