Die vom Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart in seiner Sitzung am 17.01.2022 festgestellte Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Markt Hohenwart in der Fassung vom 17.01.2022 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 12.05.2022, Az. 32/6100 genehmigt.
Von dieser Genehmigung wurden folgende Flächen ausgenommen:
- Die Wohnbauflächen (W) Flurnummern 465/169, 465/170, 465/171, 465/172, 465/173, 465/174, 465/203, 465/175, 465/176, 465/177, 465/178, 465/179, 465/180, 465/154, 465/155, 465/152, 465/153 und 465/213 alle Gemarkung Hohenwart.
- Die Mischbauflächen (M) Flurnummern 465/185, 465/214, 465/187, 465/18 und 465/190 alle Gemarkung Hohenwart.
- Die Wohnbauflächen (W) Flurnummern 640/61, 640/62, 640/64, 640/65, 640/66, 640/67, 640/68 und 640/69 alle Gemarkung Hohenwart.
- Die Wohnbauflächen (W) Flurnummern 640/20, 640/21, 640/89, 640/90, 640/91, 640/92, 640/22, 640/23, 640/73, 640/74, 640/75, 640/76, 640/77, 640/78, 640/79, 640/80, 640/24, 640/25, 640/26, 640/99, 640/100, 640/101, 640/27, 640/81, 640/82, 640/83 und 640/84 alle Gemarkung Hohenwart.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 17.01.2022 liegt samt Begründung und Umweltbericht ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im
Rathaus des Marktes Hohenwart, Marktplatz 2,
86558 Hohenwart, Zi.Nr. 15
auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann von jedermann eingesehen werden.
Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig kann die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans des Marktes Hohenwart auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://www.markt-hohenwart.de/gemeinde/bebauungsplaene/rechtskraeftiger-flaechennutzungsplan-mit-aenderungen.php abgerufen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen:
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Hohenwart schriftlich gegenüber dem Markt Hohenwart geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.