Der Markt Hohenwart erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende öffentlich-rechtliche:
Kosten- und Gebührensatzung
für das Archiv des Marktes Hohenwart
§ 1
Gebühren und Auslagen
| 1. | Für die Inanspruchnahme des Gemeindearchivs des Marktes Hohenwart werden Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) erhoben. |
| 2. | Schuldner der Verwaltungskosten sind der Benützer/die Benützerin und derjenige/diejenige, in dessen/deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt, sowie derjenige/diejenige, der/die Schuld gegenüber dem Gemeindearchiv schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 2
Höhe der Benützungsgebühren, Auslagen
| 1. | Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren je Halbstunde Zeitaufwand 30,00 Euro. Die letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwandes wird als volle Halbstunde gerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Zeitaufwand eine Halbstunde nicht erreicht. |
| 2. | Für die Anfertigung von Reproduktionen (ohne Veröffentlichung) werden Gebühren entsprechend den ortsüblichen Preisen erhoben: |
| Kopien | Schwarz-Weiß | Farbe |
| DIN A4/je Seite | 0,50 Euro | 0,80 Euro |
| ab 20 Stück | 0,30 Euro | 0,60 Euro |
| DIN A3/je Seite | 1,00 Euro | 1,50 Euro |
| ab 20 Stück | 0,70 Euro | 1,10 Euro |
| Lichtbilder | Schwarz-Weiß | Farbe |
| Ausdruck per PC / je Bild | 10,00 Euro | 15,00 Euro |
| Versendung per Mail / je Bild | 10,00 Euro | 15,00 Euro |
| Kopie / je Bild | 10,00 Euro | 15,00 Euro |
| 3. | Für die Erteilung einer Genehmigung zur Veröffentlichung bzw. Vervielfältigung von Reproduktionen betragen die Gebühren für |
| Lichtbilder | Schwarz-Weiß | Farbe |
| Je Lichtbild | 50,00 Euro | 80,00 Euro |
| 4. | Neben den Gebühren nach Abs. 1, 2 und 3 werden Auslagen erhoben für |
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| a) | die Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung) sowie die Fernsprechgebühren im Fernverkehr, |
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| b) | die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstigen Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, |
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| c) | die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge. |
§ 3
Gebührenbefreiung
Gebühren nach § 2 Abs. 1 werden nicht erhoben bei Benützungen
| 1. | durch Dienststellung und Einrichtungen des Marktes Hohenwart, |
| 2. | von Archivgut der Stellen, die dieses Archivgut abgegeben haben, oder deren Funktionsnachfolger, |
| 3. | für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und schulische Zwecke, |
| 4. | in Amts- und Rechtshilfesachen, |
| 5. | für rechtliche Forschungen durch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird. |
§ 4
Fälligkeit, Vorschüsse
| 1. | Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. |
| 2. | Das Archiv kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und von dessen Bezahlung seine Tätigkeit abhängig machen. |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Kostensatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.