Gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung zum Vollzug arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften (VVABAV) sind die Gemeinden zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 67 des Arzneimittelgesetzes (AMG Für jede Betriebsstelle ist eine eigene Anzeige erforderlich.
nach § 67 Arzneimittelgesetz haben Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, dies, laut Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vom 11. August 1997 (AllMBl. S. 617, (Nr. 19) vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.