Die Stadt Hollfeld erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) nachfolgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung:
| (1) | Der Kindergarten sowie die Kinderkrippe sind Kindertageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern gemäß Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). | |
| (2) | Die Kindertageseinrichtung führt den Namen „Kindergarten der Stadt Hollfeld“. | |
| (3) | Die Kindertageseinrichtung betreibt: | |
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| a. | Eine Kinderkrippe im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG, deren Angebot sich überwiegend an Kinder ab 6 Monate und unter drei Jahren richtet, |
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| b. | Einen Kindergarten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet. |
| (4) | Das Betreuungsjahr in der Kindertageseinrichtung beginnt am 01.09. des Kalenderjahres und endet am 31.08. des Folgejahres. | |
| (5) | Im Kindergarten werden zur gemeinsamen Förderung Plätze für Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, angeboten. | |
| (1) | Die anerkannte Kindertageseinrichtung unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung. Sie bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Sie berät die Eltern in Erziehungsfragen. Darüber hinaus hat der Kindergarten die Aufgabe, den Kindern entsprechend ihrer Entwicklung den Zugang zur Schule zu erleichtern. Die Grundschule arbeitet insoweit mit dem Kindergarten zusammen (Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen). |
| (2) | Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht ausreichend pädagogisches Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung. |
| (1) | Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Warteliste eingetragen. Die Platzvergabe richtet sich nachfolgender Rangfolge: | |
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| a. | Kinder, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet haben, |
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| b. | Kinder, deren Geschwister bereits die Kindertageseinrichtung besuchen, |
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| c. | Kinder, welche die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen. |
| (2) | In besonderen Einzelfällen kann von den Rangstufen nach Absatz 1 abgewichen werden. | |
| (3) | Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 sind auf Anforderung entsprechende Nachweise beizubringen. Auswärtige Kinder werden nur zugelassen, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Betreuungsjahr vom 01.09. bis zum 31.08. des darauffolgenden Jahres. | |
| (4) | Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung die zur Aufnahme erforderlichen Angaben zur Person des Kindes sowie zu Ihnen zu machen. Alle Angaben der Anmeldenden werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. | |
| (5) | Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen nach Absätzen 3 und 4 nicht fristgerecht bis zu dem jeweils gesetzten Termin vorgelegt werden oder sich hieraus ergibt, dass die geplante Belegung mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich ist. | |
| (6) | Krippenkinder, die im laufenden Betreuungsjahr bis 31.01. das dritte Lebensjahr vollenden, wechseln planmäßig zum 01.01. in den Kindergarten. Für die in den Monaten Februar bis August geborenen Kinder erfolgt der Wechsel zum 01.09. des jeweiligen Betreuungsjahres. In Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. | |
| (1) | Die Anmeldung erfolgt durch die Personensorgeberechtigten anhand des Bildungs- und Betreuungsvertrages. In jeder Anmeldung ist ein gewünschtes Eintrittsdatum zu bezeichnen. Anmeldung ist möglich, jedoch frühestens nach der Geburt des Kindes. |
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| Alle relevanten Änderungen sind von den Personensorgeberechtigten unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. |
| (2) | Für jedes Betreuungsjahr wird ein Anmeldestichtag festgelegt und ortsüblich bekannt gemacht. Eine spätere Anmeldung nach diesem Stichtag ist möglich; das Kind wird entsprechend seiner Rangstufe auf die Anmeldeliste für das betreffende Betreuungsjahr gesetzt. |
| (3) | Über die Aufnahme (Zusage) der angemeldeten Kinder entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Einrichtungsleitung oder deren Vertretung. Die Platzzusage erfolgt in der Regel schriftlich. Mit der Zusage wird ein Rückmeldetermin mitgeteilt. |
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| Wenn der den Personensorgeberechtigten mitgeteilte Rückmeldetermin für die Bestätigung der Platzannahme nach einer Zusage nicht eingehalten wird oder der Platz seitens der Personensorgeberechtigten abgesagt wird oder wenn der Termin für das Aufnahmegespräch von den Personensorgeberechtigten ohne Vorliegen eines zwingenden sachlichen Grundes und vorheriger Information der Einrichtung nicht wahrgenommen wird, erlischt die Zusage und das Kind wird nach diesem Termin für das betreffende Betreuungsjahr nicht weiter auf der Anmeldeliste der Einrichtung geführt. |
