Titel Logo
MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 16/2024
Hollfeld Stadt AB
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Stadt Hollfeld Amtlich

Erstellt am: 24.07.2024 Maßstab 1:2000

Bekanntmachung

Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufsrechtssatzung Stechendorf Süd-West)

Der Stadtrat der Stadt Hollfeld hat in seiner Sitzung vom 16.07.2024 die Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts

(Vorkaufsrechtssatzung Stechendorf Süd-West) beschlossen.

Die Satzung liegt während der allgemeinen Dienststunden in den Geschäftsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld, 96142 Hollfeld, Marienplatz 18, 1. Stock, zur Einsichtnahme (nach Terminvereinbarung) auf.

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Hollfeld, den 24.07.2024
Stadt Hollfeld
Hartmut Stern
Erster Bürgermeister

Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts

(Vorkaufsrechtssatzung Stechendorf Süd-West)

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Stadt Hollfeld folgende Satzung:

§ 1 Geltung2sbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Flurnummern 92, 93/2, 95, 98 und 823/3 der Gemarkung Stechendorf. Das Satzungsgebiet ist in dem angefügten Lageplan markiert dargestellt; der vorgenannte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Vorkaufsrecht

(1)

Die Stadt Hollfeld beabsichtigt im Satzungsgebiet die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Maßnahmen durchzuführen. Hierzu gehört insbesondere die Schaffung von Wohnbebauung. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Satzungsgebiet steht der Stadt Hollfeld ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an den in § 1 genannten unbebauten Grundstücken zu.

(2)

Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Stadt Hollfeld den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr bzw. sein Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hollfeld, 24.07.2024
Stadt Hollfeld
Gez.
Hartmut Stern
Erster Bürgermeister