(Entschädigungssatzung)
vom 22.05.2026
Die Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
| (1) | Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung. |
| (2) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder eines Ausschusses in Höhe von 25,00 € je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG). 3Wird die Einladung elektronisch abgerufen, erhöht sich das Sitzungsgeld auf 30 €. |
| (3) | 1Selbstständig Tätige und sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. 2Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (4) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2Gleiches gilt für Fahrten vom Wohnort zu Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung. |
| (1) | Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit als Organ der Verwaltungsgemeinschaft, für die Tätigkeit als Vorsitzender der Gemeinschaftsversammlung und Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 270,00 €. Zusätzlich wird ihm eine Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gewährt. Die errechneten Umlagebeiträge zum Versorgungsverband werden übernommen. |
| (2) | Die beiden Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 € Euro. Im Falle der Vertretung erhält er für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Entschädigung nach Absatz 1, höchstens jedoch den Betrag nach Absatz 1 je Kalendermonat. |
| (3) | Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und Abs. 2 erhöhen sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG). |
Der ehrenamtliche Standesbeamte erhält für seine Tätigkeit eine Entschädigung von 50,00 € je Eheschließung.
Die in §1 festgesetzten Entschädigungen werden zum Jahresende in einer Summe gezahlt.
Die Entschädigungen nach §1 Abs. 3 bis 5 werden nur auf Antrag gewährt.
Die Satzung tritt am 01.Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17.06.2020 außer Kraft.