| (4) | Mündliche Absprachen mit der Einrichtungsleitung über den genauen Eintrittstermin sind möglich. Kommt das Kind zum vorgegebenen Termin ohne rechtzeitige hinreichende Entschuldigung nicht in die Einrichtung, erlischt die Zusage und der Platz wird anderweitig vergeben. |
| (5) | Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Kindertageseinrichtung dem Bedarf des Kindes gerecht wird und das Kind für den Besuch der Einrichtung geeignet ist. Die Kindertageseinrichtung kann bei Eintritt des Kindes eine aktuelle ärztliche Bescheinigung, insbesondere das Untersuchungsheft und den Impfausweis, verlangen. |
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| Die Zusage erfolgt unter dem weiteren Vorbehalt, dass bis zum Eintritt des Kindes keine Ausschlussgründe vorliegen und kein für die Einrichtung wirksamer Ausschluss nach § 11 besteht. |
| (6) | Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Umfang der Buchungszeiten schriftlich zu bestimmen. Bei der Buchung wird festgelegt, ob das Kind an der Verpflegung teilnimmt, sofern diese bei der betreffenden Besuchsart angeboten wird. |
| (1) | Ein Wechsel der Buchungszeit im Rahmen der Öffnungszeit ist auf Antrag bei Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich. Der Antrag ist mit einer Frist bis spätestens zum 15. eines Monats zum Monatsende zu stellen. |
| (2) | Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Das Kind scheidet aus durch Abmeldung, Abwesenheit an mehr als 20 aufeinander folgenden Besuchstagen oder Ausschluss. |
| (3) | Ein Kind scheidet automatisch aus, wenn es an mehr als 20 aufeinander folgenden Besuchstagen die Einrichtung nicht besucht hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein schriftliches ärztliches Attest eingeht, mit dem das Vorliegen einer über den 20. Besuchstag hinausgehenden Krankheit des Kindes bestätigt wird, die den Besuch ausschließt. Nach seinem Ausscheiden muss das Kind im Anmeldeverfahren nach § 4 neu angemeldet werden. |
| (4) | Abwesenheiten, die über 20 aufeinanderfolgende Besuchstage hinausgehen, können im Einzelfall genehmigt werden und führen nicht zum Ausscheiden des Kindes, sofern sie unter Darlegung der Gründe mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem ersten Abwesenheitstag bei der Leitung der Kindertageseinrichtung beantragt wurden. Die Entscheidung obliegt der Einrichtungsleitung. |
| (1) | Die Kindertageseinrichtung wird unbeschadet des Absatz 2 ganzjährig betrieben. | |
| (2) | Die Schließzeiten umfassen jeweils die zweite bis einschließlich vierte Kalenderwoche im Monat August sowie den Zeitraum vom 23.12. bis zum 06.01. des jeweiligen Betreuungsjahres. | |
| (3) | Die jeweiligen Schließtage (bis zu 15 Tage im August zuzüglich der Schließzeit über die Weihnachtsfeiertage pro Betreuungsjahr, zzgl. zwei Planungstage für das pädagogische Personal) werden zum jeweiligen Betreuungsjahr bekannt gegeben. | |
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| Die Kindertageseinrichtung ist an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und am 31.12. jeweils ganztätig geschlossen. Zudem bleibt die Einrichtung am Rosenmontag, am Faschingsdienstag sowie an Fronleichnam geschlossen. Darüber hinaus kann die Kindertageseinrichtung zum Zwecke der Teilnahme an Personalversammlungen sowie Fortbildungen zeitweise geschlossen werden. | |
| (4) | Der Kindertageseinrichtung ist während des Betreuungsjahres zu folgenden Zeiten geöffnet: | |
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| a. | Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr |
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| b. | Freitag von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr bzw. die Krippe bis 13:00 Uhr |
| (1) | Die Buchungszeiten müssen die Kernzeiten mit zeitlicher Lage in vollem Umfang umschließen. | |
| (2) | Die Kinder können, ausgehend von einer täglichen Mindestbuchungszeit (Kernzeiten), wie folgt betreut werden: | |
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| a. | In der Krippe an mindestens drei Tagen pro Woche (jeweils 3 bis 4 Stunden täglich). Die Bringzeit liegt zwischen 07:00 Uhr und 08:30 Uhr; die Abholzeit ist bis 16:00 Uhr, freitags bis 13:00 Uhr möglich. |
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| b. | Im Kindergarten an mindestens fünf Tagen pro Woche (jeweils 3 bis 4 Stunden täglich). Die Bringzeit liegt zwischen 07:00 Uhr und 08:30 Uhr; die Abholzeit ist bis 16:30 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr möglich. |
| (3) | Die Einrichtungsleitung ist berechtigt, die Buchungszeiten anzupassen, sofern diese wiederholt überschritten werden. | |
| (4) | Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt der Fünf-Tage-Woche umgerechnet. | |
Der Elternbeirat wird gemäß der gesetzlichen Regelung in Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes gebildet.
