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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 15/2026
Hollfeld Stadt AB
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Stadt Hollfeld Amtlich

über die Anbringung von öffentlichen Anschlägen und Plakaten  in der Stadt Hollfeld

(Plakatierungsverordnung - PlakatVO)

vom 08.07.2026

Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Hollfeld folgende Verordnung.

§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen

(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate und Zettel, nur an den von der Stadt Hollfeld oder mit ihrer Genehmigung zu diesem Zweck aufgestellten Plakatsäulen und Plakattafeln angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Hollfeld vorgeführt werden.

(2) Zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr sind Anschläge an Verkehrsschildern des fließenden Verkehrs und an Verkehrseinrichtungen (insbesondere Ampelanlagen) verboten.

§ 2 Allgemeines, Begriffsbestimmungen

(1) Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel, Schilder, Tafeln oder Transparente, die an unbeweglichen Gegenständen, wie z. B. Gebäuden, Mauern, Zäunen, Geländern, Pfosten Licht- oder Telefonmasten sowie Stromkästen, oder an beweglichen Gegenständen, wie z. B. Plakatständern oder Fahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug, angebracht werden.

(2) Öffentlich sind diese Anschläge, wenn sie von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.

(3) Plakatierung im Sinne dieser Verordnung umfasst den gesamten Zeitraum vom Anbringen bzw. Aufstellen solcher öffentlichen Anschläge bis zur Entfernung.

(4) Für Wahlen werden eigene Richtlinien aufgestellt. Diese fallen nicht unter diese Verordnung.

§ 3 Ausnahmen

(1) Von dieser Verordnung ausgenommen sind

a)

ortsfeste Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden,

b)

Bekanntmachungen, die von Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen und Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden sowie

c)

Anschläge in Schaukästen und Anschlagtafeln.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Straßenverkehrsordnung und des Bundesfernstraßengesetzes.

(3) Die Stadt Hollfeld kann in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder Natur-, Kunst und Kulturdenkmäler nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

§ 4 Anzeigepflicht

(1) Jede Plakatierung, die im Gemeindegebiet erfolgen soll und unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, muss bei der Stadt Hollfeld angezeigt werden.

(2) Bei dieser Anzeige muss die Nennung einer für die Plakatierung verantwortlichen Person erfolgen.

§ 5 Begrenzung der Anzahl und Größe der Anschläge

Die Anzahl der öffentlichen Anschläge darf 20 nicht übersteigen. Die Größe der öffentlichen Anschläge darf DIN A0 (1 qm) nicht überschreiten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können widerrechtlich angebrachte Anschläge auf Kosten des Verursachers durch den Bauhof zu den jeweils festgelegten Stundensätzen entfernt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Hollfeld, 08.07.2026
Stadt Hollfeld
Stern
Erster Bürgermeister