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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 11/2024
Aufseß AB
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Bekanntmachung des Eintritts der Genehmigungsfiktion der 7. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan der Gemeinde Aufseß für das Gebiet der Gemarkung Neuhaus, Am Heckenhofer Weg, Fl.Nrn. 317, 318, 319 und 321 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Neuhaus“

Mit Schreiben vom 17.01.2024 Nr. FB44-82/2022 + 84/2022 hat das Landratsamt Bayreuth den Eintritt der Genehmigungsfiktion für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes mitgeteilt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Internet auf der Homepage der Gemeinde Aufseß unter

https://www.aufsess.de/laufende-bauleitplanverfahren/

einsehen.

Außerdem sind die Unterlagen im Rathaus der Stadt Hollfeld, Marienplatz 18, 96142 Hollfeld, während der Dienststunden Montag 8.00 bis 15.00 Uhr, Dienstag und Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 18.00 Uhr einsehbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemeinde Aufseß, 08.05.2024
gez.
Alexander Schrüfer
1. Bürgermeister