Der Schulzweckverband Hollfeld-Wonsees-Plankenfels erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung:
Der Schulzweckverband Hollfeld-Wonsees-Plankenfels betreibt nachstehende Anlage und Einrichtungen als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Satzung genutzt werden können.
| 1. | Anlagen im Sinne dieser Satzung ist der „Pumptrack“, welcher aus zwei Bahnen besteht. | |
| 2. | Einrichtungen im Sinne dieser Satzung sind die in den Anlagen aufgestellten | |
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| a) | Gegenstände, die der Verschönerung dienen |
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| (z. B. Holzhaus, Zäune, Beleuchtung, etc.), |
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| b) | Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen |
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| (z. B. Spielgeräte, Sitzmöbel, Abfallkörbe, etc.), |
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| c) | bauliche Anlagen. |
(1) Die Nutzungssatzung dient der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit der öffentlichen Einrichtung. Ihre Beachtung liegt daher im Interesse aller Nutzer.
(2) Die Satzung ist für alle Nutzer verbindlich. Mit der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Einrichtung erklärt sich der Nutzer mit den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Anordnungen des Personals der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld einverstanden.
Jeder hat das Recht, die nach § 1 genannten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Spiel- und Freizeitgeräte unentgeltlich zum Zweck der Erholung und des Sports nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.
| (1) Die Benutzer haben sich in den nach § 1 genannten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. | ||
| (2) In den Anlagenbereichen und Einrichtungen ist den Benutzern insbesondere untersagt: | ||
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| 1. | der Aufenthalt in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr |
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| 2. | das Befahren, Schieben, Parken und Abstellen von Mofas, Motorrädern, Motorrollern, etc. |
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| 3. | die Anlagen ohne geeignete Schutzkleidung und Schutzhelm zu benutzen, |
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| 4. | die Anlage oder deren Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen sowie das unbefugte Errichten, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen, |
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| 5. | Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse wegzuwerfen oder liegenzulassen, |
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| 6. | auf den Spielgeräten Sturzhelme zu tragen, |
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| 7. | diese durch Hunde oder sonstige Tiere verunreinigen zu lassen, |
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| 8. | Hunde frei oder an überlangen Leinen herumlaufen zu lassen, |
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| 9. | das Zelten, Aufstellen von Wohnwägen und Nächtigen, |
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| 10. | das Errichten offener Feuerstellen und das Grillen, |
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| 11. | Versammlungen und Vergnügungen ohne vorherige Genehmigung abzuhalten, |
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| 12. | sich zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb genehmigter Veranstaltungen zu versammeln und niederzulassen, |
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| 13. | sich in einem Rausch oder ähnlichem Zustand aufzuhalten, unabhängig davon, ob der Zustand vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel herbeigeführt wurde, |
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| 14. | Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder die Ruhe auf andere Art und Weise zu stören, |
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| 15. | Plakate, Flugblätter, Zeitungen sowie sonstige Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen sowie Waren und Dienste aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken ohne Genehmigung anzubieten. |
(1) Auf Antrag kann von den Verboten des § 3 eine Ausnahme genehmigt werden.
(2) Die Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen versehen werden.
(3) Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung hat bei Widerruf keinen Ersatzanspruch.
Die nach § 1 genannten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Spiel- und Freizeitgeräte können ganz oder teilweise während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. In dieser Zeit ist die Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise in den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Spiel- und Freizeitgeräte einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch bei Verunreinigung durch Hunde und andere Tiere.
Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ergehenden Anordnungen der zuständigen Dienststelle der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld sowie der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.
(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 einschließlich der Spiel- und Freizeitgeräte erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Benutzung von Verkehrsflächen, die während winterlichen Witterungen nicht geräumt oder gestreut werden, geschieht auf eigene Gefahr.
§ 10 | ||
Platzverweise und Anlagenverbote | ||
| Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Ermahnung | ||
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| 1. | gegen Vorschriften dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; |
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| 2. | in den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlungen begeht oder Gegenstände mitbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden sollen; |
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| 3. | gegen Anstand und Sitte verstößt, |
| kann unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften von den nach § 1 genannten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten dieser öffentlichen Anlage und Einrichtungen für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer untersagt werden. | ||
§ 11 | ||
Zuwiderhandlungen | ||
| (1) Gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KommZG i. V. mit Art. 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer dieser Satzung zuwiderhandelt, wenn er | ||
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| 1. | als Benutzer dieser öffentlichen Anlagen und Einrichtungen entgegen § 4 Abs. 1 andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt |
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| 2. | als Benutzer dieser öffentlichen Anlagen und Einrichtungen die Verbote des § 4 Abs. 2 nicht befolgt oder diese beschädigt oder verunreinigt |
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| 3. | die öffentlichen Anlagen und Einrichtungen trotz verfügter Benutzungssperre (§ 6) benutzt |
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| 4. | eine Beschädigung, Verunreinigung oder einen sonstigen satzungswidrigen Zustand im Anlagenbereich entgegen § 7 nicht unverzüglich beseitigt oder einer vollziehbaren Anordnung gem. § 8 nicht Folge leistet. |
| (2) Soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Satzung auch gegen andere Bestimmungen verstoßen, die dafür Strafe oder Geldbuße vorsehen, finden diese Bestimmungen Anwendung. Die Vorschriften dieser Satzung über die Nebenfolgen von Zuwiderhandlungen bleiben hierdurch unberührt. | ||
Wird bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist vom Schulzweckverband Hollfeld-Wonsees-Plankenfels beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.