Aufgrund des Art. 63 ff. der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Hollfeld folgende Haushaltssatzung:
(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 12.578.100 Euro |
| und | |
| im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 13.217.750 Euro |
ab.
(2) Der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Stadtwerke Hollfeld der Stadt Hollfeld für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Erfolgsplan
| in den Erträgen mit | 2.732.500 Euro |
| in den Aufwendungen mit | 2.721.500 Euro |
| und im Vermögensplan | |
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 783.300 Euro |
ab.
(1) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im Haushaltsjahr nicht festgesetzt.
(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Eigenbetrieb Stadtwerke Hollfeld werden in Höhe von 573.200 Euro festgesetzt.
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 3.819.500 Euro festgesetzt, davon für das
| Finanzplanungsjahr 2025 | 3.793.000 Euro |
| Finanzplanungsjahr 2026 | 26.500 Euro |
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Stadtwerke Hollfeld zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt.
Entfällt
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf — 1.700.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke Hollfeld wird auf — 300.000 Euro festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
*Nachrichtliche Angaben zu § 4 der Haushaltssatzung:
Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern wurden mit der Ersten Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Stadt Hollfeld (Hebesatzsatzung) vom 13. 02. 2014 zum 01. 01. 2015 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 410 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 410 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 380 v. H. |