Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 28.04.2025 beschlossen, für das Gebiet
Sondergebiet "Klosterberg"
und folgende Grundstücke umfaßt: Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 112, Gemarkung Klosterberg einen qualifizierten Bebauungsplan zu ändern bzw. zu erweitern.
Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von Beratender Ingenieur Dipl.-Ing. Martin Käser, 86676 Buch. Der Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 18.09.2025 vom Bauausschuss des Marktes Hohenwart gebilligt.
Der Entwurf mit Begründung, Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) liegt in der Zeit vom 03.12.2025 bis 12.01.2026 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung, Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/bekanntmachungen?ags=09186128 abgerufen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.
Folgende wesentliche Umweltinformationen, umweltbezogene Gutachten und umweltbezogene Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus:
- Umweltbericht als integrierter Bestandteil der Begründung mit Informationen zu den Schutzgütern Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Mensch und Gesundheit, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und zu den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen zu folgenden Themenblöcken vor:
| Schutzgut | Art der vorhandenen Information |
| Mensch und Gesundheit | Immissionen (Lärm, Staubentwicklung und Erschütterungen) bei Errichtung der Gebäude zu erwarten |
| Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt | Immissionen bei Errichtung der Gebäude |
| Boden | Versiegelung von AckerflächenWährend der Bauphase kann es zu unkontrollierten Oberflächenwasserabfluss führen |
| Fläche | Versiegelung von Ackerflächen |
| Wasser | Reduzierung des Rückhaltevolumens des belebten Bodens |
| Klima und Luft | Während der Bauphase muss mit einer Zunahme an Staub und Verkehrsabgasen gerechnet werden |
| Landschaft | Bauvorhaben auf höchstem Punkt (exponierte Lage) am Ortsrand, jedoch geringe Einsehbarkeit durch umliegende Landschaft |
| Kultur- und Sachgüter | Eventuell Bodendenkmäler; Sichtachse zum Klosterberg |
| Wechselwirkungen | --- |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.