Die Stadt Hollfeld erlässt gem. Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Diese Satzung regelt die Zulassung zur Benutzung des Bartholomäus-Spitals Hollfeld inkl. Anbau.
Die in § 1 genannte Einrichtung dient als öffentliche Einrichtung der Stadt Hollfeld als Zentrum für Genuss, Tourismus und Bürgertreff. Sie steht insbesondere für Verkostungen, Seminare, Tagungen, Vorträge, Schulungen, Ausstellungen und Produktpräsentationen zur Verfügung, soweit sie nicht für den Verwaltungsgebrauch der Stadt Hollfeld benötigt wird (Eigenbedarf).
(1) Die Einwohner der Stadt Hollfeld sowie die im Stadtgebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, die Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu benutzen.
(2) Auswärtige natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen kann die Benutzung der Einrichtung gestattet werden.
(3) Parteien im Sinne des § 2 PartG und Wählervereinigungen oder Wählergruppen sind zur Nutzung nicht berechtigt.
(4) Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(1) Die Benutzung der Einrichtung bedarf der Zustimmung durch die Stadt Hollfeld. Die Zulassung ist bei der Stadt Hollfeld für jede Benutzung gesondert zu beantragen.
(2) Jeder Nutzungsberechtigte nach § 3 Abs. 1 hat das Recht, zur Benutzung er Einrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen zu werden. Personen oder Personenvereinigungen nach § 3 Abs. 2 können zur Benutzung der Einrichtung nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen werden.
(3) Die Benutzungszulassung ist zu erteilen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 dieser Satzung erfüllt sind, die für die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Kapazitäten gemäß § 6 zur Verfügung stehen und Versagungsgründe gemäß § 7 nicht entgegenstehen.
(1) Der Antrag auf Zulassung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
| 1. | Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der Anschrift des Antragstellers; bei juristischen Personen die Angabe des Namens, des Sitzes sowie der Anschrift; | |
| 2. | Angaben über Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Veranstaltung. Dies beinhaltet insbesondere: | |
|
| a) | Zeitraum der Nutzungsüberlassung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit) |
|
| b) | Zeitraum der Veranstaltung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit) |
|
| c) | Art der Veranstaltung |
|
| d) | Bestuhlung/Ausstattung der Räume |
|
| e) | Verabreichung von Speisen und Getränken (Ort, Art, Umfang) |
|
| f) | Vermittlungstätigkeit für Dritte |
(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift des Antragstellers bzw. Vertretungsberechtigten zu erklären.
(3) Auf Verlangen der Stadt Hollfeld sind unverzüglich fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.
(4) Ergeben sich Änderungen, die den Antrag auf Zulassung zugrunde liegen, ist dies durch den Antragsteller unverzüglich bei der Stadt Hollfeld anzuzeigen.
(5) Die Zulassung zur Nutzung setzt die Anerkennung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Stadt Hollfeld in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung voraus.
(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden, sofern für die beabsichtigte Nutzungsart und Nutzungszeit erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehe.
(2) Soweit für die Einrichtungen für bestimmte Nutzungszeiten mehrere Anträge vorliegen, ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, dessen Zulassungsantrag zeitlich früher eingegangen ist. Maßgeblich für den Zugangsnachweis ist der Zugang (Eingangsstempel bzw. Zeitpunkt des elektronischen Eingangs) bei der Stadt Hollfeld.
Die Zulassung zur Benutzung ist zu versagen,
| 1. | wenn und soweit die beabsichtigte Nutzung nach der Zweckbestimmung des § 2 dieser Satzung unzulässig ist, |
| 2. | zur beabsichtigten Nutzungszeit die beantragten Räume zum Zwecke des Eigenbedarfs durch die Stadt Hollfeld benötigt werden, |
| 3. | wenn die Räume der Einrichtung wegen ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung für die beabsichtigte Benutzung nicht geeignet sind, |
| 4. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Benutzung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere der Antragsteller in der Vergangenheit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 5 dieser Satzung oder gegen die allgemeinen Nutzungsbedingungen der Einrichtung wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen hat, |
| 5. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beabsichtigte Benutzung zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt oder einen Schaden für die Einrichtung erwarten lässt und eine Gefahren- oder Schadensabwendung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, |
| 6. | wenn die beabsichtigte Nutzung im Übrigen gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere sicherheitsrechtlich oder baurechtlich unzulässig sind, |
| 7. | wenn die beabsichtigte Nutzung zur Darstellung und/oder Verbreitung verfassungs- und gesetzeswidrigen Gedankengutes genutzt wird oder |
| 8. | wenn der Antragsteller eine zu leistende Kaution bzw. Nutzungsgebühr nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß geleistet hat. |
Die Zulassung nach § 4 kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Zulassung nach § 7 rechtfertigen würden.
Für die Nutzung der Einrichtung erhebt die Stadt Hollfeld öffentlich-rechtliche Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.
Die Zulassung zur Benutzung der Einrichtung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsvertrages.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Antrag auf Zulassung unrichtige Angaben macht.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.