Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 01.07.2024 beschlossen den
Bebauungsplans Nr. 20 – Hohenwart „Mischgebiet Industriestraße“
in Teilen zu ändern.
Folgende Grundstücke sind von der Änderung betroffen:
Fl.Nr. 465/162 T, 465/239 T, 640/5, 640/7, 640/8, 640/9, 640/10, 640/11, 640/12, 640/13, 640/14, 640/15, 640/16, 640/17, 640/19, 640/20, 640/21, 640/22, 640/23, 640/24, 640/25, 640/26, 640/27, 640/28, 640/29, 640/30, 640/31, 640/32, 640/33, 640/34, 640/35, 640/36, 3640/37, 640/38, 640/39, 640/40, 640/41, 640/42, 640/43, 640/44, 640/45, 640/46, 640/47, 640/48, 640/49, 640/50, 640/51, 640/52, 640/53, 640/54, 640/55, 640/56, 640/57, 64072, 640/73, 640/74, 640/75, 640/76, 640/77, 640/78, 640/79, 640/80, 640/81, 640/82, 640/83, 640/84, 640/85, 640/86, 640/87, 640/88, 640/89, 640/90, 640/91, 640/92, 640/93, 640/94, 640/95, 640/96, 640/97, 640/98, 640/99, 640/100, 640/101 jeweils Gemarkung Hohenwart
Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von WipflerPlan Planungsgesellschaft mbH, Pfaffenhofen.
Der Planentwurf einschließlich Begründung und schalltechnischen Gutachten wurde am 01.07.2024 vom Marktgemeinderat gebilligt.
Der Entwurf mit Begründung und schalltechnischen Gutachten liegt in der Zeit vom 22.08.2024 bis 23.09.2024 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 13 a BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.
Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung und schalltechnischen Gutachten auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/bekanntmachungen?ags=09186128 abgerufen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.