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Mitteilungsblatt für den Markt Hohenwart
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

über die Auslegung des Planentwurfes für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 - Industriegebiet „Ziegelstadeläcker III“ mit Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 39 - Industriegebiet „Ziegelstadeläcker II“

Der Marktgemeinderat des Marktes Hohenwart hat am 13.05.2024 beschlossen, für das Gebiet Bebauungsplans Nr. 54 - Industriegebiet „Ziegelstadeläcker III“ mit Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 39 - Industriegebiet „Ziegelstadeläcker II“ zu ändern.

Ein Planentwurf ist ausgearbeitet worden von der Planungsgesellschaft WiplferPlan mbH, Pfaffenhofen. Der Planentwurf einschließlich Begründung, Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wurde am 05.12.2024 vom Bauausschuss des Marktes Hohenwart gebilligt.

Der Entwurf mit Begründung, Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) liegt in der Zeit vom 14.02.2025 bis 17.03.2025 im Rathaus, Marktplatz 2, 86558 Hohenwart, Zimmer Nr. 15 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Gleichzeitig können der Planentwurf mit Begründung, Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auch auf der Homepage des Marktes Hohenwart unter

https://markt-hohenwart.de/bekanntmachungen?ags=09186128

abgerufen werden.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.

Folgende wesentliche Umweltinformationen, umweltbezogene Gutachten und umweltbezogene Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus:

Umweltbezogene Informationen

Folgende wesentliche Umweltinformationen, umweltbezogene Gutachten und Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus:

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Umweltbericht als integrierter Bestandteil der Begründung mit Informationen zu den Schutzgütern Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Mensch und Gesundheit, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und zu den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete

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Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan

Ing.-Büro Kottermair, Altomünster, Nr. 8583.1/2024-TK, vom 08.04.2024

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Artenschutzrechtliche Betrachtung, WipflerPlan, Pfaffenhofen, P.-Nr. 2011.171, vom 08.04.2024

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Pflege- und Entwicklungsplan Ausgleichsfläche, Planungsbüro Ecker, Schrobenhausen, vom 14.06.2010

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umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB: Schutzgut Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt

Schutzgut Boden

  • Landratsamt: Altlasten bzw. schädliche Bodenverunreinigungen; Verwendung schadstofffreier Materialien, Ersatzbaustoffe
  • Wasserwirtschaftsamt: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Verwendung schadstofffreier Materialien, Ersatzbaustoffe

Schutzgut Fläche

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Schutzgut Wasser

  • Wasserwirtschaftsamt: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Verwendung von Ersatzbaustoffen; wild abfließendes Oberflächenwasser

Schutzgut Klima und Luft

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Schutzgut Mensch und Gesundheit

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen von umliegenden landwirtschaftlichen Flächen
  • Landratsamt Immissionsschutz: Festsetzung Immissionskontingente; Reglementierung Kleinwindkraftanlagen

Schutzgut Landschaft

  • Landratsamt Bauleitplanung: Begrenzung der Anzahl der Kleinwindkraftanlagen; Farbgestaltung; Höhenbegrenzung; Begrünung Stützmauern

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Marktgemeinde Hohenwart
Hohenwart, den 05.02.2025
gez.
Haindl
1. Bürgermeister