Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Einstellung des Verfahrens
Flurneuordnung Hannberg
Stadt Waischenfeld, Landkreis Bayreuth
| A | Entscheidender Teil |
| 1. | Einstellung der Flurbereinigung |
Nach § 9 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes FlurbG wird das mit Beschluss vom 06.12.2017 Gz. L-A 7533-1164 angeordnete Flurbereinigungsverfahren Hannberg eingestellt.
2. | Anordnung der sofortigen Vollziehung |
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet
mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschie- bende Wirkung haben.
3. | Rechtsbehelfsbelehrung |
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg
(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
B | Hinweise |
Offenlegung des Einstellungsbeschlusses
Dieser Einstellungsbeschluss wird in der Stadt Waischenfeld und den angrenzenden Gemeinden Mistelgau, Aufseß, Plankenfels, Ahorntal und den Marktgemeinden Wiesenttal sowie Gößweinstein öffentlich bekannt gemacht (§§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO).
Der Einstellungsbeschlusses liegt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen in der o. g. Gemeinde zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG).
Der Einstellungsbeschluss kann innerhalb von vier Monaten
nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden. (https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)
Das Verfahren Hannberg wurde am 06.12.2017 als Flurneuordnungsverfahren nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft angeordnet.
Nach der Anordnung des Verfahrens wurde festgestellt, dass sich die Mehrheit der beteiligten Grundstückseigentümer in Form von Widersprüchen gegen das Verfahren aussprach, da eine Bodenordnung aufgrund der vorherrschenden Pachtverhältnisse für nicht erforderlich gehalten wird. Infolge der durch langfristig gesicherte Pachtverträge geschaffenen Bewirtschaftungsverhältnisse bedarf es keiner Neuordnung des Grund und Bodens. Der Widerstand einzelner Teilnehmer ist zwar für sich genommen kein Grund, ein Verfahren nachträglich einzustellen, da die Vorteile, die ein Neuordnungsverfahren für die Gesamtheit der Teilnehmer bietet, die Nachteile für den Einzelnen immer noch überwiegen können. Deshalb wurden in den letzten Jahren einige Widersprüche behandelt. In dieser Zeit sind die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, die zum Teil als Beiträge nach § 19 FlurbG von den Beteiligten zu tragen wären, erheblich gestiegen. Dadurch hat sich die Beitragslast der Teilnehmer so stark erhöht, dass die Flurneuordnung keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr verspricht und daher nicht mehr als zweckmäßig angesehen werden kann.
Zur allgemeinen Aussprache für die Einstellung des Flurneuordnungsverfahrens Hannberg wurde in Form einer Teilnehmerversammlung durch öffentliche Bekanntmachung geladen. Dabei erschien der Großteil der Beteiligten, sowie die Stadt Waischenfeld und ein Vertreter der landwirtschaftlichen Berufsvertretung. An dem geladenen Montag, den 18.11.2024 stimmte die Teilnehmerversammlung dann in absoluter Mehrheit für eine Einstellung des Flurneuordnungsverfahrens Hannberg ab. Einwendungen gegen die Einstellung des Verfahrens wurden nicht erhoben. Die Beteiligten, aber auch die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Stadt Waischenfeld und die betroffenen Behörden und Organisationen wurden infolgedessen gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 und 2 FlurbG beteiligt.
Da die Teilnehmergemeinschaft noch keinen Vorstand gewählt und damit auch keinen Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt und keine Maßnahmen durchgeführt hat, ist ein geordneter Zustand im Sinne des § 9 Abs. 2 FlurbG gewährleistet. Dies gilt auch in finanzieller Hinsicht.
Die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO war anzuordnen, da die Einstellung und der damit einhergehenden Wiederherstellung der vor Anordnung des Verfahrens geltenden Besitzstände und Rechtslage im Interesse aller Beteiligten liegt. Insofern liegt der Sofortvollzug nicht nur im Interesse der Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, für klare Besitzverhältnisse zu sorgen.