Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 30.06.2025 beschlossen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 – Industriegebiet „Ziegelstadeläcker I“ in Teilen zu ändern.
Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von 105/2, 88, 109, 110/6, 963 und 115 jeweils Gemarkung Seibersdorf. Der Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 04.12.2025 vom Bauausschuss des Marktes Hohenwart gebilligt.
Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 22.12.2025 bis 26.01.2026 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung, Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter https://markt-hohenwart.de/bekanntmachungen?ags=09186128 abgerufen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Folgende wesentliche Umweltinformationen, umweltbezogene Gutachten und umweltbezogene Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus:
- Umweltbericht als integrierter Bestandteil der Begründung mit Informationen zu den Schutzgütern Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Mensch und Gesundheit, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und zu den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen zu folgenden Themenblöcken vor:
| Schutzgut | Art der vorhandenen Information |
| Mensch und Gesundheit | Baulärm während der Bauphase |
| Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt | Baulärm während der Bauphase |
| Boden | Verdichtung des Bodens |
| Fläche | Versiegelung der Flächen |
| Wasser | Verdichtung des Bodens |
| Klima und Luft | Staub und Abgase während der Bauphase |
| Landschaft | --- |
| Wechselwirkungen | --- |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.