In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten haben immer mehr Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit der Briefwahl genutzt. Diese Möglichkeit der Stimmabgabe wurde in Deutschland zur Bundestagswahl 1957 eingeführt. Damals machten knapp fünf Prozent aller Wählerberechtigten davon Gebrauch. Bei der Bundestagswahl 2021 lag der Anteil der Briefwähler bei über 47 Prozent. Bei den diesjährigen Neuwahlen zum Deutschen Bundestag am Sonntag, 23. Februar, besteht diese Möglichkeit zur Stimmabgabe natürlich auch.
Um ihr Wahlrecht mittels Briefwahl wahrzunehmen, müssen Briefwählerinnen und Briefwähler bei ihrer jeweiligen Gemeinde (auf der Homepage der Gemeinde ist das zuständige Wahlamt zu finden) einen Wahlschein nach § 27 der Bundeswahlordnung (BWO) beantragen. Dieser Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Wahl (also bis zum Freitag, 21. Februar), bis 15 Uhr, bei der jeweiligen Gemeindebehörde zu stellen.
Daher sollten Wähler folgenden wichtigen Hinweis beachten:
Für den Fall, dass Bürgern der beantragte Wahlschein nicht bis einschließlich Freitag, 21. Februar, zugeht oder der bereits erteilte und zugegangene Wahlschein verlorengeht, kann gemäß § 28 Abs. 10 BWO nach Glaubhaftmachung dieser Umstände bei der jeweiligen Gemeindebehörde unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Erteilung eines neuen Wahlscheins ist jedoch nur spätestens bis zum Tage vor der Wahl, d.h. bis Samstag, 22. Februar, 12 Uhr, möglich.
Kreiswahlleiter Tobias Diepold: „Bedenken Sie bitte unbedingt, dass nach diesem Termin die Ausstellung eines Wahlscheines nicht mehr möglich ist! Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.“
Wie die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen mitteilt, endet mit dem 28. Februar der Zeitraum, in dem Nutzungs- und Pflegemaßnahmen an Hecken, Büschen und Feldgehölzen erlaubt sind. Hintergrund des Schonzeitraums sind die Brutzeiten, nicht nur von Vögeln, sondern auch von Kleinsäugern, Amphibien oder Insekten.
Der Artenschutz ist im Europarecht verankert und unterliegt strengen Vorgaben. Eine vorausschauende Planung ist daher wichtig, denn ab dem 1. März sind, nach vorheriger Kontrolle, lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. Wenn sich brütende Vögel in Bäumen oder Hecken aufhalten, in Baumhöhlen Fledermäuse leben oder sich z. B. Hornissen einquartiert haben, ist in dieser Zeit auch die Pflege auszusetzen, da durch die Störung gegebenenfalls die Fortpflanzung gefährdet wird.
„In den letzten Jahren haben wir immer wieder festgestellt, dass Vegetationsrückschnittmaßnahmen zu Zeiten beantragt bzw. durchgeführt wurden, in denen diese Arbeiten verboten sind“, so Gudrun Bosch, Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September auch im Hausgarten verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. In freier Natur ist es laut Gesetz ganzjährig verboten, Hecken, Feldgehölze und -gebüsche einschließlich der Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen.
„Hecken und Feldgehölze in freier Natur bereichern unser Landschaftsbild und sind vor allem aus naturschutzfachlicher Sicht wichtige Lebensstätten für Tiere und Pflanzen. Aus diesem Grund stehen sie unter gesetzlichem Schutz“, so die Naturschutzexpertin. Nur in besonderen Fällen sehe das Gesetz Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten vor, die aber von der Unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen sind. Dies gilt während der Schutzzeiten ebenso für Schnittmaßnahmen im Hausgarten, die über einen Pflegeschnitt hinausgehen.
Frisches Schnitt- oder Häckselgut sollte nach Möglichkeit aus den Hecken entfernt werden. Dagegen stellt das gezielte Belassen von Totholz einen sehr wertvollen Lebensraum für zahlreiche Insekten dar. Auch Igel und Kröten können von einem Reisighaufen als Versteck profitieren.
Weitere Tipps zur Heckenpflege oder den dafür richtigen Zeitpunkt erteilt gerne Kreisfachberater Andreas Kastner unter Tel. 08441 27-315.
Die Bayerische Staatsregierung gewährt auch in diesem Jahr den Sport- und Schützenvereinen eine Vereinspauschale. Anträge auf Gewährung der Vereinspauschale können ab sofort beim Landratsamt Pfaffenhofen eingereicht werden.
In den Genuss der Förderung kommen ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Satzung die Pflege des Sports oder einer Sportart als Vereinszweck haben. Zudem muss der Verein mindestens 500 Fördereinheiten haben. Vereinen, die diese Fördereinheiten nicht erreichen, kann keine Förderung gewährt werden.
Grundlage der Förderung sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports.
Die genauen Fördervoraussetzungen sind in den Sportförderrichtlinien beschrieben. Diese sowie die verschiedenen Formulare zur Beantragung der Vereinspauschale können über die Homepage des Landkreises unter Landratsamt_Geschäftsverteilung_Abteilung 6_Sachgebiet 60 abgerufen werden.
Der Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist in diesem Jahr der 3. März.
Für weitere Informationen steht das Landratsamt Pfaffenhofen unter Tel. 08441 27452 oder per Mail an vereinspauschale@landratsamt-paf.de zur Verfügung.