Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 25.09.2023 beschlossen den
Bebauungsplan Nr. 44 – Freinhausen „Gewerbegebiet an der Hohenwarter Straße“
und folgende Grundstücke umfasst
Fl.Nr. 1098, Gemarkung Freinhausen
in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu ändern.
Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von Samberger Stallinger Architekten Partnerschaft mbH, Deggendorf.
Der Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 07.03.2024 vom Bauausschuss des Marktes Hohenwart gebilligt.
Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 27.06.2024 bis 29.07.2024 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung, Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter
https://markt-hohenwart.de/bekanntmachungen?ags=09186128 abgerufen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen zu folgenden Themenblöcken vor:
| Schutzgut | Art der vorhandenen Information |
| Mensch | Während der Bauphase Lärm- und Abgasbelastung |
| Tiere | Einfriedung (Sockel, Zaununterkante) |
| Pflanzen | Grünstreifen, Heckenausgestaltung, intensive in extensive Landwirtschaft |
| Boden | Flächenversiegelung; sparsamer Umgang mit Grund und Boden; Altlasten bzw. schädliche Bodenverunreinigungen |
| Wasser | Grundwasserschutz, wild abfließendes Oberflächenwasser |
| Luft | Nutzung erneuerbare Energien |
| Klima | Klimaschutz durch erneuerbare Energien |
| Landschaft | Einbindung ins Landschaftsbild |
| Wechselwirkungen | --- |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.