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MB der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
Ausgabe 16/2025
VG Hollfeld AB
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VG Hollfeld Amtlich

Änderung seit 01.06.2025

Veranstalten Sie eine öffentliche Vergnügung (z.B. Vereinsfest, Kerwa, Feuerwehrfest), ist diese IMMER vorher im Ordnungsamt anzuzeigen.

Seit 01.06.2025 haben sich manche Rechtsgrundlagen geändert.

Folgendes gilt ab jetzt:

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Ist Ihre Veranstaltung öffentlich

muss sie spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung im Ordnungsamt schriftlich angezeigt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG).

Wenn Sie auf Ihrer Veranstaltung zudem

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alkoholhaltige Getränke anbieten

muss ein Antrag auf Betrieb eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs gestellt werden (§ 12 Abs. 1 GastG).

Da häufig beides miteinander einhergeht, hat das Ordnungsamt der VGem Hollfeld ein neues Formular für beide Anträge erstellt, womit Sie Ihre Veranstaltung rechtssicher anmelden können.

Dieses finden Sie auf unserer Internetseite: www.vg-hollfeld.de unter Bürgerservice > Verwaltung > „Formulare & Online-Dienste“ oder auf Nachfrage im Ordnungsamt.

Den vollständig ausgefüllten Antrag übermitteln Sie bitte per E-Mail an monika.duethorn@vg-hollfeld.bayern.de oder per Post.

Sollte der Antrag vollständig und mit allen Unterlagen zwei Wochen vor Beginn Ihrer Veranstaltung bei uns eingehen, besteht die Möglichkeit, dass die Genehmigung KOSTENFREI ergeht.

Wird der Antrag später eingereicht, werden Kosten zwischen 30 € und 2.000 € fällig. Die tatsächliche Höhe ist abhängig von Bewirtungsfläche, Anzahl der zugleich anwesenden Besucher, Dauer und Verwaltungsaufwand.

Sollten Sie die Anzeige Ihrer Veranstaltung versäumen und diese zudem ohne Erlaubnis eines vorübergehenden Gaststättenbetrieb abhalten, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet und Bußgelder bis zu 5.000 € fällig.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Tel. 09274 9870-34 oder per E-Mail monika.duethorn@vg-hollfeld.bayern.de)