Gemäß der Verordnung vom 19. September 2011 über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter müssen die Vor- bzw. Hinterlieger der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen und Gehwege auf eigene Kosten in sicherem Zustand erhalten.
Die Sicherungspflicht der Straßen und Gehwege beginnen an Werktagen ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr und enden um 20.00 Uhr. Die Sicherung beinhaltet das Räumen von Schnee und das Streuen mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) bei Glätte und das Beseitigen von Eis.
Das Räumgut (Eis und Schnee) ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Um die Arbeit des Winterdienstes nicht zu erschweren werden alle Anwohner gebeten, ihre Fahrzeuge bei Schneefall nicht auf der Straße oder auf den Gehwegen zu parken, sondern soweit möglich auf den Grundstücken abzustellen.
Bei Fragen steht Ihnen das Team der Bauverwaltung gerne telefonisch (08443 / 69-12 oder -14) zur Verfügung.