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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 11/2025
Aufseß AB
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Aufseß Amtlich

vom 19.05.2025

Auf Grund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Aufseß folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung

(1)

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses in Aufseß, Ortsteil Neuhaus Gebühren nach dieser Satzung.

(2)

Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde.

(3)

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 2

Benutzungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für die ersten zehn Benutzungstage pauschal 100,00 Euro, für jeden weiteren angefangenen Nutzungstag 15,00 Euro.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a)

Wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

Wer den Antrag an die Gemeinde gestellt hat,

c)

Wer die Kosten veranlasst hat,

d)

Derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tage der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung.

(2)

Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 5

Inkrafttreten

(1)

Die Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.04.2022 außer Kraft.

Aufseß, 19.05.2025
Alexander Schrüfer
Erster Bürgermeister