Grundlage für diese Neuerung ist die Änderung bzw. Ergänzung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, den Wohnungsbau zu erleichtern, Prozesse zu beschleunigen und mehr Flexibilität zu bieten.
Das bedeutet, dass bei einem solchen Vorhaben kein Bauantrag und keine Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) benötigt werden. Der Dachgeschossausbau ist in Bayern in vielen Fällen verfahrensfrei, solange die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert wird. Der Dachgeschossausbau unterliegt seit dem 1. Januar 2025 nur der Anzeigepflicht gegenüber der Gemeinde, auch wenn es keine Veränderung am Erscheinungsbild des Gebäudes mit sich bringt. Die geplanten Dachgeschossausbauten sind vorab unter der E-Mail-Adresse bauamt@markt-hohenwart.de schriftlich anzuzeigen.
Spezielle Regeln gelten, wenn Dachgeschosse von denkmalgeschützten Gebäuden ausgebaut werden sollen. Hier muss für das Vorhaben zwingend eine Erlaubnis (Art. 6 BayDSchG) bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm eingeholt werden.
Die Nichtanzeige ist bußgeldbewährt
Es ist ratsam, sich vorab im Bauamt zu informieren, ob das geplante Vorhaben tatsächlich verfahrensfrei ist.