Aufgrund des Art. 63 ff. der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Hollfeld folgende Haushaltssatzung:
| (1) | Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt |
| im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 13.263.500 Euro |
| und | |
| im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 14.738.400 Euro |
| ab. | |
| (2) | Der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Stadtwerke Hollfeld der Stadt Hollfeld für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt |
| im Erfolgsplan | |
| in den Erträgen mit | 2.382.500 Euro |
| in den Aufwendungen mit | 2.381.000 Euro |
| und | |
| im Vermögensplan | |
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 471.500 Euro |
| ab. | |
| (1) | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im Haushaltsjahr nicht festgesetzt. |
| (2) | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Eigenbetrieb Stadtwerke Hollfeld werden nicht festgesetzt. |
| (1) | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 4.712.500 Euro festgesetzt, davon für das |
| Finanzplanungsjahr 2026 | 3.962.500 Euro |
| Finanzplanungsjahr 2027 | 750.000 Euro |
| (2) | Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Stadtwerke Hollfeld zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt. |
Entfällt
| (1) | Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.700.000 Euro festgesetzt. |
| (2) | Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke Hollfeld wird auf 300.000 Euro festgesetzt. |
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
*Nachrichtliche Angaben zu § 4 der Haushaltssatzung:
Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern wurden mit Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Hollfeld (Hebesatzsatzung) vom 15.10.2024 zum 01. 01. 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 410 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 260 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | ||
|
| 380 v. H. |