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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 12/2024
Hollfeld Stadt AB
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Bekanntmachung

Satzung der Stadt Hollfeld über die Gebühren für die Benutzung und den Besuch der Kindertageseinrichtung

Der Stadtrat der Stadt Hollfeld hat in seiner Sitzung vom 14.05.2024 die Satzung über die Gebühren für die Benutzung und den Besuch der Kindertageseinrichtung beschlossen.

Die Satzung liegt während der allgemeinen Dienststunden in den Geschäftsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, 96142 Hollfeld, Marienplatz 18, 1. Stock, zur Einsichtnahme (nach Terminvereinbarung) auf.

Die Satzung tritt 01.09.2024 in Kraft.

Hollfeld, den 21.05.2024
Stadt Hollfeld
Hartmut Stern
Erster Bürgermeister

Satzung der Stadt Hollfeld über die

Gebühren für die Benutzung und den Besuch der Kindertageseinrichtung

Vom 21.05.2024

Die Stadt Hollfeld erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabegesetztes (KAG) folgende Satzung für die Benutzung und den Besuch der Kindertageseinrichtung der Stadt Hollfeld

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Hollfeld erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderhort) Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren).

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das im Kindergarten, der Kinderkrippe oder dem Kinderhort aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührentatbestand

(1)

Gebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung.

Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

(2)

Die Gebührenpflicht erlischt, wenn das Kind gegenüber der Kindergartenleitung schriftlich abgemeldet wird. Wird die Kündigung bis zum 15. des Monats eingereicht, wird diese zum Monatsende wirksam.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1)

Die Gebühren für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr im Kindergarten betragen (Stundenzahl ist bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit):

Die Gebühr für Kinder, die während eines Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, ändert sich ab dem Folgemonat automatisch von der Krippengebühr auf die Kindergartengebühr.

Für Kinder, die während des Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden und bereits im Kindergarten sind, ändern sich die Gebühren dann von der Krippengebühr auf die Kindergartengebühr ab dem Folgemonat.

(2)

Die Gebühren für Kinder unter 3 Jahren in der Kinderkrippe sowie im Kindergarten betragen (Stundenzahl bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit):

Für die Kinderkrippe wird außerdem eine Gebühr in Höhe von 20 Euro pro Monat als Verpflegungsgeld für das Krippenfrühstück erhoben.

(3)

Für die Schulkindbetreuung gelten folgende Gebühren (Stundenzahl bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit):

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

(2)

Die Gebühr für eine Kindertageseinrichtung ist spätestens am 1. eines Monats im Voraus zu bezahlen.

§ 6 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Kindergartens, in der Fassung vom 28.06.2022 außer Kraft.

Hollfeld, 21.05.2024
Gez.
Hartmut Stern
Erster Bürgermeister
Stadt Hollfeld