| (1) | Die Kindertageseinrichtung kann die Bildungs- und Erziehungsaufgabe nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig, unter Beachtung der gebuchten Buchungszeiten und der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung, besucht. Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen. Über Ausnahmen und Abweichungen entscheidet die Einrichtungsleitung. |
| (2) | Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder kommt es erst später bzw. wird es erst später gebracht, ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen. |
| (3) | Wird ein Kind nicht innerhalb angemessener Zeit nach Ende der Öffnungszeit abgeholt und sind die Personensorgeberechtigten nicht erreichbar, ist das diensthabende Personal der Kindertageseinrichtung angewiesen, eine für die weitere Betreuung des Kindes erforderliche und angemessene Regelung zu treffen. Die durch eine verspätete Abholung oder Nichtabholung entstandenen Kosten können von den jeweiligen Personensorgeberechtigten verlangt werden. |
| (4) | Ab dem Betreten der Kindertageseinrichtung sowie auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung und auf dem Weg nach Hause sind die Personenberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Sollte das Kind nicht von den Personenberechtigten abgeholt werden können, ist eine unverzügliche Benachrichtigung erforderlich. |
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| Zusätzlich gilt: Sollte die vom Personenberechtigten benannte Person nicht in der Abholberechtigung (im Rahmen des Bildungs- und Betreuungsvertrages) aufgeführt sein, muss vor der Abholung des Kindes vom Berechtigten eine schriftliche Tagesvollmacht gegenüber dem pädagogischen Personal erteilt werden. |
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| Dauerhafte Änderungen sind nach Absprache mit dem jeweiligen Gruppenpersonal und der Einrichtungsleitung möglich. |
| (5) | Die Beaufsichtigung der Kinder durch das Personal erstreckt sich grundsätzlich nur bis zu den nach § 6 Abs. 4 festgelegten und im Kindergarten angeschlagenen Schlusszeiten. |
| (1) | Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Leidet das Kind an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit, ist die Kindertageseinrichtung von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. |
| (2) | Erkrankungen sind der Einrichtungsleitung sowie dem jeweiligen Gruppenpersonal unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes, mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sollte angegeben werden. Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z. B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden). |
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| Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in besonderen Fällen und nur nach schriftlicher Vereinbarung sowie ärztlicher Unterweisung von dem pädagogischen Personal verabreicht. |
| (3) | Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten. |
| (4) | Erkrankt ein Kind, darf es erst nach vollständiger Genesung wieder die Kindertageseinrichtung besuchen. In Einzelfällen kann die Einrichtungsleitung Abweichungen treffen, insbesondere die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. |
| (1) | Zum Ende des Betreuungsjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. | |
| (2) | Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn | |
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| a. | das Kind über 20 Tage ununterbrochen ohne vorherige hinreichende Entschuldigung fehlt, |
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| b. | das Kind die Einrichtung nicht regelmäßig besucht oder wenn die Nutzung in erheblichem Umfang von der gebuchten Zeit abweicht, |
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| c. | das Kind wiederholt nicht pünktlich in die Einrichtung kam oder nicht rechtzeitig die Einrichtung verlassen hat, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten, die Öffnungszeiten oder die Buchungszeiten nicht eingehalten wurden, |
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| d. | nachträglich geforderte Unterlagen nach § 3 Absätze 3 und 4 nicht fristgerecht beigebracht werden oder der Betreuungsplatz aufgrund falscher Angaben seitens der Personensorgeberechtigten erlangt wurde, |
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| e. | das Kind sich und/oder andere gefährdet und durch Kooperation mit den Personensorgeberechtigten die Gefährdung nicht abgewendet werden kann, |
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| f. | die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Personensorgeberechtigten und das Vertrauensverhältnis durch wiederholtes Verhalten der Personensorgeberechtigten derart beeinträchtigt ist, dass der Betrieb massiv gestört wird und/oder es den Beschäftigten und/oder anderen Kindern oder deren Personensorgeberechtigten nicht mehr zumutbar ist, das betroffene Kind weiterhin in der Einrichtung zu betreuen. Voraussetzung ist, dass alle milderen Mittel, insbesondere auch die Reduzierung des Kontakts zu den Personensorgeberechtigten auf das zur Wahrnehmung der Betreuung absolut erforderliche Mindestmaß, ggf. einschließlich etwaiger Hausverbote, nicht ausreichend sind,“ |
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| g. | die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens drei Monate im Rückstand sind. |
| (3) | Die Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen schriftlich zulässig. Während der letzten zwei Monate des Kindergartenjahres ist die Kündigung durch Personensorgeberechtigten nur zum Ende des Kindergartenjahres zulässig. | |
| (4) | Das Kind muss vorübergehend vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es in Folge einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) die Einrichtung nicht besuchen darf. | |
| (5) | Der Ausschluss nach Absatz 1 ist vorher schriftlich anzudrohen. Der Ausschluss nach Abs. 4 kann auch mündlich angedroht werden. Den Personensorgeberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | |
| (6) | Die Entscheidung trifft in den Fällen des Absatzes 2 sowie des Absatz 4 die Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger. | |
| (1) | Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. |
| (2) | Elterngespräche mit der Einrichtungsleitung finden ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung statt. |
| (3) | Während des Betreuungsjahres werden durch das pädagogische Personal einmal jährlich Entwicklungsgespräche geführt. Der Zeitpunkt wird jeweils rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben. Ein Verzicht der Entwicklungsgespräche seitens der Personensorgeberechtigten ist schriftlich zu erklären. |
Für die Kinder des Kindertageseinrichtung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ferner sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung und während der Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung unfallversichert. Die Aufsichtspflicht bei allen öffentlichen Veranstaltungen und Ausflügen liegt beim Personensorgeberechtigten. Dieser hat Unfälle auf dem Weg zur und von der Einrichtung unverzüglich der Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung zu melden.
Für die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten gilt die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Hollfeld in der jeweils geltenden Fassung.
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Kindergartens vom 19.02.1982, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.07.1996, außer Kraft. |