Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 25.09.2023 beschlossen für zwei Flächen
westlich des Ortsteils Freinhausen
und folgende Grundstücke umfasst:
Fl.Nr. 1098 und 1203, Gemarkung Freinhausen
eine Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Hohenwart zu erlassen.
Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von s2 Samberger Stallinger AP, Deggendorf.
Der Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 07.03.2024 vom Bauausschuss des Marktes Hohenwart gebilligt.
Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 27.06.2024 bis 29.07.2024 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/bekanntmachungen?ags=09186128 abgerufen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen zu folgenden Themenblöcken vor:
| Schutzgut | Art der vorhandenen Information |
| Mensch | Während der Bauphase Lärm- und Abgasbelastung |
| Tiere | Einfriedung (Sockel, Zaununterkante) |
| Pflanzen | Grünstreifen, Heckenausgestaltung, intensive in extensive Landwirtschaft |
| Boden | Flächenversiegelung; sparsamer Umgang mit Grund und Boden; Altlasten bzw. schädliche Bodenverunreinigungen |
| Wasser | Grundwasserschutz, wild abfließendes Oberflächenwasser |
| Luft | Nutzung erneuerbare Energien |
| Klima | Klimaschutz durch erneuerbare Energien |
| Landschaft | Einbindung ins Landschaftsbild |
| Wechselwirkungen | --- |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegung abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ergänzend wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB daraufhingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.