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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 13/2025
Hollfeld Stadt AB
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Stadt Hollfeld Amtlich

Satzung der Stadt Hollfeld über die

Gebühren für die Benutzung und den Besuch der Kindertageseinrichtung

vom 21.05.2025

Die Stadt Hollfeld erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabegesetztes (KAG) folgende

Satzung für die Benutzung und den Besuch der Kindertageseinrichtung

der Stadt Hollfeld

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Hollfeld erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderhort) Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren).

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das im Kindergarten, der Kinderkrippe oder dem Kinderhort aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührentatbestand

(1)

Gebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

(2)

Die Gebührenpflicht erlischt, wenn das Kind gegenüber der Kindergartenleitung schriftlich abgemeldet wird. Wird die Kündigung bis zum 15. des Monats eingereicht, wird diese zum Monatsende wirksam.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1)

Die Gebühren für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr im Kindergarten betragen (Stundenzahl ist bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit):

Die Gebühr für Kinder, die während eines Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, ändert sich ab dem Folgemonat automatisch von der Krippengebühr auf die Kindergartengebühr.

Für Kinder, die während des Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden und bereits im Kindergarten sind, ändern sich die Gebühren dann von der Krippengebühr auf die Kindergartengebühr ab dem Folgemonat.

(2) Die Gebühren für Kinder unter 3 Jahren in der Kinderkrippe sowie im Kindergarten betragen (Stundenzahl bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit):

(3) Für die Schulkindbetreuung gelten folgende Gebühren (Stundenzahl bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit):

(4)

Die Betreuungsgebühren werden für die Zeit ab 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt um 100 EUR reduziert (Elternbeitragszuschuss des Freistaates Bayern, Art.23 Abs. 3 BayKiBiG).

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

(2)

Die Gebühr für eine Kindertageseinrichtung ist spätestens am 1. eines Monats im Voraus zu bezahlen.

§ 6 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Kindergartens vom 21.05.2024 außer Kraft.

Hollfeld, 21.05.2025
Gez.
Hartmut Stern
Erster Bürgermeister
Stadt Hollfeld