| I. | Der Gemeinderat des Marktes Hohenwart hat in seiner Sitzung am 30.06.2025 |
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| 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 – Hohenwart „Wünschhof“ als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung. |
| II. | Der Plan in der Fassung vom 30.06.2025 liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Hohenwart, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zi. Nr. 15 auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann von jedermann eingesehen werden. Gleichzeitig kann der Bebauungsplan auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/bebauungsplaene?ags=09186128 abgerufen werden. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. |
| III. | Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen: |
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der oben genannten Satzung des Marktes Hohenwart schriftlich gegenüber dem Markt Hohenwart geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.