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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 10/2026
Hollfeld Stadt AB
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Bartholomäus-Spital Hollfeld (Gebührensatzung zur Einrichtungsbenutzungssatzung Spital)

vom 29.04.2026

Die Stadt Hollfeld erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen im Sinne der „Satzung über die Benutzung des Bartholomäus-Spitals als öffentliche Einrichtung der Stadt Hollfeld“ erhebt die Stadt Hollfeld Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zugelassen ist oder diese tatsächlich, auch entgegen den Vorschriften der Einrichtungsbenutzungssatzung, benutzt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühren bemessen sich für

-

Anbau im Spitalgarten (Genusswerkstatt)

-

Großer Seminarraum im Spital

-

Kleiner Seminarraum im Spital

(2) Bei der Benutzung der Einrichtungen der Genusswerkstatt durch Vereine, Firmen oder andere Organisationen mit Sitz im Stadtgebiet Hollfeld wird die Gebühr wie folgt festgesetzt:

a)

Genusswerkstatt inkl. Außenbereich: 100,00 €/Veranstaltungstag bei geschlossenen Veranstaltungen, 200,00 €/Veranstaltungstag bei öffentlichen Veranstaltungen,

b)

Genusswerkstatt inkl. Außenbereich und Outdoorküche: 150,00 €/Veranstaltungstag, bei öffentlichen Veranstaltungen 250,00 €/Veranstaltungstag.

Bei der Benutzung der Einrichtungen der Genusswerkstatt, die nicht unter Satz 1 fallen, wird die Gebühr wie folgt festgesetzt:

a)

Genusswerkstatt inkl. Außenbereich: 150,00 €/Veranstaltungstag bei geschlossenen Veranstaltungen, 250,00 €/Veranstaltungstag bei öffentlichen Veranstaltungen,

b)

Genusswerkstatt inkl. Außenbereich und Outdoorküche: 200,00 €/Veranstaltungstag bei geschlossenen Veranstaltungen, bei öffentlichen Veranstaltungen 300,00 €/Veranstaltungstag.

(3) Bei der Benutzung der Einrichtungen der Seminarräume durch Vereine, Firmen oder andere Organisationen mit Sitz im Stadtgebiet Hollfeld wird die Gebühr wie folgt festgesetzt:

a)

Großer Seminarraum: 75,00 €/Veranstaltungstag,

b)

Kleiner Seminarraum: 25,00 €/Veranstaltungstag.

Bei der Benutzung der Einrichtungen der Seminarräume, die nicht unter Abs. 3 Satz 1 fallen, wird die Gebühr wie folgt festgesetzt:

a)

Großer Seminarraum: 100,00 €/Veranstaltungstag,

b)

Kleiner Seminarraum: 50,00 €/Veranstaltungstag.

(4) Bei Veranstaltungen ab 2 Tagen erhält der Nutzer für den 2. und jeden weiteren Tag einen Nachlass von 25 % auf die Gebühr nach Abs. 2. Die Benutzungsgebühren beinhalten die Raumnutzung einschließlich des Foyers, der Garderobe, der WC-Anlage sowie Strom und Wasser. Die Bereitstellung von Tischen und Stühlen sowie die technische Ausstattung der Räumlichkeit ist enthalten. Wird die öffentliche Einrichtung am Tag vor der Benutzung für Vorbereitungsarbeiten benötigt, wird für Nutzer nach Abs. 2 Satz 1 eine Gebühr von 50,00 € festgesetzt und für Nutzer nach Abs. 2 Satz 2 eine Gebühr von 100,00 € festgesetzt.

(5) Für Werbekosten wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Diese beinhaltet je 2 Beiträge für Social Media (Facebook, Instagram), Setzen der Veranstaltung in diversen Veranstaltungskalendern sowie Bildschirmwerbung im Bartholomäus-Spital. Die Gebühr beträgt 50,00 € pro Veranstaltung.

(6) Zusätzlich zu den Benutzungsgebühren nach Abs. 2 werden bei Bedarf folgende Gebühren erhoben:

-

Aufbau von Stühlen und Tischen: 60,00 €

-

Abbau von Stühlen und Tischen: 60,00 €

-

Geschirr, Besteck, Gläser inkl. Reinigung: 5,00 € pro Person

-

Eindecken des Geschirrs: 3,00 € pro Person

(7) Die Personalkosten pro angefangene Stunde betragen:

-

Montag bis Freitag – bis 20:00 Uhr: 50,00 €,

-

Montag bis Freitag – ab 20:00 Uhr: 60,00 €,

-

Samstag/ Sonntag/ Feiertage: 75,00 €.

(8) Die Kaution für die Genusswerkstatt beträgt 500,00 € und ist spätestens am Tag vor der Veranstaltung zu entrichten. Ortsansässige Vereine, Kirchen und Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck haben keine Kaution zu entrichten.

§ 4 Abweichende Regelung für die Volkshochschule Hollfeld

(1) Abweichend von § 3 der Satzung werden für die Volkshochschule Hollfeld folgende Gebühren für die Nutzung der Genusswerkstatt sowie der Seminarräume festgesetzt:

-

Informationsveranstaltungen: Pauschalgebühr in Höhe von 25,00 € / Veranstaltung

-

Sonstige Veranstaltungen: 5,00 € / Zeitstunde

(2) Zusätzlich wird für die Nutzung der Indoor- und/ oder Outdoorküche eine Pauschale in Höhe von jeweils 20,00 € / Veranstaltung erhoben.

(3) In den vorstehenden Gebühren sind sämtlich anfallenden Neben- und Zusatzkosten enthalten.

§ 5 Reinigung

Für die Reinigung der Einrichtungen der Genusswerkstatt wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. Bei den Seminarräumen ist die Reinigung in der Nutzungsgebühr beinhaltet. Bei Verunreinigungen, die das übliche Maß der Nutzung übersteigen, werden bei allen öffentlichen Einrichtungen die tatsächlichen Reinigungskosten fällig.

§ 6 Energiekosten

In den Monaten Oktober bis März wird ein Energiekostenzuschlag von 10 % auf die Raumgebühr erhoben. Bei Nutzung der Klimaanlage erfolgt ebenfalls die Erhebung eines Energiekostenzuschlags von 10 % auf die Raumgebühr.

§ 7 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Zulassung zur Nutzung. Erfolgt eine Nutzung ohne vorherige Zulassung, entsteht sie mit der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig und sind unaufgefordert mit Erhalt der Buchungsbestätigung an die Stadt Hollfeld zu überweisen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hollfeld, 29.04.2026
Stadt Hollfeld
Stern
Erster Bürgermeister