Auf Grund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) erlässt die Stadt Hollfeld folgende
Der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt) sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12 Uhr wird im Stadtgebiet zugelassen.
Diese Verordnung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Hollfeld vom 11.07.2006 außer Kraft.