Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Hollfeld folgende Satzung:
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (städtischer Friedhof Hollfeld, Friedhof Drosendorf, Leichenhaus Hollfeld, Leichenhaus Krögelstein) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. | |
| (2) | Als Friedhofsgebühren werden erhoben: | |
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| a) | Grabnutzungsgebühren (§ 4) |
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| b) | Bestattungsgebühren (§ 5) |
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| c) | sonstige Gebühren (§ 6) |
| (1) | Gebührenpflichtiger ist, | |
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| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
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| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
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| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
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| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar | |
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| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 Friedhofs- und Bestattungssatzung, |
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| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
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| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. |
| (2) | Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. | |
| (3) | Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (4) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für | |
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| a) | eine Einzelgrabstätte — 27,50 € |
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| b) | eine Doppelgrabstätte — 61,50 € |
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| c) | eine Dreifachgrabstätte — 85,00 € |
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| d) | eine Gruftgrabstätte — 61,50 € |
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| e) | eine Kindergrabstätte — 23,00 € |
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| f) | eine Urnengrabstätte, teilanonyme Urnengrabstätte — 23,00 € |
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| g) | ein anonymes Urnenfeld — 10,00 € |
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| h) | eine zusätzliche Urne in einer Erdgrabstätte — 10,00 € |
| (2) | Bei Tieferlegung erhöht sich die Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 um 12,50 € pro Jahr. | |
| (3) | Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Betrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr gem. § 3 Abs. 1 b erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). | |
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag — 60,00 €. | |
| (2) | Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt | |
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| a) | bei einer Grabstätte einzeltief — 1.950 € |
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| b) | bei einer Grabstätte doppeltief — 2.100,00 € |
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| c) | bei einer Kindergrabstätte — 500,00 € |
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| d) | bei einer Urnengrabstätte — 600,00 € |
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| e) | bei einer Gruftgrabstätte — 600,00 € |
| (3) | Der Erschwerniszuschlag bei Frost betragt bei | |
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| a) | 10 bis 30 cm Frosttiefe — 45,00 € |
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| b) | über 30 cm Frosttiefe — 90,00 € |
| (4) | Die Gebühr für einen Sarg-/Urnenträger beträgt je Träger — 60,00 € | |
| (5) | Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Bestatter bei Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen beträgt — 60,00 € | |
| (6) | Die Gebühr für die Verlegung eines Bestattungstermins beträgt — 30,00 € | |
| (7) | Die Gebühr für die Stellung und Reinigung eines Unfallsarges beträgt — 70,00 €. | |
| (8) | Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses verursacht durch undichte Särge beträgt — 90,00 € | |
| (9) | Die Gebühr beträgt bei | |
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| a) | der Ausgrabung eines Leichnams innerhalb der Ruhefrist — 1.350,00 € |
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| b) | der Ausgrabung eines Leichnams nach Ablauf der Ruhefrist — 700,00 € |
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| c) | Urnenausgrabung aus einem Erdgrab — 180,00 € |
| (10) | Die Gebühr für die Wiederherstellung des alten Zustandes nach Ablauf der Ruhefrist (Einebnen des Grabes und Beseitigung der Grabanlage) und Lagerung, Beseitigung der Anlage beträgt für | |
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| a) | Kinder-/Urnengräber — 280,00 € |
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| b) | Einzelgräber — 420,00 € |
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| c) | Familiengräber/Gruften — 650,00 € |
| (11) | Die Gebühr für den Schlüsseldienst (Auf- und Zusperren der Friedhöfe) bei Anlieferung/Abholung von Leichen außerhalb der Geschäftszeiten des Bestattungsunternehmens beträgt — 50,00 € | |
| (12) | Die Gebühr für die Durchführung einer Trauerfeier ohne anschließende Beerdigung beträgt — 180,00 € | |
| (13) | Die Gebühr für die Reinigung der Aussegnungshalle direkt nach einer Beerdigung beträgt — 80,00 € | |
| (14) | Die Gebühr für schriftliche Auskünfte beträgt — 40,00 € | |
| (15) | Die Gebühr je Stunde für weitere außerplanmäßige, im direkten Zusammenhang mit der hoheitlichen Bestattungsleistung stehenden Leistungen beträgt — 89,25 € | |
| (1) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, beträgt die Gebühr für | |
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| a) | Kinder-, Urnen – und Reihengräber — 30,00 € |
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| b) | Familiengräber — 40,00 € |
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| c) | Gruften — 65,00 € |
| (2) | Für die Gestattung von Ausnahmen wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben. | |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.01.2022 außer Kraft. |