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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 13/2025
Hollfeld Stadt AB
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Stadt Hollfeld Amtlich

Gebührensatzung

für die Städtische Musikschule Hollfeld

vom 02.06.2025

Die Stadt Hollfeld erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBI. S. 40) geändert worden ist, folgende

Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Hollfeld

§ 1 Gebührenerhebung

(1)

Die Stadt Hollfeld erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2)

Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls Gebühren gemäß § 4 dieser Satzung und dem beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 Gebührenpflicht

(1)

Gebührenschuldner sind die Nutzer des Musikschulangebotes bzw. deren gesetzliche Vertreter. Mehrerer Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der schriftlichen Zuteilung zum Unterricht.

(3)

Bei den Gebühren handelt es sich um Jahresgebühren; sie beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. In den Fällen, in denen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig nach § 3 beendet wird, erfolgt eine anteilige, nach vollen Monaten berechnete Erhebung der Gebühren.

(4)

Die Gebühren für die Probezeit (§ 3 Abs. 2) sind in jedem Fall zu entrichten.

(5)

Die Gebühren sind in vier Raten, jeweils am 15.09., 15.12., 15.03. und 15.06. des Schuljahres fällig. Bei unterjährigem Eintritt in die Musikschule erfolgt eine anteilige, stichtaggenau berechnete Erhebung der Gebühren, abhängig vom ersten Unterrichtstag.

§ 3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses/Probezeit

(1)

Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule bis spätestens 31.05. des jeweils laufenden Schuljahres schriftlich zugehen. Der Unterricht verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, wenn bis zum 31.05. keine Abmeldung erfolgt ist.

(2)

Das Unterrichtsverhältnis kann sowohl von der Musikschule als auch vom Nutzer des Musikschulangebotes bzw. dessen gesetzlichen Vertreters zum Ablauf der Probezeit außerordentlich gekündigt werden. Die Probezeit beträgt 3 Monate, die Kündigungsfrist für beide Seiten 2 Wochen zum Ablauf der Probezeit.

(3)

Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen (z. B. Umzug) und nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie muss schriftlich begründet und der zwingende Grund muss nachgewiesen werden.

(4)

Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen (z. B. längerfristiger Ausfall einer Lehrperson) das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen. Eine vorzeitige Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch die Musikschule ist ebenfalls möglich, falls der Nutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung verstößt oder anderweitig die gegenüber der Musikschule Hollfeld bestehenden Pflichten verletzt.

(5)

Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Teilnehmer bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann gemeinsam eine ausnahmsweise vorzeitige Beendigung des Unterrichtsverhältnisses vereinbart werden. Ein Anspruch des Nutzers auf eine derartige vorzeitige Beendigung des Unterrichtsverhältnisses besteht nicht.

(6)

Besteht ein Zahlungsrückstand von mindestens einer Rate und erfolgte auch auf eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von weiteren 2 Wochen immer noch keine Begleichung des Zahlungsrückstandes, so hat die Musikschule das Recht, das Unterrichtsverhältnis vorzeitig zum Ablauf des nächsten vollen Monats zu kündigen.

§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr

(1)

Schülern der Musikschule können im Rahmen des Instrumentenbestands Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Eine Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Detaillierte Bestimmungen werden in einem Leihvertrag geregelt. Die Fälligkeit der Benutzungsgebühren für schuleigene Instrumente richtet sich nach der Regelung in § 2 Abs. 5 für die Fälligkeit der Unterrichtsgebühren.

(2)

Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend.

(3)

Für die aus hygienischer Sicht notwendige Reinigung ist bei Blasinstrumenten eine im Leihvertrag festgelegte Reinigungsgebühr zu entrichten. Die Reinigungsgebühr ist als Einmalbetrag bei Rückgabe des Instrumentes zu entrichten.

(4)

Beschädigungen und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Reparaturen dürfen nicht selbständig vom Entleiher in Auftrag gegeben werden.

§ 5 Gebührenermäßigung

(1)

Erhält ein Musikschüler in mehr als einem Fach Unterricht, so erhält er auf Antrag für das zweite und jedes weitere gebuchte Fach 20 % Nachlass auf die im Gebührenverzeichnis genannten Gebührensätze.

(2)

Auf Antrag können die Unterrichtsgebühren für sozial bedürftige förderungswürdige Musikschüler ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung und Verwaltung.

§ 6 Gebührenerstattung

(1)

Kann ein Schüler wegen Krankheit, Kur oder medizinisch begründetem Erholungsaufenthalt an mindestens vier aufeinanderfolgenden Wochen am Unterricht nicht teilnehmen, so werden auf Antrag und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes die Gebühren für diesen Zeitraum anteilig zurückerstattet. Hiervon ausgenommen sind Ferienzeiten und Feiertage.

(2)

Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als vier Unterrichtseinheiten im Schuljahr wird die Gebühr ab der fünften ausfallenden Unterrichtsstunde anteilig zurückerstattet. Unberücksichtigt bleiben hierbei Feiertage und Ferienzeiten.

(3)

Erstattungen erfolgen spätestens zum Ende des Schuljahres.

§ 7 Inkrafttreten

(1)

Die Gebührensatzung tritt zum 01. September 2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule Hollfeld in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 26.07.2022 in der Fassung vom 23.05.2023 außer Kraft.

Hollfeld, 02.06.2025
Hartmut Stern
Erster Bürgermeister
Stadt Hollfeld