Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Hohenwart für den Friedhof in Hohenwart folgende Satzung:
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben
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| a) | eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) |
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| b) | Leichenhausgebühr (§ 5) |
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| c) | Bestattungsgebühren (§ 6), hierzu gehören insbesondere |
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| - | das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes |
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| - | das Versenken des Sarges und die Beisetzung mit Urnen |
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| - | die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab, einschließlich der Stellung der Grabträger |
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| - | Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes (elektr. Kerzenbeleuchtung) |
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| d) | Sonstige Gebühren (§ 7) |
| (1) Gebührenschuldner ist, | ||
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist |
| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat |
| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt |
| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. | ||
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs und zwar
| a) | Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 18 Abs. 1 i. V. m. § 28 Friedhofssatzung (FS), |
| b) | Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
| c) | Bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. |
(2) Die Bestattungsgebühren und Leichenhausgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen bei der Antragstellung
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) | eine Einzelgrabstätte — 40,19 Euro |
| b) | eine Familiengrabstätte — 80,38 Euro |
| c) | eine Mehrfachgrabstätte — 120,57 Euro |
| d) | eine Urnenerdgrabstätte — 50,91 Euro |
| e) | eine Urnenreihengrabstätte — 109,93 Euro |
| f) | eine Urnengemeinschaftsfeldgrabstätte — 91,00 Euro |
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 128,61 Euro für Urne und Sarg pro Bestattung.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt 25,27 Euro pro angefangenen Tag.
(3) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 17,51 Euro pro Bestattung.
Die Bestattungsgebühren richten sich nach den mit dem Bestattungsunternehmen abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen. An Bestattungsgebühren werden die durch den bestellten Bestattungsunternehmer dem Markt Hohenwart in Rechnung gestellten Leistungen erhoben.
Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 61,00 Euro erhoben (Zeitaufwand 1 Stunde).
Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt Hohenwart gesonderte Vereinbarungen über eine Kostenerstattung treffen.
Der Markt Hohenwart kann für die vorgenannten Leistungen zusätzlich Umsatzsteuer erheben, sofern hierfür die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juni 2013 außer Kraft.