Auf Grund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Plankenfels folgende Satzung:
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses in Plankenfels Gebühren nach dieser Satzung. |
| (2) | Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. |
| (3) | Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. |
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag 40,00 Euro.
| Gebührenschuldner ist | |
| a) | Wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) | Wer den Antrag an die Gemeinde gestellt hat, |
| c) | Wer die Kosten veranlasst hat, |
| d) | Derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tage der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung. |
| (2) | Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| (1) | Die Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.04.2022 außer Kraft. |
Plankenfels, 15.05.2025